Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshof
entschieden am Mittwoch in Karlsruhe, dass Mieter
eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann
nicht beim Auszug streichen müssen, wenn sie das
dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben.
Eine solche Abmachung habe keinen Einfluss auf die
Verpflichtungen von Mieter und Vermieter aus dem
Mietvertrag (Az. VIII ZR 277/16).
Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der
Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu
Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser
eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst
müsste er die Räume womöglich schöner
hinterlassen, als er sie vorgefunden hat.
Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind
unwirksam. Mit dem neuen Urteil in einem Streit
aus Celle (Niedersachsen) wird deutlich, dass
daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts
ändert.
Der Mieter in dem Fall hatte seine Wohnung beim
Auszug selbst gestrichen. Das Ergebnis entsprach
nicht der Zufriedenheit der
Wohnungsbaugenossenschaft. Diese engagierte einen
Maler und setze die Kosten von 800 Euro dem Mieter
in Rechnung. Dieser weigerte sich zu zahlen, weil
er die Wohnung unrenoviert übernommen hatte.
Der Streit beschäftigte die Gerichte bis in die
letzte Instanz, weil es neben dem Mietvertrag eine
Abmachung mit der Vormieterin gab. Ihr hatte der
Mann unter anderem den Teppichboden abgekauft und
in diesem Zusammenhang zugesagt, die
Renovierungsarbeiten zu übernehmen.
Eine Vereinbarung zwischen Mieter und
Vormieter bleibt in ihrer Wirkung auf die beiden
Beteiligten beschränkt
Das Berufungsgericht in Lüneburg hatte deshalb
geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei,
als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert
übergeben. Der Mann hätte also den Maler bezahlen
müssen. Das sieht der BGH anders. Eine
Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter bleibe
in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligten
beschränkt. Die Vorsitzende Richterin Karin Milger
merkte allerdings an, dass die Sache
möglicherweise anders aussehe, wenn der Vermieter
bei der Abmachung mit im Boot ist. Das war hier
aber nicht der Fall.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte die
Entscheidung. Damit müsse der Mieter in Zukunft
einzig in seinen Vertrag schauen, sagte Justiziar
Stefan Bentrop auf Anfrage. Der Präsident des
Eigentümerverbandes Haus & Grund, Kai
Warnecke, sprach dagegen von einem "Urteil, das
niemandem weiterhilft". Absprachen zwischen altem
und neuem Mieter seien für beide eine wunderbare
Lösung gewesen. Künftig könne man Vermietern nicht
mehr raten, sich auf so etwas einzulassen.
(dpa/rt deutsch)>
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Merkel-Deutschland 5.11.2018:
Keine Mietkürzung bei Schimmelgefahr
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/keine-mietkuerzung-bei-schimmelgefahr-a2730243.html
<Allein das Risiko von Schimmelbildung in
älteren und nicht gedämmten Gebäuden berechtigt
nicht dazu, die Miete zu kürzen.
Allein die Gefahr von Schimmelbildung in einer
Wohnung führt noch nicht dazu, dass ein Mieter
weniger zahlen muss. Wärmebrücken an Außenwänden
und das damit verbundene Schimmelrisiko seien
nicht als Sachmangel anzusehen, entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch.
Voraussetzung ist demnach lediglich, dass die zum
Zeitpunkt des Baus bestehenden Vorschriften
eingehalten wurden. (Az. VIII ZR 271/17 und VIII
ZR 67/18)
Zwei Mieter aus dem schleswig-holsteinischen
Glinde bei Hamburg hatten auf eine Mietminderung
geklagt, weil die Wohnungen aus ihrer Sicht Mängel
aufwiesen. Sie verlangten zudem einen
Kostenvorschuss, um diese zu beheben. Vor dem
Landgericht Lübeck hatten ihre Klagen Erfolg. Das
Gericht sah Gründe für eine Mietminderung und
bestätigte in einem Fall auch die Verurteilung des
Vermieters zur Zahlung von 12.000 Euro unter
anderem für eine Innendämmung.
Der Bundesgerichtshof hob die Urteile weitgehend
auf. Ansprüche auf Mietminderung oder einen
Kostenvorschuss aufgrund einer Schimmelpilzgefahr
stünden den Klägern nicht zu, entschied der
zuständige Zivilsenat. Die Wohnungen aus den
Jahren 1968 und 1971 entsprächen dem damals
geltenden Maßstäben. Es habe keine Verpflichtung
bestanden, die Häuser mit Wärmedämmung
auszustatten. Wärmebrücken seien deshalb in
Gebäuden aus dieser Zeit üblich. Es liege also in
den Wohnungen der Kläger kein Sachmangel vor.
(afp)>
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https://de.sputniknews.com/deutschland/20200708327473345-renovierungsarbeiten-mietwohnungen-urteil/
<Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch
auf seiner offiziellen Webseite seine
Entscheidung zu sogenannten
Schönheitsreparaturen bei unrenoviert
übergebenen Mietwohnungen publik gemacht.
Langjährige Mieter
können demnach den
Eigentümer zum Renovieren verpflichten.
Voraussetzung sei, dass eine „wesentliche
Verschlechterung des Dekorationszustandes“ seit
Einzug eingetreten sei.
Der Mieter soll aber „nach Treu und Glauben“ einen
Teil der Kosten übernehmen, in der Regel die
Hälfte. Denn durch die Renovierung würden auch
Gebrauchsspuren aus der
Mietzeit
beseitigt, weshalb der Mieter eine bessere Wohnung
als zu Mietbeginn bekomme, so die Richter.
Reaktionen auf die Kompromiss-Lösung
Das Urteil stieß bei vielen Eigentümer- und bei
Mieterverbänden auf harsche Kritik. Aus der
Sicht des Deutschen Mieterbunds ist die
Gerichtsentscheidung unverständlich. Keine
Anforderungen dürften für den Vermieter gelten,
wenn „die Abwälzung seiner Pflicht zur
Instandhaltung der Wohnung auf den Mieter
gescheitert“ sei. Darüber hinaus werde das
Urteil zu weiterem Streit über die
Kostenaufteilung führen.
Laut dem Berliner Mieterverein ist die
Entscheidung „nicht nachvollziehbar, ungerecht
und lebensfremd“. Am Ende werde der Mieter
„doch den unrenovierten Zustand bei Einzug durch
Eigeninitiative beseitigen, da ihn dies
billiger“ komme.
Auch der Eigentümerverband Haus & Grund
Deutschland befürchtet „große Probleme bei der
praktischen Umsetzung“ und „wachsendes
Misstrauen zwischen Mietern und Vermietern“,
die sich während des Mietverhältnisses nun immer
im Einzelfall verständigen müssten.
Allein der Spitzenverband der
Wohnungswirtschaft GdW teilte mit, die
Entscheidung sei „ein ausgewogener Kompromiss“.
Der Mieter erhalte „mehr als vertraglich
geschuldet“.
Seit einem BGH-Urteil von 2015 dürfen Mieter nicht
auf eigene Kosten zu Schönheitsreparaturen wie
Streichen oder Tapezieren verpflichtet werden,
wenn die Wohnung unrenoviert bezogen wurde.
Entsprechende Klauseln im Mietvertrag konnten
seither ignoriert werden. Bisher war jedoch
ungeklärt, ob in solchen Fällen stattdessen der
Vermieter
einspringen muss.
mo/mt/dpa>