Schweiz:
Wer Fehler feststellt, dem wird gekündigt -- Rangliste
der Mietstreitigkeiten -- Wasser abdrehen bei
schädlicher Nutzung erlaubt -- Nachbarschaftshilfe hat
Grenzen -- jede zweite Miet-Heizkosten-Abrechnung ist
falsch - dezente Farben müssen beim Auszug nicht weiss
gestrichen werden - Vermietung rentiert nur beschränkt
- Schäden können zu Mietminderung berechtigen -
Vermieter muss Schimmel beseitigen - Schlagzeuglärm
berechtigt zur Mietminderung - Teilkündigungen
einzelner Räume ist unzulässig - viele ungültige
Klauseln im Mietvertrag - Mieter muss Beweise bringen,
wenn der Vermieter nicht rentabel verwaltet - Zürich
richtet eine Anlaufstelle für Vermieter ein -
Betriebskostennachzahlung einfordern ist auch nach
langer Zeit noch möglich - Vermieter kann nicht
kündigen, nur weil der Mieter eine
"Wohnungsbesichtigung" verweigert - Baustelle nebenan
ist kein Grund zur Mietkürzung - Lärm von Nachbarn
berechtigt zur Mietminderung - Küchenbrand ist
Augenblicksversagen - Mieter kann Bauarbeiten an
Wohnung blockieren, wenn vorher nicht informiert wurde
- Mäuseplage ist kein Grund zur
Mietzahlungsverweigerung - Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr
gelten auch für Discos, Bars und Kneipen - üble
Nachrede kann mit Kündigung der Wohnung enden - Lärm
auf Nachbarsgrundstück: Vermieter muss sich kümmern -
D: Erotik im Mietshaus muss geduldet werden, denn
Prostitution sei "nicht sittenwidrig" - Kinderwagen im
Treppenhaus muss geduldet werden - Eigenbedarf ist
nicht immer möglich - Mietkürzung möglich, wenn der
Nachbar seine Wohnung als Ferienwohnung
weitervermietet - kein Hausverbot für lärmenden
Nachbarsbesucher - Heizungen im Frühling nicht ganz
abdrehen, Gefahr von Kälteeinbrüchen - Müll beim
Nachbarn abladen gibt ein Ordnungsgeld -
Vermieter-Fragen vor dem Einzug: Man muss nicht auf
alles antworten - Miete verspätet gezahlt: Kündigung
erst nach Abmahnung - notorischer Gartenpinkler muss
ausziehen - die Checkliste für eine
Wohnungsbesichtigung - unerträgliche Nachbarn muss man
3 Monate ertragen - das Recht auf Zusendung der
Nebenkostenbelege - der "Richtwert" für die Miete in
Österreich - Lärm ist ein Grund für Mietminderung -
Nebenkosten ohne Belege müssen nicht bezahlt werden -
Luxussanierung muss Mieter nicht dulden - Genf:
Vermieter muss Miete um 79% zurücknehmen - unangenehme
Gerüche in Küche rechtfertigen Mietminderung -
Rauchverbot muss ausdrücklich im Mietvertrag
festgehalten sein - bei Mietkürzungen die rechtlichen
Vorgaben beachten - neue Webseite zeigt leere
Wohnungen und leere Häuser an - Deutschland verlangt
wieder eine "Mieterbescheinigung" - Hausgang ist nicht
mitvermietet
Schweizer
Vermieter: Es wird demjenigen gekündigt, der
Verfehlungen der Nachbarn oder Fehler am Haus
feststellt, um die "Ruhe zu wahren"
Basel: Die Erfindung von Kündigungsgründen
durch eine schweizerische Hausverwaltung Deck AG
Es war in Basel ab 2006 festzustellen, dass derjenigen
Person gekündigt wird, die Verfehlungen der Nachbarn
feststellt. Konkret handelte es sich in Basel um ein
mehrstöckiges Reihenhaus am Herrengrabenweg 48, wo eine
Nutte "Senn" drin wohnte, die regelmässig ihren
"Nachtbetrieb" oder manchmal sogar "Tagbetrieb" hatte
und unberechenbar war. Nun, die Situation wurde durch
die Verwaltung (Gröflin) so gelöst, indem das Haus an
eine andere Verwaltung (Deck) übergeben wurde, und dann
machte die Deck AG eine "Wohnungsbesichtigung" und
bezeichnete dann ein paar Papiertaschen mit Büchern als
"Abfallsäcke", oder bezeichnen es als "kein
Verständnis", wenn ein grosser Kühlschrank als
Kleiderkommode benutzt wird, wenn ich gleichzeitig einen
kleinen Kühlschrank im Gang stehen habe. Dabei wurde dem
grossen Kühlschrank durch meine Kleider gar nichts
angetan. Im Gegenteil, der Kühlschrank wurde durch den
Nicht-Gebrauch sogar noch geschont. Der Nutten-Terror
von Frau Senn zog sich dabei über Jahre hin, und die
Verwaltung schützte jegliche Lärmbelästigung der Nutte
an allen anderen Mietparteien.
Als ich dann im Jahre 2007 für 3 Monate auf einer
Peru-Reise war, meinte die Hausverwaltung, vertreten von
Herrn Deck, ich hätte "Mieterpflichten" verletzt,
"insbesondere Sorgfalt und Rücksichtnahme" und schickte
mir eine Kündigung mit der Begründung "Art. 271 Abs. 2
OR Unruhe, Unverträglichkeit mit Mietern" ins Haus, als
ich nicht da war. Die Verwaltung wusste von meiner
Abwesenheit und meinte, sie könnte so Frist von 30 Tagen
zum Einspruch manipulieren, wenn ich nicht da bin, und
ich könnte somit keinen Einspruch erheben. Nun, es war
ja genau anders herum: Die Nutte Frau Senn hatte dauernd
die Mieterpflichten verletzt, insbesondere eben
"Sorgfalt" und "Rücksichtnahme".
Die "Schlichtungsstelle" nahm dann wohl die Abwesenheit
während der Kündigung zur Kenntnis, hielt aber an der
Kündigung fest. Und Herr Deck von der Deck AG hielt dann
an der Kündigung erst recht fest, und nicht nur das: Er
liess nach meinem Auszug die Wohnung komplett renovieren
und meinte, ich müsste diese Komplettrenovation
bezahlen, auch wenn ich nur 2 1/2 Jahre in der Wohnung
gewohnt hatte. Herr Deck mutierte so nicht nur zum
Verleumder und Falsch-Künder, sondern auch zum Betrüger.
Er hatte damit aber keinen Erfolg.
Winterthur: Die Erfindung von "Unruhe" im Haus
und die Ankündigung einer Kündigung, wenn Verfehlungen
der Nachbarn festgestellt werden
Nun, am nächsten Domizil in Winterthur stellte ich dann
wieder Verfehlungen der Nachbarn fest: Vor allem war es
eine Nachbarin über mir, die in der Nacht immer wieder
in die Badewanne stieg und im hellhörigen Haus ein
lautes Glucksen verursachte, so dass dies regelmässig
zum Wecken um ca. 5 Uhr früh führte. Ausserdem waren die
Böden und die Wände des nicht isolierten Hauses im
Winter sehr kalt bzw. die Temperaturen der Wände und
Böden sanken bis auf 12 Grad, feststellbar mit einem
Laser-Oberflächentemperaturmessgerät.
Nun, der Hausverwalter, Karl Hug, meinte stur:
"In den letzten zwanzig Jahren hat nie ein Mieter die
von Ihnen beanstandeten Mängel reklamiert. Die Wohnung
wurde vor Ihrem Einzug neu gestrichen und die Böden in
zwei Zimmern mit Laminat belegt. Der Parkettboden im
Wohnzimmer wurde neu versiegelt. Im Weiteren bringen Sie
mit Ihrem Gebaren eine nicht verantwortbare Unruhe in
den Wohnblock."
Will heissen: Der Verwalter Karl Hug hat Angst, dass
andere Mieter ebenso die kalten Wände und Böden
feststellen und das ansteht, was für nicht isolierte
Billigbauhäuser immer ansteht: eine Fassadenisolation.
Hausverwalter Karl Hug aber drehte den Spiess um und
kündigte die Kündigung an:
"Auf Grund der Inhalte und Bemerkungen bin ich zum
Schluss gekommen, dass die Wohnung in Anbetracht der
aufgeführten Mängel nicht Ihrem Wunsche entspricht.
[...] Als Vororientierung teile ich Ihnen mit, dass ich
Ihnen die Wohnung auf Grund der Art. 266g und 257f Abs.
3 und 4 im OR auf den 31. Oktober 2007 kündigen werde."
Nun, Hausverwalter Karl Hug beliess es bei der Drohung,
denn er überliess das problematische, ringhörige und
kalte Haus dann selbst einer anderen Verwaltung, die die
Drohung dann nicht weiterführte. Sondern die bekamen
dann alle Sachen, die ich nich mit nach Peru mitnehmen
konnte.
Steigende Mietkosten durch
energetische Modernisierungen hat kürzlich sogar
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) angekündigt.
Zwischen 1990 und 2009 ging es nach Zahlen des Deutschen
Mieterbundes aber nur in 1,2 Prozent
aller Miestreitigkeiten um Modernisierungen.
Platz 8: Schönheitsreperaturen
Wenn Mieter beim
Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind,
kommt es manchmal zum Zerwürfnis. Auch die
entsprechenden Pflichten des Vermieters können für
Streit sorgen. Insgesamt drehten sich 2,8
Prozent der Prozesse um die
Ausbesserungen [2].
Platz 7: Ordentliche Kündigung
Manchmal haben
Vermieter mit ihren Grundstücken neue Pläne - zum
Beispiel einen Abriss. Laut Bürgerlichem
Gesetzbuch kann in diesem Fall eine ordentliche
Kündigung legitim sein, falls "der Vermieter durch
die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des
Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche
Nachteile erleiden würde". 2,9 Prozent
der Mietrechtsprozesse beschäftigen sich mit
solchen Fällen [3].
Platz 6: Eigenbedarf
Nicht selten
entdecken Vermieter die gute Lage ihrer Immobilie
für sich selbst oder ihre Kinder - und kündigen
wegen Eigenbedarfs. Solche Fälle machen 5,6
Prozent der Prozesse zwischen 1990 und
2009 aus [4].
Platz 5: Fristlose Kündigung
Unter Umständen
darf der Mietvertrag auch mit sofortiger Wirkung
gekündigt werden. Mietern ist dies unter anderem
bei akuter Gesundheitsgefahr erlaubt - zu der
auch Schimmelpilz in der Wohnung gehören kann.
In der Prozessstatistik kommen Verfahren wegen
fristloser Kündigungen auf 5,6 Prozent
[5].
Platz 4: Mietkaution
Wenn Vermieter
beim Auszug die Rückzahlung der Kaution
verweigern, kommt es häufiger zum Rechtsstreit.
Insgesamt 13,2 Prozent der
Mietrechtsprozesse drehten sich um solche und
ähnliche Fragen [6].
Platz 3: Mieterhöhungen
Willkürliche
Steigerungen der Miete sind zwar unter anderem
durch die Orientierung an Mietspiegeln nicht
möglich. Dennoch ging es in 15,3
Prozent aller Mietrechtsprozesse um
die Höhe der monatlichen Zahlungen [7].
Platz 2: Betriebskosten
Ebenfalls ein
leidiges Thema sind die meist jährlichen
Abrechnungen über die Zusatzkosten für den
Mieter, zu denen auch die Müllabfuhr zählt. In
16,1 Prozent der
Mietrechtsprozesse ging es um die
Betriebskosten [8].
Platz 1: Vertragsverletzung
Vertragsverletzungen können
eine Kündigung rechtfertigen. Mit 33,2
Prozent machten sie den größten Teil
der Mietprozesse in den vergangenen 20 Jahren
aus [9].
*****
Deutschland
21.12.2010: Wenn der Mieter nicht rausgeht
und die Wohnung in schädlicher Weise nutzt,
darf dem Mieter das Wasser abgedreht werden
aus: n-tv online: Wenn der Mieter raus muss:
Vermieter darf Wasser abdrehen; 21.12.2010;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Vermieter-darf-Wasser-abdrehen-article2201556.html
<Ein Vermieter darf nach
Ablauf des Mietvertrages dem Mieter
buchstäblich "das Wasser abdrehen". Das hat
jetzt das Amtsgericht Lahnstein entschieden.
Das gilt nach dem Urteil jedenfalls dann, wenn
der Mieter zur Räumung der Wohnung
verpflichtet ist, sie aber stattdessen
weiterhin so nutzt, dass mit bleibenden
Schäden zu rechnen ist (Az: 24 C 43/10).
Der Vermieter hatte die
Wasserversorgung für die Mietwohnung
unterbrochen, nachdem der Mieter im Winter
trotz Kälte und mehrerer Abmahnungen
stundenlang die Fenster der Wohnung geöffnet
hatte. Das Amtsgericht befand, durch dieses
Verhalten bestehe die Gefahr, dass sich in der
Wohnung Schimmel bildet. Das müsse der
Vermieter nicht hinnehmen und dürfe daher
diese drastische Maßnahme ergreifen, die den
Mieter zum unverzüglichen Auszug veranlassen
würde.
dpa>
========
Deutschland
27.7.2011: <Nachbarschaftshilfe hat Grenzen>
-- Pakete entgegennehmen: 92%
-- auf die Wohnung achten: 75%
-- Briefkasten leeren: 69%
-- Zweitschlüssel aufbewahren: 50%: bei über
60-Jährigen: 61%, bei jungen Leuten unter 30: nur 38%
-- Babysitten: 22%
-- Treppenhausreinigung übernehmen: 16%
-- gar nichts helfen: 3%
aus: n-tv online: Wohnen: Putzen und Co.:
Nachbarschaftshilfe hat Grenzen;
http://www.n-tv.de/ticker/Wohnen/Putzen-und-Co-Nachbarschaftshilfe-hat-Grenzen-article3911711.html
<Bochum/Bielefeld (dpa) - Bei der Hilfe unter
Nachbarn gibt es für die Deutschen Grenzen: Sie nehmen
gern Pakete an, für andere das Treppenhaus putzen
kommt aber nur für wenige infrage.
92 Prozent der Bundesbürger nehmen
gelegentlich fremde Pakete entgegen. Viele Befragte
tun ihrem Nachbarn einen Gefallen, indem sie in der
Urlaubszeit auf seine Wohnung achten (75 Prozent) oder
seinen Briefkasten leeren (69 Prozent). Jeder zweite
hebt ab und zu den Zweitschlüssel für die Müllers oder
Schmidts von nebenan auf. Sogar Babysitten ist für 22
Prozent öfter mal als Gefallen drin. Doch beim Putzen
hört die Freundschaft auf. Gerade mal 16 Prozent
sagen: Auch die Hausreinigung mache ich manchmal für
meinen Nachbarn. Das geht aus einer Umfrage des
Meinungsforschungsinstituts TNS Emnid im Auftrag des
Wohnungsunternehmens Deutsche Annington hervor, die am
Mittwoch (27. Juli) veröffentlicht wurde.
Im Großen und Ganzen sind die
Menschen in Deutschland allerdings in ihrem Umfeld
sehr hilfsbereit. Nur drei Prozent sind gar nicht
gewillt, anderen im Haus zu helfen. Besonders
egoistisch zeigten sich in der Umfrage die Menschen im
Saarland. Dort will jeder fünfte nichts für seinen
Nachbarn tun. Das ist aber ein einsamer Ausreißer. Die
Nachbarhasser machten in anderen Ländern höchstens 6
Prozent aus. Besonders freundlich geht es dagegen in
Sachsen zu. Dort bieten die Befragten am häufigsten
eine helfende Hand, sei es beim Hüten der fremden
Wohnung, der Leerung des Briefkastens oder der
Hausreinigung. In der repräsentativen Umfrage waren
1000 Mieter interviewt worden.
Besonders gern werden übrigens die
freundlichen alten Leute aus der Nebenwohnung um einen
Gefallen gebeten. So bewahren 61 Prozent der über
60-Jährigen einen Nachbarschlüssel auf. Dagegen
genießen nur 38 Prozent der jungen Leute unter 30
dieses Vertrauen im Haus.
Quelle: n-tv.de / dpa>
*****
Deutschland 8.10.2010:
<Studie zu Miet-Heizkosten: Jede zweite Abrechnung
falsch>
<Die
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat Hunderte von
Heizkostenaufstellungen für Mietwohnungen unter die
Lupe genommen. Das Ergebnis: Gut die Hälfte aller
Abrechnungen war fehlerhaft.
Nur
etwa jede dritte Heizkostenabrechnung für Mietwohnungen
ist einer Studie zufolge korrekt. Eine Auswertung
mehrerer hundert Kostenaufstellungen von Vermietern aus
den vergangenen zehn Jahren habe gezeigt, dass 47
Prozent der Abrechnungen Fehler aufwiesen, teilte die
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mit. Bei 17 Prozent
habe immerhin Klärungsbedarf bestanden, lediglich 36
Prozent der Abrechnungen für Mieter aus dem Bundesland
sei ohne erkennbaren Fehler gewesen.
Häufigster Fehler war die falsche Bewertung des
Brennstoffverbrauchs - was in erster Linie bei
Ölheizungen auftritt, wie die Verbraucherzentrale
mitteilte. 16 Prozent der Abrechnungen hätten diesen
Fehler aufgewiesen. Ein weiterer häufiger Fehler war
demnach, dass die Heizkosten zu einem höheren Anteil als
erlaubt nach dem Verbrauch berechnet wurden und
entsprechend weniger stark über die Mietfläche, dies kam
in acht Prozent der untersuchten Abrechnungen vor. Zudem
seien in sieben Prozent der Fälle die Warmwasserkosten
über eine Pauschale abgerechnet worden, obwohl dies nur
im Ausnahmefall zulässig sei.
"Vieles im Argen"
Daneben sei auch oft die
Aufteilung der Gesamtkosten zwischen unterschiedlichen
Mietergruppen wie Privatmietern und gewerblichen Mieter
fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar gewesen (sechs
Prozent), teilte die Verbraucherzentrale mit.
Das Ergebnis der
Auswertung zeige, dass bei den Heizkostenabrechnungen
"vieles im Argen" liege, erklärten die
Verbraucherschützer aus Rheinland-Pfalz.
Hausverwaltungen und Vermieter müssten hier genauer
werden - auch deswegen, weil die Kosten für die
Erstellung der Heizkostenabrechnung den Mietern noch
zusätzlich in Rechnung gestellt werden. "Da darf man als
Mieter eine korrekte Abrechnung verlangen", erklärte
Energiereferent Hans Weinreuter. Sein Rat: In jedem Fall
sollen Mieter die Abrechnungen genau unter die Lupe
nehmen und sich bei Zweifeln an Experten wenden.
joe/AFP>
========
Deutschland
25.1.2011: Streichkonzert beim Streichen der Wohnung
- dezente Farben müssen beim Auszug nicht mehr weiss
gestrichen werden
aus: Spiegel online: Urteil zu Wohnungsübergabe: Mieter
muss nicht zwingend weiss streichen; 25.1.2011;
http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,741625,00.html
<Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mietern bei
der Wohnungsübergabe gestärkt. Beim Auszug müssen die
Wände nicht zwingend komplett weiß gestrichen werden.
Eine "Dekoration in anderen dezenten Farbtönen"
erschwere eine Weitervermietung nicht, entschieden die
Richter.
Karlsruhe - Bunte Wände sind ein
häufiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern.
Nun hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Urteil entschieden, dass eine Wohnung
beim Auszug nicht komplett weiß gestrichen sein muss.
Im konkreten Fall hatte der Mieter eine Übergabe der
Wohnung mit komplett weißen Wänden verlangt.
Doch der BGH entschied, das
gehe zu weit. Für den Vermieter sei es allein
entscheidend, dass er eine freiwerdende Wohnung rasch
wieder vermieten könne. Dafür seien weiße Wände nicht
erforderlich, "weil auch eine Dekoration in anderen
dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert",
begründeten die Richter ihr Urteil. Für den Mieter dagegen
sei ein "gewisser Spielraum" von hohem Interesse. Sein
Recht auf eine farbliche Gestaltung nach seinen
Vorstellungen wäre dann eingeschränkt, wenn er beim Auszug
die Wohnung wieder weiß streichen müsste.
Der Deutsche Mieterbund erklärte, das
Urteil schaffe Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Schon in früheren Urteilen hatte der BGH entschieden, dass
während der Mietzeit die Farbe der eigenen vier Wände
allein Sache des Mieters ist. Sind unzulässige
Farbvorgaben in einem Formularmietvertrag enthalten, so
muss der Mieter überhaupt nicht streichen.
Aktenzeichen: VIII ZR 198/10
mmq/AFP>
*****
15.2.2011: Vermietung
rentiert, aber nicht so viel, wie man davon träumt - und
manchmal gar nicht
aus: Welt online: Studie: Mietshäuser werfen nur schmale
Renditen ab; 15.2.2011;
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article12555863/Mietshaeuser-werfen-nur-schmale-Renditen-ab.html
<Autor: Richard Haimann
Geringe Erträge oder
sogar Verluste fahren Vermieter mit ihren Immobilien ein.
Nur in Großstädten könnte dies künftig anders sein.
Die Rendite bei Aktien oder Anleihen ist
häufig besser, als die bei Mietshäusern. Das zeigt eine
Studie des DIW.
Sie werden beneidet und oft angefeindet: Für viele Menschen
sind Vermieter gierige Spekulanten, die ihre Mieter
aussaugen und hohe Profite einstreichen. Die Wahrheit sieht
anders aus: Das zeigt eine Studie, die das Deutsche Institut
für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin für die
Bundestagsfraktion der Grünen erstellt hat. Danach werfen
Mietwohnungen nicht nur weit geringere Renditen ab als
Aktien, Anleihen oder Unternehmensbeteiligungen. 15 Prozent
der Vermieter fahren mit ihren Immobilien sogar Verluste ein
– mehr als bei jeder anderen Form der Kapitalanlage.
Die der "Welt“ vorliegende Studie bestätigt eine frühere
Untersuchung des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung.
Danach erzielten sogar 20 Prozent der Vermieter mit ihren
Immobilien in den vorangegangenen fünf Jahren Verluste.
Weitere 40 Prozent konnten mit den Mieten gerade ihre Kosten
decken. Für Experten sind diese Ergebnisse nicht
überraschend: "Von 1993 bis 2009 stiegen in den meisten
Regionen weder die Mieten noch die Immobilienpreise“, sagt
Andreas Schulten, Vorstand der Forschungsgesellschaft
BulwienGesa. Hingegen verteuerten sich durch die Inflation
die Aufwendungen der Eigentümer für Instandsetzung und
Unterhaltung.
Im Durchschnitt werfen vermietete Wohnungen und
Mehrfamilienhäuser der DIW-Studie zufolge nur eine Rendite
von 1,6 Prozent pro Jahr ab. Damit liegt der Ertrag
unterhalb der von der Europäischen Zentralbank angepeilten
Inflationsrate von 1,7 bis 1,9 Prozent. Hingegen erzielen
Sparer mit einem Portfolio aus Festgeldanlagen, Aktien und
Anleihen im Schnitt 2,51 Prozent pro Jahr. Betriebsvermögen
werfen sogar 4,86 Prozent ab.
Mit der DIW-Untersuchung wollten die
Grünen ihre Forderung für die Einführung einer zeitlich
befristeten Vermögensabgabe untermauern. Mit dieser
Reichensteuer will die Ökopartei Einnahmen von 100 Mrd.
Euro erzielen, um damit die durch die Finanzkrise
drastisch gestiegene Staatsverschuldung zu reduzieren.
Die Ergebnisse zeigen jedoch, dass
nicht einmal jeder zweite Vermieter eine solche Steuer aus
seinen Mieteinnahmen tragen könnte. 14,99 Prozent von
ihnen fahren mit ihren Wohnungen Verluste ein. Weitere
21,75 Prozent aller Vermieter erzielen nur eine Rendite
von maximal 0,5 Prozent. 15,17 Prozent erwirtschaften
gerade einmal einen Ertrag zwischen 0,5 und 1,5 Prozent –
und damit weniger als die Teuerungsrate. Die
Vermögensabgabe könne zu Liquiditäts- und
Finanzierungsproblemen führen, "wenn der laufende Ertrag
nicht ausreicht“, um die Steuer zu zahlen, so die Studie.
In den kommenden Jahren dürfte die
finanzielle Tragkraft der Wohnungsvermieter weiter fallen,
fürchtet Rolf Kornemann, Präsident des Eigentümerverbands
Haus & Grund. Um ihre ehrgeizigen Klimaschutzziele zu
erreichen, drängt die Bundesregierung auf eine massive
energetische Modernisierung des Wohnungsbestands in
Deutschland. Auf die Wohnungsinhaber kommen damit
Investitionen in Milliardenhöhe zu. Nach der derzeitigen
Rechtslage können diese Kosten jedoch nur begrenzt an die
Mieter weitergereicht werden. "Zudem dürfen Mieter während
der Umbauphase die Mieten wegen der Lärm- und
Staubbelastung kürzen“, kritisiert Kornemann. "Damit die
Modernisierung des Wohnungsbestands für private Vermieter
nicht in einem finanziellen Fiasko endet, muss das
Mietrecht geändert werden.“
In den nächsten beiden Jahren könnten
die Mieteinnahmen von Wohnungsvermietern in
Ballungszentren wie Hamburg und München und anderen
Städten mit wachsender Einwohnerzahl steigen, meint
Immobilienforscher Schulten. "Durch die geringe
Neubautätigkeit der vergangenen Jahre übersteigt an vielen
dieser Standorte die Nachfrage das Angebot.“ Zudem treibe
das durch die Inflationsängste gestiegene Anlegerinteresse
die Preise. Wie lange diese Entwicklung anhalte, sei aber
ungewiss, sagt Schulten: "Langfristig lasten die insgesamt
schrumpfenden Einwohnerzahlen auf den deutschen
Wohnungsmärkten.“
Tobias Just, Immobilienanalyst bei
Deutsche Bank Research, rät deshalb Anlegern, nur einen
Teil ihres Vermögens in Immobilien zu stecken: "Wer sein
ganzes Vermögen aufwenden müsste, um eine Eigentumswohnung
zu erwerben, sollte lieber sein Geld breit über Aktien und
Anleihen streuen und nur einen Teil des Geldes in offene
oder geschlossene Immobilienfonds stecken.“>
*****
2.4.2011: Schäden können
zu Mietminderung berechtigen
aus: Welt online: Mängel: Bei diesen Schäden darf die Miete
gemindert werden; 2.4.2011;
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article13039395/Bei-diesen-Schaeden-darf-die-Miete-gemindert-werden.html
<Schimmel an
Wänden, zugige Fenster, laute Nachbarn – alles Gründe,
weniger Miete zu bezahlen. Doch nur wenige Deutsche tun
das auch.
Mehr als 100 Millionen Euro im Jahr
verschenken Mieter nach Einschätzung des Deutschen
Mieterbundes, weil sie Schimmelflecken, defekte Aufzüge
oder morsche Fenster in ihren Wohnungen akzeptieren.
Gleichzeitig dreht sich jede fünfte Rechtsberatung der
örtlichen Mietervereine um Wohnungsmängel und
Schadensbeseitigung. „Ein Mieter kann die Miete immer dann
mindern, wenn die Wohnung einen Mangel hat“, erklärt
Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes.
Heizung, Warmwasserboiler oder Aufzug müssen einwandfrei
funktionieren. Außerdem darf die Wohnung selbst keine
Schäden aufweisen. Das Wasser darf nicht die Wände
herunterlaufen und in keiner Ecke darf sich Schimmel
bilden. Auch lärmende Nachbarn können die Lebensqualität
so beeinträchtigen, dass ein Mieter seine Zahlungen
mindern kann. Denn laut Gesetz spielt es keine Rolle, ob
der Vermieter die Mängel verschuldet hat.
Bei all diesen Beeinträchtigungen
sollte es das oberste Ziel des Mieters sein, dass der
Vermieter diese Mängel abstellt und beseitigt. Außerdem
gilt: „Man muss nicht 100 Prozent Miete zahlen, wenn die
Wohnung nicht 100 Prozent in Ordnung ist“, erklärt
Ropertz. Ein Mieter müsse sich seinen Vertrag mit einem
Vermieter wie eine Waage vorstellen. Beim
Vertragsabschluss befinden sich beide Waagschalen im
Gleichgewicht. Wenn sich später Mängel herausstellen,
entsteht ein Ungleichgewicht.
Mieter kann Miete eigenständig mindern
Anzeige
Dabei kann jeder Mieter die Miete
eigenständig mindern. Grundlage ist die Bruttomiete, also
die Miete inklusive Vorauszahlungen für kalte und warme
Betriebskosten. Um die Miete reduzieren zu können, muss
der Mangel allerdings schon erheblich sein. „Ein kleiner
Wasserfleck von zwei Quadratzentimetern schränkt die
Tauglichkeit der Mietsache nicht ein“, sagt Jörn-Peter
Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz in Hannover. Um
die Mietminderung zu berechnen, muss der Mieter
abschätzen, wie groß das Problem tatsächlich ist.
Wenn sich an der Wand nur ein
Schimmelfleck so groß wie ein Fünf-Cent-Stück befindet,
ist der Schaden eher kleiner. Wenn aber alle Fenster der
Wohnung undicht sind und die Küchenwand wegen
eindringender Feuchtigkeit schon schwarz ist, können
Mieter 20 Prozent der Miete abziehen, urteilte das
Landgericht Hannover (Az.: 11 S188/78). Auch ist es
schlimmer, wenn die Heizung im Winter ausfällt als im
Sommer. Im Winter kann die Miete dann um 100 Prozent
gemindert werden, entschied das Landgericht Hamburg (Az.:
7 O 80/74). Selbst eine unzumutbar geraute Badewanne muss
der Mieter nicht hinnehmen.
Das Landgericht Stuttgart entschied,
dass die Miete in diesem Fall um drei Prozent gemindert
werden kann (Az.: 13 S 347/68). Gleiches gilt, wenn die
Klingel defekt ist, urteilte das Landgericht Berlin (Az.:
62 S 90/06). Wenn die mitgemietete Einbauküche beim Einzug
fehlt, kann um 100 Prozent gemindert werden, entschied das
Landgericht Itzehoe (Az.: 1 S397/96).
Bevor der Mieter die Zahlungen
reduziert, muss er seinen Vermieter informieren. „Erst
dann hat der Mieter Rechte“, sagt Ropertz. Außerdem haftet
der Mieter, wenn er seinen Vermieter nicht benachrichtigt
und der Schaden schlimmer wird. Am besten sollte man den
Vermieter schriftlich benachrichtigen und dabei eine
angemessene Frist setzen, sagt Jürgens. Bei einem defekten
Dach kann man dem Vermieter sechs Wochen Zeit für die
Reparatur geben, bei einem Heizungsausfall im Winter ein
bis zwei Tage.
Wer sich auf einen Mangel beruft, muss
diesen auch beweisen. Ropertz empfiehlt, Schäden wie
Schimmelflecken zu fotografieren. Bei strittigen Mängeln
wie Lärmbelästigung, sollten Mieter unbedingt Zeugen oder
einen Sachverständigen hinzuziehen. Auch ein Lärmprotokoll
sollten sie anfertigen, in dem Datum, Uhrzeit sowie Art
und Dauer der Störung angegeben werden. ? Im Extremfall
kann der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen und
die Kosten mit den künftigen Mietzahlungen verrechnen.
Sollte der Mieter nicht genügend Geld
haben, kann er sogar seinen Vermieter auf
Vorschusszahlungen zur Durchführung einer Eigenvornahme
verklagen, erklärt Jürgens. Meist ist die Miete für den
Monat, in dem ein Mieter einen Schaden entdeckt hat,
bereits auf dem Konto des Vermieters. Doch das Geld ist
nicht verloren. Der Mieter kann die Minderung des
laufenden Monats mit der Miete des Folgemonats verrechnen,
so der Mieterbund. Wichtig ist bei den Berechnungen, dass
der Mieter darin mit einbezieht, wie lange der Mangel
tatsächlich vorlag.
dpa/cat>
*****
4.5.2011: Der Schimmel
muss vom Vermieter beseitigt werden, auch wenn er
schon besteht
aus: n-tv online: Wohnung wie besichtigt übernommen?
Schimmel muss weg; 4.5.2011;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Vermieter-muss-Schimmel-beseitigen-article3250686.html
<Ein Vermieter muss Schimmel in der
Wohnung beseitigen. Das gilt auch, wenn dieser Mangel
schon beim Abschluss des Mietvertrags erkennbar war. So
heißt es in einem Gerichtsurteil.
Schimmel muss beseitigt werden: Die
Vereinbarung "Die Wohnung wird wie besichtigt
übernommen", schließe die Beseitigung von
Feuchtigkeitsschäden nicht aus, entschied das
Amtsgericht Berlin-Mitte (Aktenzeichen: 8 C 60/09), wie
die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) berichten.
Im verhandelten Fall hatte sich an
einer Wand der Wohnung Schimmel gebildet, als der Mieter
die Wohnung anmietete. Bei der Besichtigung war dem
neuen Mieter versichert worden, dass die Ursache dieses
Befalls beseitigt worden sei und nur noch der Anstrich
fehle. In den folgenden Monaten verstärkte sich der
Schimmel jedoch. Der Mann klagte - mit Erfolg.
Der Mieter habe Anspruch darauf, dass
der Schimmelbefall beseitigt werde, befanden die
Richter. Aus der Vereinbarung, die Wohnung werde wie
besichtigt übernommen, könne nicht geschlossen werden,
dass eine feuchte Wohnung vereinbart worden sei. Hinzu
komme, dass der Mieter die Ursachen der Feuchtigkeit
nicht kenne und daher auch nicht ermessen könne, ob und
in welchem Umfang sich das Problem noch vergrößert.
dpa>
*****
Deutschland 16.6.2011:
<Recht: Schlagzeuglärm berechtigt zur
Mietminderung>
<Berlin (dpa/tmn) - Nachbarn müssen
Schlagzeuglärm aus der Nachbarwohnung nicht klaglos
ertragen. In diesem Fall dürfe die Miete gemindert
werden, entschied das Landgericht Berlin.
Die Begründung des Gerichts: neben dem
Recht auf das Musizieren gebe es auch ein Recht auf Ruhe
und Entspannung. Darüber berichtet die Zeitschrift «Das
Grundeigentum» des Eigentümerverbandes Haus & Grund
(Aktenzeichen: 65 S 59/10).
In dem Fall hatten Mieter aus dem
sechsten Stock eines Mietshauses die Miete wegen
Lärmbelästigung gemindert. Sie hatten sich unter anderem
darüber beschwert, dass der Sohn eines Mitmieters im
vierten Stock regelmäßig mit Freunden Schlagzeug und
Elektrogitarre unter Einsatz eines Verstärkers spielte.
Die Richter hielten aus diesem Grund eine Mietminderung
von fünf Prozent für angemessen.
Zwar sei das Musizieren in der eigenen
Wohnung grundsätzlich rechtens. Mitmieter hätten aber
ein gleichwertiges Recht auf Ruhe. Das Argument, die
kindliche Persönlichkeit müsse sich durch die
musikalische Ausbildung entfalten können, ließen die
Richter so nicht gelten. «Die frühzeitige Erziehung zur
Rücksichtnahme auf Mitmenschen darf als Bestandteil der
Ausbildung sozialer Kompetenzen als wenigstens
gleichwertiges Ziel angesehen werden», befanden sie.
Quelle: n-tv.de /
dpa>
*****
Deutschland 25.7.2011:
<Recht: Teilkündigungen sind unzulässig> -
einzelne Räume einer Wohnung kann man nicht kündigen
<Berlin (dpa/tmn) - Normalerweise
kann ein Mietvertrag nur als Ganzes gekündigt werden.
Eine Teilkündigung einzelner Räume sei verboten, erklärt
der Deutsche Mieterbund in Berlin.
Teilkündigungen sind unzulässig. So
dürfe etwa eine mitgemietete Garage nicht einfach
gekündigt werden, erklärt der Deutsche Mieterbund. Die
Wohnungskündigung selbst sei nur erlaubt, wenn der
Vermieter einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel bei
Eigenbedarf oder wenn der Mieter Zahlungsrückstände hat
auflaufen lassen.
Allerdings gibt es eine wichtige
Ausnahme bei der Teilkündigung: Der Vermieter darf
«nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume» einzeln
kündigen, wenn er die Nebenräume oder Grundstücksteile
dazu verwenden will, Mietwohnungen zu schaffen, erklärt
der Mieterbund. In der Teilkündigung muss der Vermieter
seine Bauabsichten aber nachvollziehbar darlegen.
Die Kündigungsfrist beträgt den
Angaben zufolge immer drei Monate. Mieter können sich
gegenüber der Kündigung auf Härtegründe berufen,
beispielsweise wenn sie auf die gekündigten Nebenräume
dringend angewiesen sind und der Vermieter keine
Ersatzräume anbieten kann. Unabhängig hiervon kann der
Mieter, dem ein Teil der Wohnung - Keller, Speicher,
Garten oder Garage - gekündigt wurde, eine Herabsetzung
der Miete fordern.
Quelle: n-tv.de /
dpa>
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Deutschland 26.7.2011:
<Ungültige Klauseln im Mietvertrag: Fast jeder ist
betroffen>
Mieter haben freie Farbwahl, solange sie
selbst in der Wohnung leben.
Nach den damals bahnbrechenden
BGH-Urteilen zu Schönheitsreparaturen sind vor einigen
Jahren Klauseln in Millionen von Mietverträgen auf einen
Schlag ungültig geworden. Doch die umstrittenen
Renovierungsklauseln sind bei Weitem nicht die einzigen
unzulässigen Vertragsbestandteile.
Die Zahl klingt zunächst einmal
überwältigend: 90 Prozent aller Mietverträge in
Deutschland enthalten falsche Angaben oder unwirksame
Klauseln, schätzt der Deutsche Mieterbund (DMB) aufgrund
von Erfahrungen aus der eigenen Beratungspraxis. In rund
19 Millionen der über 21 Millionen Mietverträge sind
demnach Vereinbarungen zu finden, die entweder eindeutig
gegen das Gesetz verstoßen oder in Gerichtsurteilen für
unzulässig erklärt wurden. Das betrifft sowohl
standardisierte Fomularmietverträge als auch solche, die
der Vermieter selbst aufgesetzt hat.
Der Klassiker: Schönheitsreparaturen
"Zwei Drittel aller Fälle betreffen
Schönheitsreparaturen", so DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.
Hier sind
viele Klauseln, auch in Formularmietverträgen, mit
zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs auf einen Schlag
ungültig geworden. Im Jahr 2002 erklärten die
Bundesrichter eine Vereinbarung für ungültig, nach der
Wohnräume unabhängig vom Abnutzungsgrad innerhalb
starrer Fristen renoviert werden müssen. Auch eine
generelle Renovierungspflicht beim Auszug gilt nicht,
weil sie keine Rücksicht darauf nimmt, ob der Mieter
vielleicht kurz zuvor schon einmal gestrichen hat.
Unzulässig sind auch starre Abgeltungsklauseln, die den
Mieter verpflichten, anteilig für Schönheitsreparaturen
zu zahlen, die bei Auszug noch nicht fällig sind. Das
heißt aber nicht, dass Mieter generell nicht renovieren
müssen, wenn sie ausziehen. Verboten sind nur Klauseln,
die den Mieter unangemessen benachteiligen.
Das kann bei Schönheitsreparaturen
nicht nur durch Vorgaben zum "Wann" der Fall sein,
sondern auch zum "Wie". Unwirksam ist die sogenannte
Handwerkerklausel, die festlegt, dass der Mieter
Renovierungsarbeiten "ausführen lassen" muss. Wenn
Schönheitsreparaturen vereinbart sind, dann muss sie der
Mieter auch in Eigenleistung erbringen dürfen. Welche Farben er dabei verwendet, bleibt ihm
dabei selbst überlassen – zumindest, solange er in
der Wohnung lebt. Eine Klausel, nach der Maler- und
Lackierarbeiten "in neutralen, deckenden, hellen Farben
und Tapeten auszuführen" sind, erklärte der BGH 2008 für
unwirksam. Ob der Vermieter vorschreiben darf, wie der
Mieter die Wohnung zu verlassen hat, ist noch nicht
endgültig entschieden. Teppichböden oder Tapeten, die
schon bei Übernahme der Wohnung vorhanden waren, muss
der Mieter jedenfalls nicht entfernen.
Sind Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam,
ist man fein raus: im günstigsten Fall kann man sich
dann nämlich die Renovierung bei Auszug sparen. Der Teufel steckt
aber im Detail der Formulierungen, schon einzelne Wörter
entscheiden über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit. Bevor
man die Wohnung leichtfertig unrenoviert verlässt,
sollte man einen Fachmann zu Rate ziehen.
Kündigung
Über unwirksame Renovierungsklauseln
stolpern die Mieterschützer besonders häufig. Doch immer
wieder finden sich auch weitere Vereinbarungen, die
Mieter unangemessen benachteiligen. Das gilt etwa für Kündigungsregelungen. Normalerweise darf
der Mieter die Wohnung innerhalb von drei Monaten
kündigen, der Vermieter muss sich dabei nach der Dauer
des Mietverhältnisses richten. Beide Parteien
können im Mietvertrag einen beidseitigen
Kündigungsverzicht vereinbaren – allerdings höchstens
für vier Jahre. Längere Laufzeiten sind ungültig,
zumindest für den Mieter.
Kaution
Zur Absicherung dürfen Vermieter
eine Kaution in Höhe von drei
Monatskaltmieten verlangen – aber nicht auf einen
Schlag und nicht schon vor dem Einzug. Der Mieter darf
das Geld in drei Monatsraten überweisen, und zwar in der
Regel auf ein verzinstes Sonderkonto. Die Zinsen stehen
dabei dem Mieter zu, alle anderen Regelungen sind
unwirksam.
Reparaturen
Reparaturen sind Sache des Vermieters.
Der darf den Mieter nicht grundsätzlich prozentual an solchen
Kosten beteiligen. Eine Klausel wie "der Mieter
beteiligt sich an allen Reparaturen mit 20 Prozent" ist
also ungültig. Allenfalls Kleinreparaturen von bis zu
100 Euro können dem Mieter übertragen werden.
Vermieterbesuche
Manch ein Vermieter würde gern
gelegentlich nach dem Rechten sehen. Ein generelles Besichtigungsrecht kann er
aber nicht beanspruchen, entsprechende Klauseln sind
unwirksam. Im Ausnahmefall hat der Vermieter aber
ohnehin Zutritt, etwa um Schäden zu besichtigen oder
wenn die Wohnung neu ausgemessen werden soll.
Besuche
Die Zeiten, als Vermieter aufmerksam
Herren- oder Damenbesuch überwachten, sind vorbei. Ein
Mieter hat das Recht, jederzeit Besuch zu empfangen, so
oft und so lange er will. Dabei kann er dem Besucher
auch Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen. Ein
Übernachtungsverbot für Besucher im Mietvertrag ist auf
jeden Fall unzulässig.
Untervermietung
Besucher leben in der Regel
unentgeltlich beim Mieter. Wenn dieser seine Wohnung
jedoch untervermieten will, muss er
grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters einholen.
Der darf seine Zustimmung normalerweise nicht
verweigern, wenn es nur um einzelne Zimmer geht und
persönliche oder wirtschaftliche Gründe im Spiel sind.
Das ist etwa der Fall, wenn der Lebenspartner mit
einziehen soll oder der Mieter sich die Wohnung alleine
nicht mehr leisten kann. Die Untervermietung der
gesamten Wohnung darf der Vermieter zwar verweigern.
Eine Vertragsklausel, die Untervermietung an Dritte
generell ausschließt, ist aber nichtig.
Haustiere
Vermieter müssen keine Katzen oder
Hunde im Haus dulden. Sie dürfen aber kein generelles
Tierverbot aussprechen. Die Klausel "Das Halten von
Haustieren ist unzulässig" kann man also getrost
vergessen. Wer ein Aquarium aufstellen will oder ein
Meerschweinchen mitbringt, muss dafür auch nicht den
Vermieter um Erlaubnis bitten.
Baden und Duschen
Ein- und ablaufendes Wasser kann
Mitmieter stören. Ein nächtliches Bade- und Duschverbot kann
der Vermieter trotzdem nicht festlegen, entsprechende
Klauseln sind unwirksam. Das Recht zum Mietgebrauch gilt
rund um die Uhr und auch fürs Badezimmer.
Musik
Wer hobbymäßig oder professionell
Musik macht und das auch in der Wohnung, spricht das am
besten schon im Vorfeld an. Generelle Regelungen für den
Umfang der Übe-Zeiten gibt es nicht, sie können individuell vereinbart
werden. Eine Klausel, die das Musizieren grundsätzlich
verbietet, ist auf jeden Fall ungültig.
Was tun bei unwirksamen Klauseln?
Eine unwirksame Klausel bedeutet
nicht, dass der gesamte Mietvertrag null und nichtig
wäre. Sie bedeutet aber auch nicht, dass statt ihrer
einfach die nächstmögliche, gerade noch zulässige Lösung
eintritt. Stattdessen greift in solchen Fällen die
gesetzliche Regelung, die meistens vom Bürgerlichen
Gesetzbuch vorgegeben ist. Steht im Mietvertrag
beispielsweise "Das Halten von Haustieren ist
unzulässig", kann der Vermieter nicht einfach auf
"Hundehaltung ist unzulässig" ausweichen, um
Hundehaltung zu unterbinden. Stattdessen wäre die
Klausel komplett gekippt, auch ein Hund dürfte ins
Haus.>
=====
4.10.2011: Wenn der
Vermieter nicht rentabel verwaltet, muss der Mieter
Beweise bringen, um Zahlungen zu verringern
aus: n-tv online: Vermieter nicht sparsam genug: Mieter
muss Beweise bringen; 4.10.2011;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Mieter-muss-Beweise-bringen-article4446426.html
<Für Mülltrennung war auf dem
Grundstück kein Platz.
Vermieter müssen wirtschaftlich handeln. Das heißt, sie
müssen bei den Betriebskosten auf ein angemessenes
Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Mieter können darauf
pochen, müssen aber auch Beweise vorlegen, wenn sie
einen Verstoß vermuten. Das geht aus einem Urteil des
Amtsgerichts Köln hervor (Az.: 211 C 185/10).
In dem Fall weigerte sich ein Mieter,
eine Nachzahlung von Betriebskosten in Höhe von rund 250
Euro zu leisten. Er hielt dem Vermieter unter anderem
vor, dass er bei den Kosten für die Müllentsorgung gegen
das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße. Durch die
Aufstellung von blauen und gelben Tonnen könne ein
Drittel der Kosten gespart werden.
Die Richter wollten diese Begründung
nicht akzeptieren. Der Mieter müsse den Verstoß gegen
das Wirtschaftlichkeitsgebot beweisen können. Einen
solchen Beweis habe er aber nicht erbracht. Zudem habe
der Vermieter erklärt, dass kein Platz für weitere
Mülltonnen vorhanden sei. Der Mieter hätte daher konkret
erklären müssen, wo die Tonnen auf dem Grundstück
untergebracht werden könnten.
dpa>
=====
2.11.2011: Zürich
richtet eine Anlaufstelle für Vermieter ein - um
Probleme im Mietverhältnis zu lösen
aus: Tagesanzeiger online: "Warum hat Zürich jetzt eine
Anlaufstelle für Vermieter, Herr Waser?" 2.11.2011;
http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Warum-hat-Zuerich-jetzt-eine-Anlaufstelle-fuer-Vermieter-Herr-Waser/story/30035027
Heute eröffnet in
Zürich eine Anlaufstelle für Vermieter mit schwierigen
Mietverhältnissen. Stadtrat Martin Waser erklärt, warum
sich sein Departement für dieses Projekt «das Geld vom
Mund abgespart hat».
Vermieter sitzen juristisch
und finanziell meist am längeren Hebel als Mieter.
Weshalb haben nun ausgerechnet die Sozialen Dienste
der Stadt Zürich eine Anlaufstelle für Vermieter ins
Leben gerufen?
Das Bedürfnis ist aus der Wohnungsmarktsituation
entstanden. Sozial schwächere Mieter finden in Zürich
oft nur schwer Wohnraum, weil Vermieter einen
Mietausstand oder andere Probleme befürchten. Bis anhin
gab es keine Anlaufstelle, die ihnen beistand. Wir
möchten mit diesem Angebot dazu beitragen, dass die
Leute in ihren Wohnungen bleiben können und auch sozial
Schwächere in der Stadt Wohnraum erhalten.
Wenn ein Mieter nicht bezahlt oder
sich wiederholt nicht an die Hausordnung hält, wird
das Mietverhältnis doch einfach gekündigt.
Gerade das wollen wir verhindern. Eine
Wohnungsausweisung kann für den Mieter, der sich
möglicherweise ohnehin in einer schwierigen Lebenslage
befindet, fatal sein. Aber auch der Vermieter ist
grundsätzlich nicht an einem Mieterwechsel interessiert,
denn dies kostet ihn durchschnittlich 7'000 Franken.
Was unternehmen Sie konkret, wenn
ein Vermieter bei Ihnen Hilfe sucht, weil ein Mieter
nicht bezahlt hat?
Die Anlaufstelle ist keine juristische Instanz, sondern
an die Sozialen Dienste angebunden. In erster Linie
suchen wir das Gespräch und versuchen, schnell und
unkompliziert zwischen den Parteien zu vermitteln.
Allenfalls können wir eine Überbrückung vorausbezahlen.
Wenn der Mieter ein Klient der Sozialen Dienste ist,
kann von Fall zu Fall darüber entschieden werden, ob ein
Teil seiner Sozialleistungen direkt an den Vermieter
überwiesen wird. Das Projekt steckt in den
Kinderschuhen. Erst im nächsten halben Jahr werden wir
sehen, worauf wir uns verstärkt fokussieren müssen und
wo unsere Grenzen sind.
An wen wenden sich Vermieter mit
Problemen?
Die Anlaufstelle ist von Montag bis Freitag, von 8 bis
12 Uhr und von 13.30 bis 17 Uhr durch zwei sehr
erfahrene Sozialarbeiterinnen betreut, die bestens
vertraut sind mit allen Kanälen der Sozialen Dienste der
Stadt Zürich. Obwohl sich der Dienst primär an Vermieter
richtet, dürfen auch Mieter, die merken, dass sie ein
Problem haben, anrufen.
Die Beratung und Begleitung ist für
alle kostenlos. Wie wird das Angebot finanziert?
Für die Zürcher Steuerzahler ist das Angebot
kostenneutral. Wir haben uns das Geld für die Anlaufstelle
sozusagen vom Mund abgespart und durch interne
Stellenverschiebungen realisiert. Gewisse Probleme tauchen
in dieser Stadt immer wieder auf und ich sehe die Rolle
der Sozialen Dienste der Stadt Zürich darin, diese
Probleme zu lösen. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)>
=====
2.11.2011:
<Wohnen: Spät Betriebskostennachzahlung
einfordern ist möglich>
<Hagen (dpa/tmn) - Verzichtet ein
Vermieter aufgrund der finanziellen Verhältnisse der
Mieter längere Zeit auf Betriebskostennachzahlungen,
kann er diese später trotzdem verlangen. Darauf weist
die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im
Deutschen Anwaltverein hin.
Voraussetzung für eine solche
Nachzahlung ist aber, dass der Vermieter die
Betriebskostenabrechnungen fristgemäß erstellt hat,
entschied das Amtsgericht Hagen (Aktenzeichen: 15 C
286/10).
In dem verhandelten Fall vermietete
der Kläger eine Wohnung an seinen Sohn und dessen
Ehefrau. Jedes Jahr erhielten diese von ihm eine
Betriebskostenabrechnung. In Anbetracht der finanziellen
Verhältnisse der Eheleute verzichtete der Vermieter aber
auf die jeweiligen Nachzahlungen. Nach der Kündigung der
Wohnung verlangte der Vater die ausstehenden Beträge in
Höhe von insgesamt 800 Euro.
Zu Recht, wie das Gericht feststellte.
Die Nachzahlungsansprüche aus der
Betriebskostenabrechnung seien nicht verfallen, da die
Abrechnungen fristgemäß erstellt worden waren. Aus dem
Verzicht in der Vergangenheit ergebe sich nicht, dass
der Vermieter in der Zukunft die Ansprüche auf
Nachzahlung nicht geltend machen könne.
Quelle: n-tv.de /
dpa>
=====
7.11.2011: Vermieter
kann nicht kündigen, weil der Mieter eine
Wohnungsbesichtigung verweigert - das Recht auf
Wohnungsbesichtigung gibt es nur bei "berechtigtem
Interesse" - und Kündigung bei Verweigerung gibt es
schon gar nicht
aus: n-tv online: Recht: Zutritt zur Wohnung verweigert:
Keine Kündigung; 7.11.2011;
http://www.n-tv.de/ticker/Wohnen/Zutritt-zur-Wohnung-verweigert-Keine-Kuendigung-article4705261.html
<Berlin (dpa/tmn) -
Besichtigungstermine in der Mietwohnung müssen vom
Vermieter frühzeitig angemeldet werden. Welche Rechten
und Pflichten Mieter und Vermieter noch haben, geht aus
einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Vermieter sind verpflichtet,
Besichtigungstermine rechtzeitig anzukündigen.
Insbesondere bei berufstätigen Mietern müsse das
mindestens drei bis vier Tage vorher geschehen, erklärt
der Deutsche Mieterbund in Berlin. Auf jeden Fall darf
ein Vermieter dem Mieter nicht einfach kündigen, wenn
der ihm den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert,
entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 67 S
502/10).
In dem Fall hatte ein Vermieter seinem
Mieter gekündigt, weil der ihm an einem angekündigten
Besichtigungstermin nicht die Tür öffnete. Das
Landgericht Berlin entschied aber, eine Kündigung greife
nur dann, wenn der Mieter einen Besichtigungstermin
verpasse, er deswegen abgemahnt werde und im Anschluss
daran einen weiteren Termin versäume. Dies war in dem
Fall nicht so.
Ohnehin müssen Mieter
Besichtigungstermine nur in Ausnahmefällen hinnehmen, so
der Deutsche Mieterbund. Nämlich dann, wenn der
Vermieter ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Das
besteht unter anderem, wenn die Wohnung einem Nachmieter
oder Käufer gezeigt werden soll oder wenn
Modernisierungsmaßnahmen anstehen. Ansonsten hat der
Mieter das Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu
werden.
Quelle: n-tv.de /
dpa>
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Deutschland
28.11.2011: Brachfläche nebenan wird zur Baustelle -
damit muss man rechnen - kein Grund zur Mietkürzung
aus: n-tv online: Baustelle nebenan: Kein Grund zur
Mietkürzung; 28.11.2011;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-Grund-zur-Mietkuerzung-article4874291.html
<Wer neben eine Brachfläche zieht, muss mit
Baumaßnahmen rechnen.
Bei Baumaßnahmen
im eigenen Haus können Mieter normalerweise die Miete
mindern. Aber wie sieht es aus, wenn der Lärm vom
Nachbargrundstück kommt? Das Landgericht Gießen fällt
ein vermieterfreundliches Urteil. Ob es Bestand haben
wird, muss aber der Bundesgerichtshof entscheiden.
Baulärm auf dem Nachbargrundstück ist
kein Grund, die Miete zu kürzen. Das gilt nach einem
Urteil des Landgerichts Gießen jedenfalls dann, wenn
sich das Nachbargrundstück entweder in verwahrlostem
Zustand befindet oder eine Baulücke vorhanden ist. In
diesen Fällen müsse der Mieter mit späteren Baumaßnahmen
rechnen, so die Richter. Das Urteil ist jedoch noch
nicht rechtskräftig.
Das Gericht gab mit seiner
Entscheidung der Zahlungsklage eines Vermieters statt,
der rückständige Miete gefordert hatte. Der Mieter hatte
sie mit der Begründung zurückbehalten, vom
Nachbargrundstück gehe Baulärm aus, der die Qualität der
Wohnung beeinträchtige.
Das Landgericht ließ diese
Argumentation nicht gelten. Der Mieter habe mit
Baumaßnahmen auf dem im Stadtkern gelegenen
Nachbargrundstück rechnen müssen. Denn bei seinem Einzug
sei ihm das verwahrloste Grundstück sicher aufgefallen.
Und nach dem Abriss des baufälligen Gebäudes sei klar
gewesen, dass diese innerstädtische Baulücke wieder
geschlossen werde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache wird die letztgültige Entscheidung allerdings
beim Bundesgerichtshof liegen (BGH-Aktenzeichen: VIII ZR
22/11).
dpa>
=====
Deutschland
29.11.2011: Mietminderung wegen lärmendem Nachbarn
ist rechtens - und Schadenersatz des Lärmers an den
Vermieter ebenso
<Weil ihnen ein dauerlärmender Nachbar auf die Nerven
geht, kürzen mehrere Mieter ihre Zahlungen an den
Vermieter. Doch der bleibt auf dem Schaden nicht sitzen.
Er darf sich das Geld vom renitenten Mieter zurückholen,
entscheidet das Amtsgericht Bremen.
Wen Mieter dauerhaft zu laut sind,
riskieren sie nicht nur ihre Kündigung, sondern auch
weiteren finanziellen Schaden. Unter Umständen müssen
sie nämlich auch den Mietausfall ersetzen, wenn
ihre Nachbarn wegen des Lärms die Miete kürzen. Das hat
das Amtsgericht Bremen entschieden (Az.: 17 C 105/10).
In dem Fall hatte der Bewohner einer
Mietwohnung seine Nachbarn massiv durch laute Musik,
Geschrei und Türknallen belästigt. Die anderen
Mietparteien kürzten schließlich die Miete um 20
Prozent. Die Vermieterin kündigte daraufhin dem Mieter
und verklagte ihn, die von den Mietern einbehaltenen
Beträge zu ersetzen.
Mit Erfolg: Die Vermieterin habe
Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der entgangenen
Mietzahlungen, entschieden die Richter. Der Mieter habe
schließlich die Pflicht, den Hausfrieden nicht zu
stören. Durch sein Verhalten seien die anderen Mieter
berechtigt gewesen, die Miete zu mindern. Der Klägerin
sei dadurch ein Schaden entstanden, den der Störenfried
nun begleichen muss.
dpa>
=====
Deutschland
19.12.2011: Topf auf Kochherd vergessen und
Küchenbrand verursacht ist nicht automatisch "grob
fahrlässig", sondern "Augenblicksversagen"
<Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein
vergessener Topf auf dem Herd ist nicht automatisch grob
fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf
entschieden. Vielmehr müssten verschiedene Aspekte
berücksichtigt werden.
Wer einen Topf mit Fett auf dem
eingeschalteten Herd vergisst, handelt nicht automatisch
grob fahrlässig. Bei der Bewertung dieser Frage müssten
immer alle Umstände betrachtet werden, entschied das
Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: I-10 U
88/09), wie die Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und
Mietrecht» berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte eine
Hausfrau Schmalz ausgelassen. Zwischendurch verließ die
Mieterin die Küche. Dabei vergaß sie den Topf auf dem
eingeschalteten Herd. Das Fett entzündete sich und der
anschließende Brand verursachte einen Schaden in Höhe
von rund 75 000 Euro. Die Wohngebäudeversicherung des
Vermieters wollte diese Summe bei der Mieterin
einklagen.
Die Richter werten das Verhalten der
Mieterin jedoch als Augenblicksversagen. Die
Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Frau üblicherweise
sorgfältig mit Töpfen und Pfannen umgehe. Da sie aber
unter einer Konzentrationsschwäche leide, treffe der
Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hier nicht zu. Ihre
Krankheit lasse den Schuldvorwurf in einem milderen
Licht erscheinen.
Quelle: n-tv.de /
dpa>
*****
27.12.2011:
<Wohnen: Keine Info über Bauarbeiten:
Mieter darf sich querstellen>
<Frankfurt/Main (dpa) - Mieter müssen von ihrem
Vermieter rechtzeitig und in vollem Umfang über mögliche
Behinderungen durch Bauarbeiten informiert werden.
Geschieht das nicht, darf sich ein Mieter «querstellen»,
ohne dafür finanziell zur Verantwortung gezogen zu
werden.
Das Amtsgericht Frankfurt wies in
einem am Dienstag (27. Dezember) bekanntgewordenen
Urteil die Zahlungsklage eines Hauseigentümers gegen den
Mieter einer Garage auf seinem Grundstück zurück
(Aktenzeichen: 33 C 2155/11-93).
Ohne dass der Mieter zuvor informiert
wurde, war an dem Haus ein Baugerüst aufgestellt worden.
Die Fahrzeuge der Baufirma versperrten zudem die Zufahrt
zu der Garage. Weil sich die Firma weigerte, ihre Autos
wegzufahren, stellte der erboste Garagenmieter seinen
Wagen einfach quer vor die Garage. Damit kamen aber die
Baufahrzeuge nicht mehr aus der Einfahrt heraus. Die
Firma stellte dem Hausbesitzer daraufhin Zusatzkosten
von knapp 1000 Euro in Rechnung. Die Kosten gab er an
den Mieter weiter.
Im Recht befand sich laut Urteil
jedoch der Mieter. Grund: Der Vermieter habe es
versäumt, über die voraussehbaren Behinderungen zu
informieren. Der Hausbewohner habe sich daher nicht auf
die Situation einstellen können.
Quelle: n-tv.de /
dpa>
*****
Frankfurt 14.1.2012:
Mäuseplage in der Küche - Mieter verweigert Zahlung -
Vermieter kündigt fristlos und durfte das
aus: n-tv online: Mieter fristlos gekündigt:
Zahlung nicht einstellen; 14.1.2012;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Zahlung-nicht-einstellen-article5208941.html <Auch
bei einer erheblichen Mäuseplage in der Wohnung darf der
Mieter nicht einfach die Zahlung der kompletten Miete
einstellen. Das hat das Amtsgerichts Frankfurt
entschieden.
Das Gericht erklärte die fristlose
Kündigung des Mietverhältnisses damit für wirksam und
gab der Räumungsklage eines Hausbesitzers statt
(Aktenzeichen: 33 C 3260/11-93).
Der Mieter hatte sich mehrfach bei dem
Vermieter über Mäuse beschwert. Nach dem letzten
Hausmeister-Einsatz waren allerdings noch immer offene
Löcher in der Küche, in denen sich die Nagetiere
tummelten. Der Wohnungsinhaber zahlte daraufhin zwei
Monate lang keine Miete mehr. Der Vermieter reagierte
mit der fristlosen Kündigung.
Nach Ansicht des Gerichts war dies
eine angemessene Reaktion. Bei Mäusebefall in einer
Wohnung dürfe ein Mieter bestenfalls 20 Prozent der
Miete zurückbehalten. Zahle er jedoch überhaupt nicht
mehr, bleibe er „einen nicht unerheblichen Teil der
Miete schuldig“, was zur fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses führe, heißt es im Urteil.
dpa>
*****
Deutschland 18.1.2012:
Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr gelten auch für
Diskotheken, Bars und Kneipen
aus: n-tv online: Mieter können sich wehrenKein
Kneipenlärm ab 22 Uhr; 18.1.2012;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-Kneipenlaerm-ab-22-Uhr-article5248826.html
<Diskotheken und Bars sind verpflichtet, die
allgemeinen Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
einzuhalten. Die übrigen Mieter im Haus müssen in dieser
Zeit dröhnende Musik, Grölen und Poltern nicht
hinnehmen.
Wer in ein Haus mit einer Gaststätte
einzieht, muss damit rechnen, dass keine völlige Stille
herrsche, erklärt Siegmund Chychla vom Mieterverein zu
Hamburg. Dennoch dürften Geräusche ab 22.00 Uhr nicht
über Zimmerlautstärke hinausgehen, wobei 30 Dezibel der
Richtwert sei.
Gehe es in und vor der Gaststätte in
der Nacht hoch her, könnten Mieter die Polizei rufen.
Bei erheblichen Lärmbelästigungen sollten sie sich zudem
an das Ordnungsamt wenden. Es könne eingreifen, denn
eine Gaststätte erhalte nur eine Betriebserlaubnis, wenn
sie die Vorgaben zum Lärm- und Schallschutz erfüllt.
Zudem sollte der Vermieter bei
anhaltenden Störungen schriftlich aufgefordert werden,
für Ruhe zu sorgen. Gleichzeitig sollten sich die Mieter
in dem Schreiben vorbehalten, die Miete zu mindern. Die
Höhe hänge von der Stärke der Beeinträchtigung ab.
Hilfreich sei in jedem Falle ein Lärmprotokoll, in dem
Mieter das Datum, die Uhrzeit und die Dauer des Lärms
aufschreiben. Es werde noch aussagekräftiger, wenn
Zeugen die Angaben bestätigten.
dpa>
========
21.1.2012: <Auch
Mieter müssen aufpassen: Kündigung wegen
übler Nachrede>
<Auch wenn der Ärger noch so groß ist -
Mieter sollten sich nicht zu übler Nachrede gegenüber
ihrem Vermieter hinreisen lassen. Eine fristlose
Kündigung kann folgen. Und das zu Recht, wie ein
Gericht urteilt.
Mieter riskieren eine Kündigung, wenn
sie wiederholt über ihren Vermieter herziehen. Üble
Nachrede könne für den Vermieter ein Grund sein, das
Mietverhältnis fristlos zu beenden, befand das
Landgericht Potsdam.
In dem Fall hatte sich die Mieterin
eines Einfamilienhauses mit ihrem Vermieter über die
Nutzbarkeit des Gartens gestritten. Im Zuge dieser
Auseinandersetzung äußerte sie sich unangemessen über
ihren Vermieter, der sie daraufhin abmahnte. Nachdem die
Frau ihren Vermieter dann noch bei dessen Bank
angeschwärzt hatte, kündigte er den Mietvertrag
fristlos.
Die Richter am Landgericht bestätigten
das Räumungsurteil der vorhergehenden Instanz
(Aktenzeichen: 4 S 193/10). Denn die Mieterin habe ihren
Vermieter grundlos und ohne nähere Gewissheit über
dessen Vermögenslage bei seiner Bank in Verruf bringen
wollen. Der Anlass - der Streit über den Garten - sei
kein nachvollziehbarer Rechtfertigungsgrund. Das
berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum".
dpa>
========
31.1.2012: <Lärm
auf dem Nachbargrundstück: Vermieter muss sich
kümmern>
<Mehrere Monate lärmt ein Stromgenerator auf dem Hof
eines Nachbargrundstücks und bringt die Mieter um ihre
Nachtruhe. Den Vermieter interessiert das nicht: Er
können nichts machen, schließlich sei es nicht sein
Grundstück. Dennoch dürfen die genervten Mieter die
Miete mindern.
Unzumutbarer Lärm ist ein Grund, die Miete zu mindern.
Das gilt auch dann, wenn der Lärm vom Nachbargrundstück
ausgeht und der Vermieter nichts dagegen unternimmt. Das
hat jetzt das Amtsgericht Berlin-Wedding bekräftigt (3 C
13/11).
Als die Mieter einzogen, war es noch ruhig. Im Herbst
2010 stellte ein benachbartes Hostel auf dem Innenhof
einen Stromgenerator auf. Der lief auch nachts mit über
50 Dezibel, was in etwa dem Lärm eines laufenden
Lkw-Motors entspricht. Die Mieter wandten sich daraufhin
an den Vermieter, der dafür Sorge tragen sollte, dass
der Lärm abgestellt würde. Er unternahm aber erst mal
nichts, erst Ende Januar 2011 schalteten die Nachbarn
den Generator aus.
Für die Zeit zwischen November 2010 bis zur Abstellung
des Generators durften die Mieter die Bruttowarmmiete um
20 Prozent mindern, wie die Amtsrichter nun
feststellten. Dabei spielt es keine Rolle, dass das
Nachbargrundstück nicht dem Vermieter gehörte. Er hätte
von seinen gesetzlichen Abwehrrechten Gebrauch machen
können: Schließlich war das Mietgrundstück durch den
Betrieb des Generators wesentlich beeinträchtigt, als
Eigentümer hätte er also gegen den Störer vorgehen
können. Zudem haben Mieter grundsätzlich auch dann einen
Anspruch auf Mietminderung, wenn der Vermieter den Lärm
nicht zu vertreten hat. Schließlich entspricht die
Wohnung dann nicht mehr dem vertragsgemäßen Zustand.>
*****
Wiesbaden (Deutschland) 1.2.2012:
<Hausgemeinschaft vs. Massagestudio
: Erotik muss geduldet werden> - da
Prostitution "nicht sittenwidrig" sei
aus: n-tv online; 1.2.2012;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Erotik-muss-geduldet-werden-article5380396.html
<Da es
sich bei dem Betrieb eines erotischen Massagestudios um
eine rechtlich zulässige Betätigung handelt, scheitert
die Klage von Wohnungseigentümern, die wegen des
Treibens in einer der Wohnungen einen Wertverlust Ihrer
Immobilien fürchten.
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Die Mitbewohner einer Eigentumsanlage
müssen ein erotisches Massagestudio in einer der
Wohnungen dulden. Das entschied das Amtsgericht
Wiesbaden in einem am Mittwoch (1. Februar)
bekanntgewordenen Urteil.
Nach Auffassung des Gerichts spielt es
keine Rolle, dass "Bevölkerungskreise" mit einer solchen
Tätigkeit ein soziales Unwerturteil verbinden würden
(Aktenzeichen: 92 C 5055/10). Das Gericht wies mit
seinem Urteil die Klage von Wohnungseigentümern ab. Sie
hatten sich dagegen gewandt, dass in einer der Wohnungen
ein erotisches Massagestudio betrieben wird. Sie
fürchteten einen Wertverlust der Immobilie.
Das Amtsgericht stellte aber vielmehr
darauf ab, dass Prostitution nicht strafbar und auch
nicht per se sittenwidrig sei. Daher handele es sich bei
dem Betrieb des Massagestudios um eine rechtlich
zulässige Betätigung. Für einen Unterlassungsanspruch
der übrigen Eigentümer gebe es daher keine rechtliche
Grundlage.
dpa>
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Deutschland 16.2.2012:
<Wohnen: Mieter müssen Kinderwagen im
Treppenhaus dulden>
<Berlin (dpa/tmn) - Mieter müssen
es hinnehmen, wenn ihre Nachbarn Kinderwagen im
Treppenhaus abstellen. Die Angst vor Brandstiftern wie
in Berlin, wo in der jüngeren Vergangenheit mehrfach
Kinderwagen in Hausfluren angezündet wurden, steht dem
nicht entgegen.
Eine konkrete Brandgefahr bestehe
durch Kinderwagen im Treppenhaus nicht, befand das
Amtsgericht Schöneberg (Aktenzeichen: 109 C 161/11). Das
berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» des
Eigentümerverbandes Haus & Grund. In Berlin war
jüngst ein Zeitungsbote wegen einer Serie von
Brandstiftungen zu einer hohen Haftstrafe verurteilt. Er
hatte mehrmals in Hausfluren von Altbauten Kinderwagen
in Brand gesteckt.
In dem verhandelten Fall hatten Mieter
im vierten Stock von ihrem Vermieter verlangt, das
Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus durch Mieter im
Hochparterre zu untersagen. Sie befürchteten
Brandanschläge, nachdem in der Stadt immer wieder
Kinderwagen in Hauseingängen angezündet worden waren.
Damit bestehe die Gefahr, dass das ganze Haus in Flammen
aufgehe und sich giftiger Rauch entwickle. Der Vermieter
hielt entgegen, es sei den Mietern im Hochparterre nicht
zuzumuten, den Kinderwagen in die Wohnung zu
transportieren.
Die Richter des Amtsgerichts gaben dem
Vermieter Recht. Der Eigentümer könne grundsätzlich
bestimmen, wie das Treppenhaus genutzt werde. Auch
verletze das Abstellen von Kinderwagen nicht die
Brandschutzvorschriften. Weder die Kläger noch
Rettungskräfte würden durch die Kinderwagen am Durchgang
behindert, zumal diese nicht angekettet seien und sich
damit verschieben ließen. Außerdem könnten auch
Fußmatten, gefüllte Briefkästen oder Holztäfelungen in
Brand gesetzt werden und zu einer Rauchentwicklung
führen, ohne dass jemand auf die Idee käme, diese nicht
mehr zu nutzen.
Quelle: n-tv.de / dpa>
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Deutschland 22.2.2012:
<Eigenbedarfskündigung nicht immer möglich> -
wenn der Eigenbedarf absehbar war, ist der Rauswurf
per "Eigenbedarf" ungültig
aus: Welt online: Immobilien- & Mietrecht:
Eigenbedarfskündigung nicht immer möglich; 22.2.2012;
http://ratgeber-recht.welt.de/eigenbedarfskuendigung-nicht-immer-moeglich_024242.html
Ein Vermieter kann nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn
er bereits bei Abschluss des Mietvertrags mit einem
eigenen Bedarf innerhalb der darauffolgenden fünf Jahre
rechnen musste.
Gemäß § 573 II Nr. 2 BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) kann ein Vermieter ein Mietverhältnis
ordentlich kündigen, wenn er die Wohnung für sich oder
einen Familienangehörigen - z. B. Geschwister oder
Kinder - braucht. Wichtig ist jedoch, dass der
Eigenbedarf erst nach Abschluss des Mietvertrags mit
einem Dritten entsteht und auch noch nach der Kündigung
des Mietverhältnisses andauert.
Vermieter macht Eigenbedarf
geltend
Im konkreten Fall kündigte ein
Vermieter das seit mehr als zwei Jahren bestehende
Mietverhältnis, weil sein 19-jähriger Sohn mit seiner
Freundin in seine Eigentumswohnung ziehen wollte. Der
Mieter hielt die Kündigung für unwirksam und bekam vor
dem Amtsgericht Recht. Immerhin habe der Vater bereits
zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages damit rechnen
müssen, dass sein damals 17-jähriger Sohn nach seiner
Ausbildung in die Wohnung ziehen möchte. Da der
Eigenbedarf zur Zeit des Vertragsschlusses bereits
vorhersehbar war, sei die Kündigung unwirksam. Der
Vermieter legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein.
Die Kündigung ist unwirksam
Auch nach Ansicht des Landgerichts
(LG) Lüneburg war die Eigenbedarfskündigung unwirksam.
Immerhin treffe einen Vermieter die Pflicht, einen
künftigen Eigenbedarf auf fünf Jahre zu planen. Da sein
Sohn bei Abschluss des Mietvertrags bereits 17 Jahre alt
und das Ende seiner Ausbildung absehbar war, hätte der
Vater damit rechnen müssen, dass der Sohn bald das
Elternhaus verlässt und mit einer Lebensgefährtin
zusammenziehen möchte. Diese Anforderungen an den
Vermieter schränken ihn auch nicht unverhältnismäßig in
seinen Rechten ein, da er einen befristeten Mietvertrag
nach § 575 I Nr. 1 BGB hätte abschließen können, bis
sein Kind die Wohnung braucht.
(LG Lüneburg, Urteil v.
07.12.2011, Az.: 6 S 79/11)
Sandra Voigt>
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29.2.2012: Mietkürzung
möglich, wenn der Nachbar seine Wohnung als
Ferienwohnung weitervermietet
aus: n-tv online: Ferienwohnungen im MietshausNachbarn
können Miete kürzen; 29.2.2012;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Nachbarn-koennen-Miete-kuerzen-article5629661.html <Normale Mietwohnungen an
Feriengäste zu vermieten, ist ein lukratives Geschäft
für Vermieter. Die betroffenen Nachbarn sind davon aber
oft weniger begeistert. Wenn es richtig hart kommt,
können sie die Miete mindern, entscheidet nun der
Bundesgerichtshof.
Ständige Partys, Lärm und Müll von
Touristen können Grund für eine Mietminderung sein. Das
hat jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden. Ein Mieter
aus Berlin-Mitte hatte die Miete gemindert, nachdem die
Hausverwaltung einen größeren Teil der Wohnanlage als
Ferienwohnungen an Touristen vermietet hatte. Der
Vermieter hatte ihm daraufhin gekündigt und zunächst vor
dem Landgericht Berlin recht bekommen. Dieses Urteil hob
der BGH jetzt auf (Az. VIII ZR 155/11).
Die Vermietung von Wohnungen an
"Feriengäste und Touristen" an sich genüge aber nicht
für eine Mietminderung. "In einem Mehrfamilienhaus sind
etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie
einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder
gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen", so
das Gericht.
Die von dem Mieter in der Berliner
Wilhelmstraße geschilderten Störungen seien jedoch viel
gravierender. Der Mieter hatte unter anderem
vorgetragen, dass die Besucher regelmäßig laute Partys
feierten und orientierungslose Touristen im Haus nachts
an seiner Wohnung klingelten. Zudem ließen die Besucher
ihren Müll im Treppenhaus stehen. Der BGH verwies den
Fall zur weiteren Klärung der Störungen zurück an das
Landgericht Berlin.
dpa>
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Deutschland 1.3.2012:
Lärmender Nachbarsbesucher kann nicht mit Hausverbot
belegt werden
aus: n-tv online: Hausverbot nicht rechtensBesucher
müssen toleriert werden; 1.3.2012;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Besucher-muessen-toleriert-werden-article5640091.html <Laute
Besucher von Nachbarn müssen toleriert werden.
Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen auch trotz
starker Lärmbelästigung von Besuchern kein Hausverbot
gegen diese verhängen.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft
kann gegen den Besucher eines Bewohners nicht ohne
weiteres ein Hausverbot verhängen. Das berichtet die
Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht"
unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Koblenz.
Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn der Besucher
im Verdacht steht, für unverhältnismäßigen Lärm
verantwortlich zu sein. Ein Besuchsverbot komme
allenfalls als letztes Mittel infrage, so die Richter
(Aktenzeichen: 2 S 19/10).
Das Gericht gab damit der Klage einer
Wohnungseigentümerin statt. Sie hatte sich dagegen
gewandt, dass die Eigentümergemeinschaft gegen einen
ihrer Besucher ein Hausverbot ausgesprochen hatte. Bei
dem Mann handelt es sich um einen Freund der Klägerin.
Sonst hat sie nach Feststellungen des Gerichts kaum
Kontakt zu anderen Personen. Das Hausverbot begründeten
die Mitbewohner mit starker Lärmbelästigung. Die
Koblenzer Richter betonten, durch das Hausverbot werde
die Klägerin unverhältnismäßig in ihrem Eigentumsrecht
eingeschränkt. Ein Verbot komme erst infrage, wenn es
die einzige Möglichkeit sei, den Lärm zu vermeiden. Das
hätten die übrigen Eigentümer nicht nachgewiesen.
Quelle: n-tv.de, dpa>
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Frühlingszeit
2.3.2012: <Wohnen: Heizungen im
Frühling nicht ganz abdrehen> - um eventuelle
Kälteschäden bei Kälteeinbrüchen zu vermeiden
<Recklinghausen (dpa/tmn) - Mit dem
Frühling steigen endlich auch wieder die Temperaturen.
Komplett auf das Heizen verzichten sollten Mieter jedoch
noch nicht. Denn falls es doch noch einmal frostig wird,
kann es schnell zu Kälteschäden kommen.
Auch wenn die Temperaturen langsam
wieder steigen - Mieter sollten ihre Heizung noch nicht
ganz ausschalten. Denn auch im Frühling könnten die
Temperaturen mitunter stark schwanken, erklärt der
Mieterschutzbund in Recklinghausen. Komme es dann zu
Kälteschäden, müssten die Mieter im Zweifel dafür
aufkommen.
Mieter müssten sicherstellen, dass die
Heizung nicht einfriert und keine Feuchtigkeits- oder
Schimmelschäden entstehen. Sei der Mieter für längere
Zeit abwesend, sollten wasserführende Anlagen entleert,
beziehungsweise ausreichend isoliert werden.
Falle die Heizung aus, sollte umgehend
der Vermieter informiert werden, damit er den Schaden
beheben lassen kann. Wenn der Vermieter nicht erreichbar
sei, dürfe man einen Handwerker anrufen. Wichtig sei
jedoch, dass man belegen könne, es versucht zu haben.
Quelle: n-tv.de /
dpa>
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Deutschland 7.3.2012:
Müll beim Nachbarn abladen hat hohes Ordnungsgeld zur
Folge
Hausbesitzer riskieren eine
Unterlassungsklage, wenn sie ihren Müll einfach auf dem
Nachbargrundstück abladen. Voraussetzung ist allerdings,
dass ihnen die Tat nachgewiesen werden kann. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München
(Az.: 231 C 28047/10) weisen die Miet- und
Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins
(DAV) hin.
In dem verhandelten Fall war es
zwischen Nachbarn einer Reihenhausanlage immer wieder zu
Streitigkeiten gekommen. Der Eigentümer eines der beiden
Grundstücke stellte nach einer längeren Abwesenheit
fest, dass auf seiner Terrasse Hausmüll abgeladen worden
war. Eine andere Nachbarin informierte den Betroffenen
darüber, dass der Nachbar, mit dem er im Streit lag,
einen Müllsack auf die Terrasse geworfen hätte. Daher
erhob der Geschädigte eine Unterlassungklage.
Mit Erfolg: Das Abladen von Müll
stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar, befanden
die Richter. Da die Gefahr bestehe, dass der Nachbar die
Tat wiederhole, werde er daher zur Unterlassung
verurteilt. Gleichzeitig werde ihm ein Ordnungsgeld bis
zu 250.000 Euro angedroht, sollte er ein weiteres Mal
Müll im Nachbargarten abladen.
Quelle:
n-tv.de, dpa>
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17.3.2012:
Vermieter-Fragen vor dem Einzug: Auf was muss man
antworten, und was nicht?
aus: Welt online: Auf der Suche nach dem solventen Mieter;
17.3.2012;
http://ratgeber-recht.welt.de/auf-der-suche-nach-dem-solventen-mieter_024825.html
<Ob
schlechte Erfahrungen oder allgemeines Sicherheitsdenken
– Vermieter stellen Mietinteressenten oft viele Fragen
zu ihren finanziellen Verhältnissen. Einige muss man
wahrheitsgemäß beantworten, andere nicht.
Laut dem Statistischen Bundesamt gaben Mieter im Jahr
2010 durchschnittlich 22,5 Prozent ihres verfügbaren
Haushaltsnettoeinkommens für die Bruttokaltmiete aus.
Bei einigen Personengruppen war die Belastung aber
deutlich höher. Insbesondere Rentner und
Alleinerziehende opferten von ihrem Einkommen weitaus
mehr. Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern gaben
zum Beispiel 31,1 Prozent des Haushaltseinkommens zur
Finanzierung ihrer Mietwohnung aus. Bei etwa jedem
dritten Rentnerhaushalt betrug die Mietbelastung sogar
35 Prozent oder mehr.
Da also die Haushaltskassen zunehmend
mit der Miete belastet werden, legen immer mehr
Vermieter ein besonderes Augenmerk auf die Bonität von
Mietinteressenten. Schon bei der Wohnungssuche werden
potenzielle Mieter mit Fragen zu ihren finanziellen
Verhältnissen konfrontiert. Aber nicht jede Frage des
Vermieters nach dem Einkommen des Wohnungsinteressenten
ist zulässig.
Berechtigtes Interesse
Grundsätzlich hat der Vermieter ein
berechtigtes Interesse daran, an wen er seine Wohnung
vermietet. Gesucht werden möglichst seriöse und solvente
Mieter. Auf der anderen Seite hat der Mieter ein Recht
auf informationelle Selbstbestimmung. Welche Fragen
zulässig sind, bestimmt sich nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Danach hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an
Fragen, die für das Mietverhältnis von wesentlicher
Bedeutung sind und nicht unverhältnismäßig in das
Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen. Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt dem
Vermieter ebenfalls zunehmend Beschränkungen bei der
Befragung vor. Tendenziell gilt: Fragen nach dem
Einkommen und wichtige Mieterinformationen sind
zulässig.
Wird dem Mieter eine unzulässige Frage
gestellt, muss er sie nicht beantworten. Lässt er die
Frage unbeantwortet, hat er aber in der Realität kaum
mehr eine Chance, die Wohnung zu bekommen. Daher wird
dem Mieter bei unzulässigen Vermieterfragen
ausnahmsweise ein Recht auf Lüge zugestanden. Betreffen
die Fragen allerdings seine Zahlungsfähigkeit und
Bonität, muss er sie in aller Regel wahrheitsgemäß
beantworten.
Einkommen und Sozialleistungen
Weil die Bezahlung der Miete die
Hauptleistungspflicht des Mieters ist, sind
diesbezügliche Vermieterfragen grundsätzlich zulässig.
Gefragt werden darf zum Beispiel nach dem Beruf, dem
Arbeitgeber und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen.
Die Beschäftigungssituation und die Finanzen von
Angehörigen gehen den Vermieter aber nichts an - es sei
denn, der Angehörige ist selbst in das Mietverhältnis
einbezogen oder verbürgt sich für den Mietinteressenten.
Allerdings ist der Mieter sogar zu einer Auskunft über
seinen Nettolohn verpflichtet, wenn die Miete 75 Prozent
oder mehr des Nettogehalts beträgt. Die Auskunftspflicht
ist gerechtfertigt. Denn gemessen an seinem Einkommen,
stellt eine Miete in dieser Höhe für den Mieter eine
unverhältnismäßige finanzielle Belastung dar.
Obwohl der Sozialleistungsträger meist
die Mietkosten übernimmt, müssen Fragen zum Bezug von
Sozialleistungen ebenfalls beantwortet werden. Ist man
von Sozialleistungen abhängig, muss man dies sogar
ungefragt offenbaren. Schließlich muss der Vermieter
einschätzen können, ob sich der neue Mieter die Wohnung
tatsächlich leisten kann.
Finanzielle Notlagen und
Mietschulden
Auch wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet ist, hat der
Wohnungsinteressent darüber von sich aus Auskunft zu
geben. Hier besteht die Gefahr, dass der Vermieter im
Falle eines Rechtsstreits das Nachsehen hat und die
Miete nicht oder nur teilweise erhält. Natürlich ist man
nicht verpflichtet, dem Vermieter über alle seine
finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Über
bereits überwundene Notlagen muss man keine Auskunft
geben, jedenfalls wenn die Verbindlichkeiten nicht mehr
bestehen.
Die wichtige Frage nach Mietschulden
muss wahrheitsgemäß beantwortet werden, weil sie die
Bonität des Mieters betrifft. Zudem können sich
Mietschulden auch auf die zukünftigen Mietzahlungen
auswirken. Um sich dagegen abzusichern, fordern
Vermieter häufig eine sogenannte
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Jedoch kann der
Mieter von seinem früheren Vermieter nicht verlangen,
dass er ihm eine solche Bescheinigung ausstellt. Denn
sie kann für den ehemaligen Vermieter weitreichende
rechtliche Konsequenzen haben.
(Statistisches Bundesamt,
Pressemitteilung v. 15.03.2012 - 93/12)
Esther Wellhöfer
Juristische Redaktion
anwalt.de>
*****
19.3.2012: <Miete
verspätet gezahlt: Kündigung erst nach
Abmahnung>
<Verletzt ein Mieter seine
Pflichten, ist eine fristlose Kündigung möglich.
Allerdings muss dieser eine Abmahnung vorausgehen,
entschied das Landgericht Berlin. Geht der fristlosen
Kündigung keine Abmahnung vor, ist sie unwirksam
(Aktenzeichen: 63 S 178/11), wie der Eigentümerverband
Haus und Grund in seiner Zeitschrift "Das Grundeigentum"
unter Berufung auf das Urteil berichtet.
In dem Fall hatte eine Mieterin über
einen Zeitraum von drei Jahren die Miete meist um einige
Tage verspätet gezahlt. Die Vermieterin beanstandete
dies mehrmals schriftlich, allerdings drohte sie der
Mieterin dabei nie mit einer Kündigung. Nachdem die
Vermieterin fristlos gekündigt hatte, klagte die
Mieterin.
Die Richter gaben der Mieterin recht.
Die Vermieterin habe es versäumt, die Mieterin
nachdrücklich und unmissverständlich auf die
Konsequenzen aufmerksam zu machen, die eine weitere
unpünktliche Mietzahlung hat. Zudem habe die Vermieterin
die verspätete Zahlung über einen langen Zeitraum
hingenommen.
Quelle:
n-tv.de, dpa>
*****
23.3.2012:
<Unzumutbarer Nachbar: Notorischer Gartenpinkler
muss ausziehen>
<Die
Sache stank den anderen Mietern gewaltig: Immer wieder
urinierte ein Mann in Köln in den Garten, der zu
seiner Mietwohnung gehört. Ein Vermieter wollte das
Naturklo nicht länger ertragen - und reichte Klage
ein.
Köln - Ein Mieter muss seine Wohnung
in Köln räumen, weil er immer wieder in den
mitvermieteten Garten gepinkelt hat. Damit habe er den
Hausfrieden in dem Mehrparteienhaus nachhaltig
gestört, entschied ein Kölner Amtsrichter in einem nun
veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte der Vermieter
der Erdgeschosswohnung.
Nachbarn hatten den Mann wiederholt dabei beobachtet,
wie er auf den Rasen und gegen Bäume urinierte. Einer
der Nachbarn litt nach eigener Aussage noch im siebten
Stock des Hauses unter den Gerüchen aus dem Garten.
Auch durch eine Abmahnung des Vermieters ließ sich der
Mann nicht von seinem Geschäft im Garten abbringen.
Der Amtsrichter stellte fest, die
Belästigung der Nachbarn berechtige den Vermieter zur
fristlosen Kündigung. Zur Gewährung einer
Räumungsfrist sah der Richter keinen Anlass. Noch in
der Woche, in der eine mündliche Verhandlung vor dem
Amtsgericht anberaumt war, wurde der Mieter erneut
beim Pinkeln im Garten gesehen.
Az. 210 398/09
ulz/dpa>
========
24.3.2012:
Wohnungsbesichtigung mit Checkliste: Elektroleitungen,
Anschlüsse, Heizung, Waschmaschinenplatz ausmessen
etc. - unerträgliche Nachbarn muss man 3 Monate
ertragen
aus: Welt online: Checkliste: Darauf sollten Mieter bei
der Besichtigung achten; 24.3.2012;
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article13941550/Darauf-sollten-Mieter-bei-der-Besichtigung-achten.html
<Autor: Marc Lehmann
Verzweifelte Wohnungssuchende lassen
sich bei der Besichtigung leicht täuschen. Doch neue
Mieter sollten Elektroleitungen,
Anschlüsse oder Heizung dringend prüfen.
Ein günstiger wirkender Preis, gesuchte Lage in einem
Trendviertel: Manchmal gibt es starke Argumente für eine
Mietwohnung, so dass der künftige Mieter bei der
Besichtigung kaum noch richtig hinschaut. Die Entscheidung kann dann später aber
richtig wehtun.
Denn wenn der Mietvertrag
unterschrieben ist, gibt es kein Zurück mehr. Stellt der
Mieter erst nach dem Einzug fest, dass seine Waschmaschine
nirgendwo hinpasst oder die Hausbewohner
unerträglich sind, bleibt ihm nur die
Möglichkeit, fristgerecht zu kündigen.
Das geht bei allen Mietverträgen mit
einer Frist von drei Monaten. So lange müsste der Mieter
somit für eine übereilte Entscheidung zahlen.
Vermeiden lässt sich das mit
einer guten Vorbereitung der Wohnungsbesichtigung und
dieser Checkliste:
Anzeige
Termin - [der Besuchstermin am
Sonntag ist verdächtig]
Wenn Vermieter oder Makler nur einen
Termin am Sonntag anbieten, ist immer Vorsicht
angebracht. Sonntags geht es praktisch überall ruhig zu.
Ob eine Wohnung hellhörig ist, lässt sich dann kaum
feststellen.
Besser wäre ein Tag während der
Woche, am besten nachmittags. Dann sind die Kinder von
der Schule zurück, Fahrstühle rumpeln durch die Etagen,
Fernseher und Waschmaschinen laufen, die ersten
Berufstätigen haben Feierabend und kurven Parkplatz
suchend in der Gegend herum. Außerdem gibt es zu dieser
Tageszeit auch noch natürliches Licht.
Hausflur - [die Interpretation des
Zustandes von Vorplatz, Klingelanlage, Dreck und
Unordnung oder penible Ordnung im Gang]
Die Fassade, der Vorgarten und der
Hausflur sind das, was der Mieter künftig jeden Tag
sehen würde. Mülltonnen sollten nicht überfüllt sein
oder von Tüten mit Abfall umzingelt sein. Die
Klingelanlage sollte in einem guten Zustand sein, also
mit Beleuchtung und Namensschildern. Vor allem der
Hausflur lässt Rückschlüsse darauf zu, welche
Hausgemeinschaft den Mieter erwartet. Dreck und
Unordnung deuten auf nachlässige und rücksichtlose
Nachbarn hin, zentimetergenau ausgerichtete Mini-Kakteen
könnten ein Indiz für besonders penible Menschen sein.
Lichtquellen - [Fenster oder
künstliches Licht]
Natürliches Licht ist wesentlich für
die Atmosphäre eines Objektes. Es
lässt Räume größer erscheinen und erhöht das
Wohlbefinden. Haben alle Räume, auch das Bad, ein
eigenes Fenster? Jalousien und Vorhänge der Wohnung
sollten weit geöffnet sein, um zu sehen, wie viel
natürliches Licht hereinfällt.
Wenn der Vermieter in allen Zimmern
Lampen eingeschaltet hat und so dunkle Ecken aufhellt,
kann das gut gemeint sein – es kann dabei aber auch ein
falscher Eindruck von der Wohnungsgröße entstehen. Ohne
künstliches Licht wird der Eindruck realistischer.
Aufteilung, Anschlüsse
Jeder hat eine andere Auffassung
davon, was eine ideale Wohnungsaufteilung ist. Der eine
findet ein riesiges Wohnzimmer wichtig, der andere ist
froh über mehrere kleine Zimmer für die Kinder. Ob die
Schrankwand überhaupt reinpasst, sollte jedoch
frühzeitig ausgemessen werden, wichtig vor allem bei
Wohnungen mit Schrägen.
In jedem Fall sollte geklärt sein, wo
und wie Waschmaschine, Spülmaschine und vielleicht auch
der Trockner angeschlossen werden können. Lässt sich nur
ein Mini-Gerät notdürftig im Bad unterbringen, wird das
bei einer größeren Familie wegen der geringen
Waschleistung problematisch.
Dämmung, Heizung
Heizkosten sind ein entscheidender
Posten bei den Nebenkosten. Der Laie wird zwar kaum die
Dämmung eines Hauses beurteilen können, wohl aber den
Zustand der Fenster. Sind sie alt, entweicht mehr Wärme.
Heizkörper sollten so angebracht sein, dass sie bei
üblicher Möblierung immer noch frei stehen, also
ungehindert die Wärme abstrahlen können.
Moderne Heizungen haben außerdem eine
höhere Effizienz – das spart dem Mieter bares Geld.
Tipp: Fragen Sie nach dem neuen Energieausweis, der
zumindest in der Variante als Bedarfsausweis Punkte wie
Dämmung oder Wärmeverluste über Fenster mit erfasst.
Verkabelung
Ausgesprochen lästig und unschön kann
es sein, wenn die Verkabelung einer Wohnung veraltet
ist. Liegen die Leitungen auf oder unter dem Putz? Gibt
es in jedem Zimmer zwei und mehr Steckdosen oder muss
der Mieter eine Vielzahl von Verlängerungen und
Verteilern anschließen? Stichwort Fernsehen: Gibt es
einen Anschluss in allen Räumen oder nur im
Wohnzimmer?>
*****
Deutschland: 3.4.2012:
Recht auf Zusendung der Nebenkostenbelege, wenn die
persönliche Einsicht nicht zumutbar ist
aus: Welt online: Immobilien- & Mietrecht:
Betriebskostenabrechnung und Belegkopien; 3.4.2012;
http://ratgeber-recht.welt.de/betriebskostenabrechnung-und-belegkopien_025335.html
<Nicht jeder Mieter ist in der Lage,
Betriebskostenbelege seiner Nebenkostenabrechnung vor Ort
beim Vermieter einzusehen. Ausnahmsweise kann aber ein
Anspruch auf Zusendung der Belegkopien bestehen. Von Pia
Löffler, Juristische Redaktion anwalt.de
Dies entschied das Amtsgericht
(AG) Dortmund im Fall einer 82-jährigen Mieterin. Die Dame
war wegen ihres Alters und ihrer Sehbehinderung nicht in
der Lage, die Belegkopien, die Basis der
Nebenkostenabrechnung sind, selbst beim Vermieter
einzusehen.
Vermieter
muss Belegkopien nicht versenden
Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem
Mieter Kopien der Belege zuzusenden, die einer
Nebenkostenabrechnung zugrunde liegen. Sofern es dem
Mieter zumutbar ist, persönlich beim Vermieter Einsicht in
die Unterlagen zu nehmen, kann er also nicht verlangen,
dass der Vermieter ihm diese Unterlagen zusendet. Dies
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2005
(Az.: VIII ZR 78/05).
Ausnahme,
wenn persönlicher Besuch unzumutbar
Anders kann zu entscheiden sein, wenn dem Mieter eine
persönliche Einsichtnahme schlicht nicht zuzumuten ist.
So im Fall der 82-jährigen Dame, die nach Auffassung des
AG Dortmund zu alt und gebrechlich sei, um selbst beim
Vermieter erscheinen zu müssen. Darauf zu beharren sei
schlicht unzumutbar, der Vermieter hätte der alten Dame
ausnahmsweise Belegkopien zusenden müssen. Man könne die
Dame auch nicht darauf verweisen, eine andere Person mit
der Einsichtnahme zu beauftragen: Der Mieterverein, der
die Dame außergerichtlich betreute, konnte diese Leistung
nicht erbringen. Einen Rechtsanwalt zu beauftragen wäre
angesichts der damit verbundenen Kosten ebenfalls
unzumutbar.
Ähnlich hatte der BGH den Fall entschieden, wenn der
Mieter weit entfernt vom Vermieter lebt. (Az.: VIII ZR
80/09). Die Mieterin, eine Studentin, die den Studienort
gewechselt hatte, hätte ca. 200 km zum Vermieter anreisen
müssen, um Einsicht in die Unterlagen nehmen zu können.
Dies sei ebenfalls unzumutbar, urteilte der BGH. Der
Vermieter hätte auch in diesem (Einzel-)Fall die
Unterlagen an seine Mieterin versenden müssen.
(AG Dortmund, Urteil v. 12.10.2011, Az.: C 3364/11)
Pia Löffler
Juristische Redaktion anwalt.de>
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Österreich 3.4.2012:
Den richtigen "Richtwert" für die Miete feststellen
lassen
aus: Der Standard online: Hinter der Fassade: Wenn der
Richtwert ein Falschwert ist; 3.4.2012;
http://derstandard.at/1333185155224/Blog-Hinter-der-Fassade-Wenn-der-Richtwert-ein-Falschwert-ist
<Martin Putschögl
Für
einen "normalen" Parkettboden ist ein Zuschlag auf den
Richtwert nicht gerechtfertigt - für ein "Sternparkett"
aber unter Umständen schon.
Welche Möglichkeiten man hat, um den angemessenen Mietzins
festzustellen - und welche Fristen es dabei zu beachten
gibt
Das österreichische Mietrecht ist wie ein Dschungel aus
Beton: Ein einzementiertes Paragrafen- und
Judikatur-Dickicht, in dem es für die Mietpreise ein
Leichtes ist, beständig höher zu klettern. Dieser
Aufwärtsdrang liegt natürlich in erster Linie am
Verbraucherpreisindex (VPI), schließlich sind sowohl die
Kategorie- als auch die Richtwertmieten direkt an den VPI
gekoppelt (und sorgen so dafür, dass auch dieser danach
wieder steigen wird - doch diese Aufwärtsspirale wäre ein
eigenes Kapitel).
Dass sich an der undurchschaubaren Lage, in der großteils
die Judikatur die Gesetzgebung übernommen hat, in
absehbarer Zeit etwas ändert, kann getrost ausgeschlossen
werden. Zu tief sind die Gräben, in denen die einzelnen
Player hocken (WKÖ-Fachverband, Arbeiterkammer,
Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder, Verband
der Institutionellen Immobilieninvestoren, Haus- und
Grundbesitzerbund, Mietervereinigung, etc.) - das wurde
jüngst auch bei einer Podiumsdiskussion klar, bei der es
lediglich um einen kleinen Teil der Mietrechtsgesetzgebung
ging - nämlich um die Geschäftsraummieten.
Vermisst:
Der "eine Mietvertrag" für alle Fälle
Wohnungs-Mieter müssen also weiter damit leben, dass es
den einen, klar geregelten Mietvertrag für alle
Mietverhältnisse, mit von vornherein feststehenden Rechten
und Pflichten und einer vernünftig argumentierten
Mietzinshöhe, in Österreich schlicht nicht gibt.
Grundsätzlich gibt es zwar das Mietrechtsgesetz (MRG),
doch zahlreiche Mietverhältnisse sind davon ganz oder
teilweise ausgenommen.
Wer etwa eine Wohnung in einem Haus mit nicht mehr
als zwei Wohneinheiten (also im klassischen Ein- oder
Zweifamilienhaus) anmietet, für den gilt nicht das MRG,
sondern das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
Wichtigste Auswirkungen: Hier gibt es keinen
Kündigungsschutz und auch keine Mietzinsobergrenzen. Nur
teilweise wird das MRG bei Mietobjekten angewandt, die in
frei finanzierten Gebäuden mit einer nach dem 30.6.1953
erteilten Baubewilligung liegen, außerdem für
Dachgeschoßausbauten mit Baubewilligung nach dem
31.12.2001 sowie Zubauten mit einer nach dem 30.9.2006
erteilten Baubewilligung. Auch hier gelten nicht die
Mietzinsbegrenzungen, die das MRG vorsieht, sondern nur
die Bestimmungen zum Kündigungsschutz, zu Befristungen und
zum Eintrittsrecht im Todesfall.
Schließlich gibt es noch die "Altbauten", die vor dem 1.
Juli 1953 baubewilligt wurden und mehr als zwei
Mietgegenstände haben. Hier gilt das Mietrechtsgesetz
vollinhaltlich, genauso wie in gefördert errichteten
Mietwohnungshäusern (allerdings nicht für
"Genossenschaftswohnungen" von Gemeinnützigen
Bauvereinigungen, hier gilt das
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz/WGG). Eine detaillierte
Beschreibung dazu bietet die auch sonst sehr
empfehlenswerte AK-Broschüre "Mietrecht für Mieter" (pdf),
wo die verschiedenen Mietrechtsverhältnisse in "Typ I"
(kein MRG), "Typ II" (MRG-Teilanwendung) und "Typ III"
(MRG-Vollanwendung) unterteilt werden (ab S. 24).
Kategorie-
und Richtwertmieten
Das Kategoriemieten-System wurde in Österreich 1982
eingeführt, das Richtwertmieten-System per 1.3. 1994. Bei
allen nach diesem Datum abgeschlossenen Mietverträgen
(außer für Kategorie-D-Wohnungen) bildet der Richtwert des
jeweiligen Bundeslands die Basis für die Berechnung des
Mietzinses.
Der Richtwert für Wien beträgt seit 1. April 5,16 Euro.
Daraus wird nun - unter Berücksichtigung von Zuschlägen
für "werterhöhende" bzw. Abschlägen für "wertmindernde"
Umstände - der Hauptmietzins ermittelt.
Und hier beginnen auch schon die Schwierigkeiten:
Abschläge gibt es ohnehin praktisch nie, kritisiert die
Arbeiterkammer stets aufs Neue. Und wofür genau nun
eigentlich Zuschläge in welcher Höhe zulässig sind, das
ist auch alles andere als klar geregelt.
Empfohlene
Zu- und Abschläge
Ein im Justizministerium angesiedelter Beirat hat hier für
Wien schon vor einigen Jahren zumindest ein paar
Empfehlungen ausgesprochen, ebenso wie die
Magistratsabteilung 25 der Stadt Wien. Diese werden in der
schon erwähnten AK-Broschüre zusammengefasst (ab S. 67);
zu finden ist da etwa ein zulässiger Zuschlag von 0,40
Euro pro Quadratmeter für einen Aufzug; ein Fahrrad- und
Kinderabstellraum darf den Mietzins um fünf Cent je
Quadratmeter erhöhen, ein Hobbyraum um sechs Cent.
Geschoßmäßig wird der erste Stock als "Basis"
herangenommen - liegt die Wohnung also in dieser Etage,
muss weder Zu- noch Abschlag gewährt werden. Für eine
Kellerwohnung sind bis zu 30 Prozent an Abschlag möglich,
ab dem 2. Stock gibt's andererseits einen Geschoßzuschlag
von 1,5 Prozent je Stockwerk (Ausnahme: wenn kein Lift
vorhanden ist).
Weitere Empfehlungen für bestimmte Lage- und
Ausstattungskriterien werden akribisch aufgelistet.
Allerdings: Es handelt sich dabei eben nur um
Empfehlungen; wie ein eventuelles Schlichtungsverfahren
ausgehen würde, kann niemand sagen.
"Unmöglich"
Christian Boschek, Wohnrechtsexperte der AK Wien, gibt im
Gespräch mit derStandard.at einen dementsprechend
ernüchternden Kommentar dazu ab: "Selbst ausrechnen ist
nahezu unmöglich."
Anders geht es nur leider nicht, denn die Vermieter sind
weder dazu verpflichtet, die von ihnen herangenommenen
Zuschläge (sehr selten eben auch Abschläge) im Mietvertrag
anzuführen, noch diese auf Verlangen dem Mieter
vorzurechnen. Diese Kalkulation kann der Mieter nur im
Rahmen eines Schlichtungs- bzw. Gerichtsverfahrens zu
Gesicht bekommen.
Geklärt sind jedenfalls ein paar Details, wie Boschek
erklärt. So ist etwa für eine voll ausgestattete Küche
kein Zuschlag gerechtfertigt, ebensowenig für getrenntes
Bad und WC oder für einen Parkettboden, das hat der OGH
festgestellt. Allerdings fangen beim Parkettboden auch
schon wieder die Unklarheiten an: Für Böden besonderer
Qualität, etwa ein "Sternparkett", sei ein Zuschlag doch
denkbar, meinte der OGH.
Mietenrechner
als Schätzhilfen
Um trotzdem schon vor einem eventuellen Gang zur
Schlichtungsstelle eine ungefähre Einschätzung darüber zu
bekommen, ob der eigene Mietzins angemessen ist oder
nicht, gibt es so genannte Mietzinsrechner -
beispielsweise von der Stadt Wien (mietenrechner.wien.at)
oder von der Mietervereinigung (Achtung: beide sind nur
für Wien bzw. den "Wiener Raum" gültig). Den Wiener
Mietenrechner nützen laut Auskunft des
Wohnbaustadtrats-Büros monatlich "einige Tausend"
Wienerinnen und Wiener. Derzeit werden wegen der gerade
bekanntgegebenen Richtwert-Erhöhung sogar täglich bis zu
900 Überprüfungen durchgeführt, sagt Hanno Csisinko,
Sprecher von Wohnbaustadtrat Michael Ludwig (SPÖ), auf
Anfrage von derStandard.at.
Beide Mietenrechner sind nur als Schätzhilfe anzusehen;
empfohlen wird aber, sich an die Wiener Schlichtungsstelle
(bzw. - außerhalb Wiens - an das zuständige
Bezirksgericht) zu wenden, falls der eigene Mietzins
signifikant höher ist als der hier ermittelte. Bei der
Schlichtungsstelle der Stadt Wien wurden im Vorjahr 1.511
Anliegen betreffend der Mietzinsberechnung behandelt. Will
man mit so einer Anfechtung aber Erfolg haben, sind
bestimmte Fristen unbedingt einzuhalten.
Auf
die Fristen kommt es an
Hat man einen unbefristeten Mietvertrag, kann man bis zu
drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses überprüfen
lassen, ob die Miethöhe angemessen ist. Bei einem
befristeten Mietvertrag ist die Anfechtung der
Mietzinshöhe sogar noch bis zu einem halben Jahr nach Ende
(!) des Mietverhältnisses möglich: Diese Regelung ist
besonders dann nützlich, wenn der Mieter grundsätzlich
eine Verlängerung des auslaufenden Mietverhältnisses
anstrebt, zuvor aber keinen Rechtsstreit mit dem Vermieter
eingehen will (der die Chancen auf die Verlängerung
möglicherweise zunichte machen würde). Bei Umwandlung in
ein unbefristetes Mietverhältnis gelten die sechs Monate
ebenfalls.
Auch wenn man diese Fristen versäumt, muss man aber noch
nicht alle Hoffnung fahren lassen: Kommt man
beispielsweise erst nach vier Jahren drauf, dass der
Mietzins des unbefristeten Mietvertrags zu hoch sein
könnte, kann man immer noch die Schlichtungsstelle
bemühen. Wird dort dann tatsächlich ein zu hoher Mietzins
festgestellt, kann vom Vermieter ein "Einfrieren" der
Miete verlangt werden
("Wertsicherungsvereinbarung"); die regelmäßigen, an den
Index gekoppelten Erhöhungen dürfen dann nicht
vorgeschrieben werden - so lange, bis der angemessene
Mietzins erreicht ist. (map, derStandard.at,
3.4.2012)
Links
In elf österreichischen Städten gibt es
Schlichtungsstellen für wohnrechtliche Angelegenheiten,
beispielsweise in Wien,
in Graz
und in Linz
(siehe dazu auch die Auflistung auf der Website
der "MieterInnen-Initiative").>
*****
7.4.2012:
<Mietrecht: Lärm ist ein Grund für eine
Mietminderung>
aus: Welt online; 7.4.2012;
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article106158418/Laerm-ist-ein-Grund-fuer-eine-Mietminderung.html
<Kreischende
Kinder und Baustellenlärm müssen zunächst akzeptiert
werden. Doch bei nicht absehbarer Lärmbelästigung können
die Mieter eine deutliche Mietminderung einfordern.
Ausgelassene Partys, kreischende Kinder oder laute
Bohrmaschinen – manche Mieter müssen eine Menge Lärm
ertragen. Für viele Menschen ist das eine enorme
Belastung.
„My home is my castle. Zu Hause will man seine Ruhe
haben“, sagt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband
Mieterschutz in Hannover. Bekommen Mieter diese Ruhe
nicht, können sie die Miete mindern.
Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an. Der
Fernseher, die Waschmaschine oder das Instrument können
für Nachbarn zu einem Problem werden, wenn sie zu laut
sind. „Gesetzlich festgelegte Ruhezeiten gibt es zwar
nicht“, erklärt Mieterschützer Jürgens. „Aber
entsprechende Regeln sind in der Hausordnung festgelegt.“
Und daran muss sich jeder Mieter halten.
Hohe
Toleranz bei Kinderlärm
Bei Kindern müssen Nachbarn generell mehr Lärm in Kauf
nehmen. Je kleiner die Kinder, desto lauter dürfen sie
sein. „Die Gerichte erwarten da eine große Toleranz beim
Mieter“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Wenn der Lärm aber eine unzumutbare Beeinträchtigung
darstellt, die den Wert der Wohnung senkt, darf der Mieter
die Miete mindern.
Nicht immer sind die Nachbarn schuld, wenn es laut wird.
Manchmal ist auch die Wohnung hellhörig. Wie laut es dabei
werden darf, hängt vom Baujahr des Hauses ab. Wer in einen
Neubau zieht, darf eine gute Schalldämmung erwarten, in
einer Gründerhausvilla wäre das nicht angemessen.
„Normale Trittgeräusche sind kein Mangel“, erklärt Claus
Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes in
Recklinghausen. „Nur wenn ein Laminat unfachmännisch
verlegt wurde, ist es ein Mangel, ansonsten eine normale
Eigenschaft des Bodens.“
Und die hat man als Mieter durch den Mietvertrag
akzeptiert. Anders verhält es sich, wenn die Wohnung erst
während des Mietverhältnisses hellhörig geworden ist, etwa
durch einen Umbau. Dann hat sich laut Deese der Wohnwert
verringert, der Mieter dürfe mindern.
Kaum
Chancen bei Straßenlärm
Lärm von der Straße müssen Mieter in der Regel ertragen.
Allerdings nur, wenn es schon bei ihrem Einzug laut war.
Wird nach dem Einzug vor dem Schlafzimmerfenster gebaut,
senkt das den Wert der Wohnung, und entsprechend kann die
Miete reduziert werden.
„In Frankfurt klagte ein Mieter wegen Baustellenlärms“,
erzählt Deese. „Gegenüber seiner Wohnung wird die neue
Europäische Zentralbank gebaut. Eine riesige Baustelle.
Der Mieter konnte die Miete dennoch nicht mindern, denn er
war in die Wohnung eingezogen, als die Baustelle schon
bestand.“
Wenn der Mieter den Mangel kennt, könne er die Miete nicht
mindern, erklärt Ulrich Ropertz. „Der Mieter wusste bei
Abschluss seines Mietvertrags, worauf er sich einlässt,
oder hätte es wissen können.“ Das gelte auch für einen
Mieter, der in einer Großstadt neben eine Baulücke zieht.
Dass diese eines Tages geschlossen wird, damit müsse der
Mieter rechnen. Interessenten sollten sich eine Wohnung
vor der Unterschrift unter den Mietvertrag zu
unterschiedlichen Zeiten ansehen, empfiehlt Deese.
Mängel
schriftlich anzeigen
Bevor Mieter wegen einer andauernden Lärmbelastung einen
Teil der Miete einbehalten, müssen sie zunächst ihren
Vermieter informieren. Die Mängelanzeige sollte
schriftlich erfolgen. „Weil das beweisbar ist“, sagt
Mieterschützer Deese.
Am besten werde der Brief mit einem Boten oder als
Einwurfeinschreiben verschickt. „Das ist billiger als ein
Einschreiben mit Rückschein.“ Falls keine Reaktion auf das
Schreiben kommt, sollten Mieter nachhaken.
Neben der Mängelanzeige ist auch ein Lärmprotokoll
hilfreich. „Darin sollte konkret aufgelistet sein, was den
Lärm verursacht, an welchen Tagen und um welche Zeit. Das
Ganze am besten von neutralen Zeugen bestätigt“, sagt
Ropertz.
„Von dem Moment an, wo der Vermieter von dem Mangel weiß,
kann man die Miete kürzen“, erklärt Ropertz. „Und zwar in
der Höhe, in der der Wohnwert beeinträchtigt ist.“ Das
aber könne weit weniger sein, als mancher Mieter meint.
Denn selbst wenn nebenan ein Schlagzeuger zwischen 22.00
Uhr und Mitternacht übt, ist die Wohnung an 22 Stunden
normal nutzbar. Daher sollte die Miete eher vorsichtig
gemindert werden. Wenn der Lärm erst im laufenden Monat
angefangen hat, die Miete aber schon zu Monatsbeginn
überwiesen wurde, kann man die Miete des darauffolgenden
Monats mindern.>
*****
Deutschland 28.4.2012:
Nebenkosten ohne Belege müssen nicht bezahlt werden
aus: Welt online: Betriebskosten: Mieter muss bei
fehlenden Belegen nicht zahlen; 28.4.2012;
http://www.welt.de/finanzen/article106232589/Mieter-muss-bei-fehlenden-Belegen-nicht-zahlen.html
<Heizkosten,
Straßenreinigung, Müllabfuhr – die Liste der
Betriebskosten ist lang und muss nachvollziehbar sein.
Bei fehlenden Belegen kann der Mieter sie streichen.
Mieter können die Rückzahlung von
Betriebskosten verlangen, wenn die Abrechnung des
Vermieters anhand der Belege nicht nachvollziehbar ist.
Der Mieter darf in diesem Fall den nicht
nachvollziehbaren Kostenblock von der Rechnung
streichen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S
274/11), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des
Eigentümerverbandes Haus & Grund berichtet.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter
die Betriebskosten rechtzeitig abgerechnet und dem
Mieter ein Guthaben aus seinen Vorschüssen ausgezahlt.
Der Mieter verlangte eine höhere Rückzahlung. Das Geld
sei der auf ihn umgelegte Anteil für die Pflege der
Außenanlagen.
Es sei aber nicht nachvollziehbar, welche
Kosten für welche Maßnahmen in welchem Zeitraum
angefallen seien.
dpa/sab>
*****
Deutschland 23.4.2012:
Luxussanierung muss Mieter nicht dulden
aus: n-tv online: Streitfall LuxussanierungMieter
muss nicht alles dulden; 23.4.2012;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Mieter-muss-nicht-alles-dulden-article6088686.html
<Sind goldene Wasserhähne in der
Mietwohnung Luxus? Klar, sagen die einen, nein, die
anderen. Experten sagen: Es kommt drauf an. Streit
zwischen Mieter und Vermieter jedenfalls ist
programmiert, wenn Wohnungen teuer aufgehübscht werden
und die Miete steigt.
Viele Mieter in Großstädten fürchten
um ihre günstigen Wohnungen. Straßenzüge werden
aufwendig modernisiert, für die bisherigen Bewohner wird
die Miete unbezahlbar, finanzkräftige Klientel zieht
ein. Luxussanierung heißt das Schreckenswort.
Was genau darunter zu verstehen ist,
ist Auslegungssache. "Gesetzlich definiert ist der
Begriff nicht", sagt Gerold Happ, Jurist des
Eigentümerverbands Haus und Grund Deutschland mit Sitz
in Berlin.
Für Experten wie Happ und
Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund spielen
persönliche Einschätzung und die Nachbarschaft eine
Rolle. "Was ist in der Gegend Standard?" lautet eine
Orientierungsfrage. Der Einbau eines Marmortreppenhauses
geht im exklusiven Villenviertel als Anpassung an den
üblichen Standard durch. Genauso der goldene Wasserhahn,
ein roter Teppich oder ein Spiegel im gepflegten
Ambiente der Gründerzeit. In einer Gegend mit sehr
niedrigen Mieten dürften die Bewohner auf so etwas wenig
Wert legen. "Wenn sich dann noch die Miete verdreifacht,
ist es Luxus", erklärt Happ. Und der muss genauso wenig
akzeptiert werden wie die daraus resultierende
sogenannte Modernisierungsmieterhöhung.
Sie birgt das größte Konfliktpotenzial
zwischen den Parteien. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch
(BGB) darf ein Vermieter elf Prozent pro Wohnung und
Jahr aufschlagen, wenn er "bauliche Maßnahmen
durchführt, die den Gebrauchswert der Mietsache
nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf
Dauer verbessern" oder Energie und Wasser einsparen (
BGB Paragraf 559 ). Beispiel Badezimmer: Wird zusätzlich
zur Badwanne eine Dusche eingebaut, steigt der Wohnwert
- die höhere Miete geht in Ordnung. Auch dann, wenn dem
Mieter die Ausstattung des alten Bads genügte und er die
neue Dusche für überflüssig hält. Ein angebauter Balkon
geht laut Landgericht Berlin als Maßnahme durch, die den
Wohnwert tatsächlich verbessert .
Quelle:
n-tv.de, dpa>
*****
24.4.2012: Genf:
Vermieter muss Miete um 79% zurückschrauben - in
Zürich kaum möglich
aus: Tagesanzeiger online: 70 Prozent Mietzinsreduktion:
Warum Zürich das härtere Pflaster ist; 24.4.2012;
http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/70-Prozent-Mietzinsreduktion-Warum-Zuerich-das-haertere-Pflaster-ist/story/27097506
Zusammenfassung:
<Der Fall: 2004 hat eine Genferin eine
Zweizimmerwohnung mit 48 Quadratmetern bezogen. Gegen die
Miete von monatlich 1500 Franken erhob sie innerhalb der
vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen Einspruch. Der
Vermieter sei 1988 durch ein Aktienzertifikat der Firma,
der die Immobilie gehörte, im Wert von 79'500 Franken in
den Besitz der Liegenschaft gekommen. Sie machte vor
Gericht geltend, dass der Mietzins auf Basis dieses
Aktienzertifikats berechnet werden müsste. Nach acht
Jahren entscheidet das Bundesgericht nun zu ihren Gunsten,
schreibt die «Tribune de Genève». «Um den
Mietzins zu bestimmen, ist die Rendite der investierten
Mittel ausschlaggebend, nicht die ortsübliche Miete», wird
das Urteil begründet. Die Bundesrichter reduzierten ihre
Miete um 1090 Franken auf noch 410 Franken. Das entspricht
einer Reduktion von über 70 Prozent. (tif)>
Eine Genferin hat den
Anfangsmietzins ihrer Wohnung angefochten und vor dem
Bundesgericht eine massive Reduktion erstritten. Das ist
ein starkes Signal, sagt ein Anwalt.
Das Bundesgericht hat einen Genfer Vermieter dazu
verurteilt, die Mieteeiner Wohnung von 1500 auf 410 Franken monatlich
zu senken (siehe Box). Die Begründung: «Um den Mietzins
zu bestimmen, ist die Rendite der investierten Mittel
ausschlaggebend und nicht die ortsübliche Miete.» Für
Felicitas Huggenberger, Geschäftsleiterin des MieterverbandsZürich (MV), zeigt diese Rechtssprechung, «dass
sich der Mut zur Anfechtung des Anfangsmietzinses
lohnt.»
Wie in Genf kann auch in Zürich
innerhalb von 30 Tagen nach Mietbeginn gegen einen
Anfangsmietzins Einspruch erhoben werden, sofern der
Vermieter damit einen übersetzten Ertrag erzielt oder
der Mietzins auf einem übersetzten Kaufpreis beruht.
«Die Schwierigkeit dabei ist, diesen Sachverhalt zu
beweisen», hält Huggenberger fest.
Komplexe Berechnung der Rendite
Die Berechnung der Rendite sei eine
komplexe Angelegenheit - selbst für die
Schlichtungsbehörden. «Sind die Liegenschaften älter als
10 Jahre, müssen die Vermieter die Rendite nicht mehr
vorlegen. Es sei denn, die konkreten Zahlen sind
aufgrund eines Hausverkaufs bekannt», weiss
Huggenberger.
Wer jedoch in eine Liegenschaft zieht,
die innerhalb der letzten zehn Jahre gebaut wurde oder
wer beispielsweise über das Grundbuchamt Nachweise für
eine günstige Hausübernahme einholen kann, der hat laut
Huggenberger gute Chancen auf eine Mietzinsreduktion.
«Meist stellt sich nämlich heraus, dass der Vermieter
eine höhere Rendite aus einer Liegenschaft
herauszuziehen versucht. Die Rendite ist aber an den
Referenzzinssatz gekoppelt und der ist momentan so
niedrig, dass auch die Rendite tief sein muss.»
Die Ausgangslage ist für die Mieter in
Genf allerdings wesentlich einfacher als in Zürich. Dort
muss der Vermieter den Vormietpreis stets offenlegen.
Eine Regelung, die der Mieterverband auch in Zürich
einführen will. «Am 30. April wird der Zürcher
Kantonsrat über diese Forderung debattieren», sagt die
MV-Geschäftsleiterin.
Günstige Liegenschaften sind längst
vom Markt
Mietzinsreduktionen von 70 Prozent,
wie sie in Genf erstritten wurden, sind in Zürich aber
auch dann kaum zu erwarten. Rechtsanwalt und
Mietrechtspezialist Stephan Fischer warnt denn auch
davor, den Genfer Fall eins zu eins auf Zürich zu
übertragen. «Eine Mietzinsreduktion in diesem Umfang ist
eine absolute Ausnahme», betont er. Der
Bundesgerichtsentscheid habe zwar für die ganze Schweiz
Gültigkeit, sei aber sehr speziell. «Da gibt es noch
einige weitere Faktoren zu berücksichtigen.
Beispielsweise wie viele Schulden beim
Liegenschaftenkauf über eine Aktiengesellschaft
übernommen wurden oder wie lange der Kauf zurückliegt.»
Fischer führt zudem einen weiteren
entscheidenden Unterschied zwischen den beiden
Grossstädten ins Feld: «Die meisten Liegenschaften, die
günstig erworben werden konnten, sind in Zürich schon
seit Jahren vom Markt. In vielen Fällen würde also eine
Anfechtung des Mietzinses unter Beachtung des
Kaufpreises kaum etwas nützen. Zudem werden solche
Objekte in der Regel leer gekündet, umgebaut und neu
vermietet.»
Der Bundesgerichtsentscheid von
vergangener Woche hat laut Fischer aber auch etwas
Gutes: «Er hat die Leute wachgerüttelt. Viele wissen
nämlich überhaupt nicht, dass der Anfangsmietpreis
angefochten werden kann.»>
*****
21.6.2012:
<Recht: Unangenehme Gerüche in der Küche
rechtfertigen Mietminderung>
<Suhl
(dpa/tmn) - Unangenehme Gerüche in der Küche einer
Wohnung rechtfertigen eine Mietminderung. Voraussetzung
ist allerdings, dass der Mieter nicht für die
Geruchsbelästigung verantwortlich ist, entschied das
Amtsgericht Suhl.
Nach einem Bericht der Zeitschrift
«Wohnungswirtschaft und Mietrecht» über das Urteil, kann
ein Vermieter die Kosten für die Suche nach der Ursache
der üblen Gerüche nicht auf den Mieter abwälzen
(Aktenzeichen: 1 C 419/11). In dem verhandelten Fall
hatten die Mieter einer Wohnung geklagt, dass sie immer
wieder den Geruch von altem Käse wahrgenommen hätten.
Diese unangenehmen Gerüche seien in Wellen aufgetreten
und hätten sich hauptsächlich auf die Küche beschränkt.
Daher kürzten die Mieter ihre Miete um acht Prozent. Der
Vermieter zog deshalb vor Gericht und verlangte von den
Mietern zudem Geld für die Suche nach der Quelle des
Gestanks.
Die Richter wiesen die Klage aber ab.
Die Geruchsbelästigung stelle einen Mangel dar, daher
sei die Minderung berechtigt, befanden sie. Die Ausgaben
zum Aufspüren der Mangelursache müssten grundsätzlich
vom Vermieter getragen werden. Umgelegt werden könnten
sie nur, wenn sich herausstellt, dass der Mieter für den
Mangel verantwortlich ist.
Quelle:
n-tv.de, dpa>
*****
Deutschland 25.6.2012:
<Recht: Vermieter darf Rauchen in der
Wohnung nicht verbieten> - auch wenn der Mieter
sich vorher als "Nichtraucher" ausgegeben hat -
Rauchverbot muss ausdrücklich im Mietvertrag
festgehalten sein
<Berlin
(dpa/tmn) - Ob im Büro oder im Restaurant - vielerorts
herrscht ein Rauchverbot. Doch in der eigenen Wohnung
kann einem Mieter die Zigarette nicht verboten werden -
so lange er damit seine Nachbarn nicht stört.
Mieter dürfen in ihrer Wohnung
rauchen. Der Vermieter dürfe das nicht verbieten,
erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund
Deutschland. Der Vermieter hat demnach auch kein
Kündigungsrecht, wenn sich ein Mieter, der sich vor dem
Einzug als Nichtraucher ausgab, später als Raucher
entpuppt. Um das Rauchen in einer Mietwohnung zu
verhindern, müssen Vermieter und Mieter dies
ausdrücklich und individuell im Mietvertrag vereinbaren.
Allerdings sind dem Rauchen in der
Wohnung Grenzen gesetzt. Sollten Rauchschwaden aus der
Wohnung in das Treppenhaus gelangen, stellt dies eine
Belästigung und eine gesundheitliche Gefahr für die
übrigen Bewohner dar. In diesen Fällen muss der Mieter
Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen und das Rauchen
entsprechend reduzieren. Gleiches gilt für starkes
Rauchen auf dem Balkon.
Beim Auszug aus der
Wohnung können auf stark rauchende Mieter zusätzliche
Kosten zukommen: Wenn sich der Rauch so in den Wänden
festgesetzt hat, dass die Folgen durch einfache
Schönheitsreparaturen nicht zu beseitigen sind, kommt
dies einer Beschädigung der Wohnung gleich. In diesen
Fällen kann der Vermieter entsprechende
Instandsetzungsarbeiten vom Mieter verlangen.
Quelle: n-tv.de, dpa>
========
25.6.2012: Bei
Mietkürzungen sind die rechtlichen Vorgaben zu
beachten
aus: Welt online: Wohnungsmängel: Was bei Mietkürzungen
unbedingt zu beachten ist; 25.6.2012;
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article107261589/Was-bei-Mietkuerzungen-unbedingt-zu-beachten-ist.html
<Schimmel, Staub, Lärm:
Wer Wohnungsmängel rechtzeitig anzeigt, muss weniger
zahlen. Doch Vorsicht – wer bei Mietkürzungen
rechtliche Vorgaben nicht beachtet, riskiert ganz
schnell die Kündigung.
Von Julia Rotenberger
Zumindest auf den ersten Blick wohnt Sabina
Standke in einer schönen Wohnung. Zwei Zimmer auf 52
Quadratmetern, ein Neubau im Kölner Süden, ruhige Lage,
Parkett. Doch im Wohnzimmer duften Lufterfrischer, die
Gardinen an der Tür zum Balkon reichen bis zum Boden –
sie verdecken den Schimmel an der Außenwand.
"Die Wand ist richtig klamm", sagt die
45-Jährige und schiebt die Gardine beiseite. Darunter
kommen Feuchtigkeitsflecken zum Vorschein. Selbst jetzt,
im Sommer. Schuld ist ein Baufehler: Regnet es über
Köln, staut sich auf dem Balkon von Sabina Standke das
Wasser, anstatt abzufließen. Nicht nur den Wänden, auch
dem Boden schadet das: Parkettdielen lösen sich ab. Seit
anderthalb Jahren wartet Standke darauf, dass ihr
Vermieter das Problem beseitigt. Und mindert die Miete.
Ob Schimmel, Staub oder Lärm:
Wohnungsmängel und Mietminderung sind laut einer
Statistik des Deutschen Mieterbundes der zweithäufigste
Anlass für Streit zwischen Mietern und Vermietern. Nur
die jährliche Betriebskostenabrechnung bereitet mehr
Probleme. Und das, obwohl Deutschlands Mieter nach
Angaben des Mieterbunds jährlich immer noch weit mehr
als 100 Mio. Euro verschenken, weil sie trotz
Wohnungsmängeln die volle Miete zahlen.
Wer
mit Mängeln leben muss, kann seine Miete unter
Vorbehalt stellen, die Zahlungen kürzen und
Teilbeträge zurückbehalten – vorausgesetzt, er
beachtet einige wichtige Regeln.
Mietzahlung nicht
einfach einstellen
Zunächst einmal dürfen Betroffene nicht
einfach aufhören, Miete zu bezahlen. "Da ist man ganz
schnell mit zwei Monatsmieten im Rückstand und bekommt
eine fristlose Kündigung", warnt Jürgen Becher,
Geschäftsführer des Kölner Mietervereins. Verschweigt
der Mieter den Mangel und verschlimmert so den Schaden,
kann der Vermieter ihn sogar später zur Kasse bitten.
Deswegen gilt: "Der Mieter muss den Mangel
dem Vermieter zunächst schriftlich anzeigen", sagt
Mietexperte Becher, "solange der Vermieter nichts davon
weiß, kann er ja auch nichts dagegen unternehmen." Ein
Mangel kann fast alles sein: eine defekte Heizung,
feuchte Wände, undichte Rohre.
Auch Störungen, für die der Vermieter
nichts kann – Kneipenlärm, laute Nachbarn, Staub von
einer benachbarten Baustelle – können Gründe für
Mietkürzungen sein. Eröffnet zum Beispiel nach Einzug
des Mieters im Haus eine Diskothek, darf er deswegen
mindern. Wichtig ist aber, dass der Mieter das Problem
beim Einzug noch nicht kannte. Andernfalls kann er die
Miete später nicht mehr kürzen. Das gilt auch für
Mängel, die der Mieter bei der ersten
Wohnungsbesichtigung hätte erkennen müssen – etwa
Feuchtigkeitsflecken an den Wänden.
Mieterschützer Becher rät deshalb zum
Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Wohnung beim
Einzug dokumentiert wird. Darin sollten auch jene Mängel
aufgeführt werden, die der Vermieter beheben will. "Wenn
er das nicht tut oder sich der Schaden nach dem Einzug
verschlimmert, kann man später die Miete mindern", sagt
Becher.
Unter Vorbehalt
zahlen
Wer seinem Vermieter die kaputte Heizung
oder das undichte Rohr gemeldet hat, kann die weitere
Zahlung seiner Miete zunächst auch nur unter Vorbehalt
stellen. Reagiert der Vermieter auf diese Drohung nicht,
darf der Mieter in diesem Fall später gleich für mehrere
Monate rückwirkend Beträge abziehen.
Einen solchen Warnschuss muss der Mieter
aber nicht abgeben – er darf auch direkt kürzen, betont
der Berliner Mietrechtsanwalt Stephan Lofing. Er muss
den Vermieter zwar über den Grund informieren, aber die
Kürzung nicht mit ihm abstimmen oder sie gar beantragen
– sie ist sein gutes Recht. Vertragsklauseln, wonach
Mängel ausgeschlossen sind, die der Vermieter nicht
verursacht hat, sind laut Mieterbund ungültig.
Welcher Anteil der Warmmiete abgezogen
werden darf, ist nicht gesetzlich festgelegt und von
Fall zu Fall verschieden. Orientierung bietet die so
genannte Hamburger Tabelle, auf die sich das Landgericht
Hamburg in Streitfällen berufen hat (siehe Tabelle).
Mieterschützer Becher empfiehlt außerdem, einen Fachmann
zu befragen. Das kann ein Rechtsanwalt oder auch ein
Experte vom örtlichen Mieterverein sein. Auch nach
früheren Gerichtsurteilen können sich Mieter orientieren
(siehe Kasten) – allerdings kann es dennoch passieren,
dass der Vermieter vor Gericht zieht.
Genau das ist Sabina Standke passiert.
Nachdem sie ihre Miete über Monate hinweg unter
Vorbehalt gestellt hatte und der Vermieter nicht
reagierte, begann sie, die Bruttomiete um zehn Prozent
zu kürzen. Daraufhin landeten erst Mahnungen in ihrem
Briefkasten, schließlich eine Vorladung vor Gericht. Für
Standke war es der erste Rechtsstreit. "Richtig
Magenschmerzen" habe ihr der bereitet, erinnert sie
sich.
Hat der Mieter den
Mangel zu verantworten?
In dem Konflikt ging es auch darum, ob
Standke den Schimmel selbst verschuldet hat. Darüber
streiten Vermieter gerne: Hat der Mieter nämlich den
Mangel zu verantworten, verliert er das Minderungsrecht.
Auch Standkes Vermieter warf ihr vor, falsch zu heizen
und zu lüften. Anstatt sich um die schimmelnde Wand zu
kümmern, schickte er ihr einen Hygrometer, mit dem sich
Luftfeuchtigkeit messen lässt, und eine Anleitung zum
richtigen Heizen und Lüften. "Da war ich sauer", sagt
Standke.
Wenn eine Mietminderung den Vermieter auf
Dauer kalt lässt, kann der Mieter noch drastischere
Schritte unternehmen: Er kann zusätzlich das Drei- bis
Fünffache der Mietkürzung zurückbehalten. Beträgt die
Miete zum Beispiel 400 Euro und mindert der Mieter sie
um zehn Prozent, also 40 Euro, darf er zusätzlich bis zu
200 Euro zurückbehalten. "Sobald der Mangel behoben ist,
muss der die zurückbehaltenen Beträge aber nachzahlen",
erläutert Jürgen Becher vom Mieterbund.
Reagiert der Vermieter auch auf dieses
Druckmittel nicht, kann der Mieter fristlos kündigen und
muss auch keine Nachmieter besorgen. "Wenn
Gesundheitsgefahr besteht geht das innerhalb von wenigen
Tagen", sagt Becher.
Für Sabina Standke war das kein Thema: Sie
wollte zwar den hässlichen Schimmel loswerden, nicht
aber ihre schöne Wohnung. Und sie hatte Erfolg: Das
Gericht schickte erst einen Gutachter, dann gab es ihr
Recht. Daraufhin wurde endlich der Vermieter aktiv: Er
forderte die Baufirma auf, die Mängel zu beseitigen –
nun wartet Standke darauf, dass die Handwerker
anrücken.>
*****
29.6.2012: Neue
Webseite zeigt leere Wohnungen und leere Häuser an
aus: Internet-Portal: Neue Website zeigt leere Gebäude in
Städten an; 29.6.2012;
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article107301536/Neue-Website-zeigt-leere-Gebaeude-in-Staedten-an.html
<In Deutschland stehen
rund 3,5 Millionen Wohnungen leer, zugleich steigen
die Mieten immer stärker an. Eine neues Online-Portal
macht auf den Leerstand aufmerksam, erste Erfolge gibt
es bereits.
Von Sonja Gillert
Rote Schilder mit dem Wort "LEER" übersäen
die Stadtkarte Berlins. Hinter jedem der kleinen
Symbole, die vor allem im Osten der Hauptstadt
aufleuchten, befindet sich ein ungenutztes Gebäude – von
bekannten Leerständen wie der ehemaligen Abhöranlage auf
dem Teufelsberg über kleine Geschäfte, Kioske, ganze
Bürokomplexe bis hin zu ungenutzten Wohnungen.
Knapp 280 Leerstände sind auf www.leerstandsmelder.de
für Berlin eingetragen. Gemeldet haben sie die bisher
rund 800 Mitglieder der Online-Plattform mit Fotos und
Kommentaren zu Eigentümern, Nutzungsart und anderen
Details. Andere Mitglieder der Plattform können die
jeweiligen Einträge durch Kommentare ergänzen und über
die gemeldeten Objekte diskutieren.
Die Website offenbart jedenfalls jede Menge
ungenutzten Platz. Platz, den man gut gebrauchen könnte,
in Zeiten, in denen die Wohnraumknappheit und die
steigenden Mietkosten in vielen Großstädten ein Thema
sind, finden die Initiatoren von Leerstandsmelder.
"Wir wollen einen Diskurs über Leerstand
anregen und eine Diskussion darüber, wie man diese
Flächen nutzen kann", sagt Michael Ziehl, einer der fünf
Gründer der Seite, die im Dezember 2010 anfangs nur für
die Stadt Hamburg nutzbar war. Architekt Ziehl arbeitet
zurzeit in einem vom Bund geförderten Pilotprojekt zur
Stadtentwicklung.
Aus
Anti-Abriss-Initiative entstanden
Entstanden ist das Leerstandsportal im
Verein Gängeviertel, der im Jahr 2009 den erfolgreichen
Protest von Hamburger Bürgern und Künstlern gegen den
Abriss ungenutzter Gebäude im historischen Hamburger
Gängeviertel koordinierte. Der Hamburger Senat und die
Initiative "Komm in die Gänge" haben sich mittlerweile
sogar auf Sanierungspläne für das Viertel geeinigt.
Bei Leerstandsmelder.de kann sich jeder
ganz einfach mit seiner E-Mail-Adresse registrieren und
dann ungenutzte Gebäude, die ihm in seinem Umfeld
auffallen, eintragen. Mittlerweile ist das nicht mehr
nur für Hamburg, sondern auch für Berlin, Frankfurt am
Main, Bremen, Kaiserslautern und Görlitz möglich.
Missbrauch durch
Falscheinträge verhindern
Damit für eine Stadt ungenutzte Gebäude auf
der Plattform gemeldet werden können, müssen allerdings
ein Verein oder Einzelpersonen dahinterstehen, die die
Einträge überprüfen. So wollen die Gründer den
Missbrauch der Plattform durch Falscheinträge
verhindern.
Bisher übernehmen für die verschiedenen
Städte Initiativen mit ganz unterschiedlichen
Blickwinkeln auf Leerstand diese Aufgabe: ein
stadtpolitisch-kritischer Verein, aber auch ein
Architekturbüro und ein städtisch geförderter Verein für
Wohninitiativen. Und das Interesse an dem Projekt ist
groß: Zurzeit wollen Initiativen aus weiteren zehn
Städten die Plattform auch für ihre Stadt nutzbar
machen, berichtet Ziehl.
Mehr als drei
Millionen Wohnungen stehen leer
Statistisch gesehen müssten noch wesentlich
mehr LEER-Schilder auf den Stadtkarten von
Leerstandsmelder erscheinen. Schließlich stehen in
Deutschland laut einer Studie des Statistischen
Bundesamtes vom April 2012 rund 3,5 Millionen Wohnungen
leer, das ist eine Leerstandsrate von 8,6 Prozent. Hinzu
kommen Büro- und Gewerbeflächen.
In Frankfurt am Main beispielsweise blieben
nach Angaben des Instituts der deutschen Wirtschaft im
Jahr 2010 immerhin rund 18 Prozent der Büroflächen
ungenutzt. "Die Zahlen sind immer sehr abstrakt und
viele Leute realisieren gar nicht, dass auch in ihrer
Nachbarschaft viele Gebäude nicht genutzt werden", sagt
Architekt Ziehl.
Wo Gebäude oder einzelne Flächen leer
stehen, ist auf der Website durch die roten
LEER-Schilder nicht zu übersehen. Die sollen
gleichzeitig auf die Probleme, die durch ungenutzten
Raum entstehen, wie Verfall und Vandalismus, aber auch auf
spekulativen Leerstand aufmerksam machen.
Allerdings gehe es nicht darum,
grundsätzlich die Eigentümer anzuprangern, denn
schließlich würde teilweise auch die Gesetzgebung eine
Zwischennutzung von Leerstand erschweren, erklärt Ziehl.
Die Diskussion um das,
was hinter den roten LEER-Schildern steckt, hat auch
schon zu konkreten Ergebnissen geführt, wie Ziehl
zufrieden sagt. "In Hamburg wurde eine
Sanierungsmaßnahme für ein Gebäude angestoßen und in
leer stehende Gewerberäume sind Künstlerateliers
eingezogen.">
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29.6.2012:
Deutschland verlangt bei der Anmeldung von Mietern
wieder eine Mieterbescheinigung
aus: Welt online: Einwohnermeldeamt: Die
Vermieterbescheinigung kommt wieder zurück; 29.6.2012;
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article107302993/Die-Vermieterbescheinigung-kommt-wieder-zurueck.html
<Vor zehn Jahren wurde
sie abgeschafft, jetzt feiert sie ein Comeback: Die
Vermieterbescheinigung beim Einwohnermeldeamt. Sie
soll Scheinadressen verhindern, doch Datenschützer
sehen sie kritisch.
Für eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
benötigen Mieter künftig wieder eine Bescheinigung ihres
Vermieters. Das sieht ein Gesetz vor, das der Bundestag
mit den Stimmen von Union und FDP verabschiedet hat.
Die Wiedereinführung der sogenannten
Vermieterzustimmung soll vor allem Scheinanmeldungen
verhindern, sagte der innenpolitische Sprecher der
Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl (CSU). Allerdings bedarf
die Reform noch der Zustimmung des Bundesrats.
Missbrauch durch
Scheinadressen
Die Vermieterbescheinigung war erst vor
zehn Jahren abgeschafft worden. Seitdem konnten sich
Bürger unter einer bestimmten Adresse anmelden, ohne der
Behörde nachweisen zu müssen, dass sie auch tatsächlich
dort leben.
Was dem Bürokratieabbau dienen sollte,
führte immer wieder zu Missbrauchsfällen. So drang die
Polizei mehrfach in Wohnungen von unbescholtenen Bürgern
ein, weil Kriminelle deren Adresse bei der Meldebehörde
als Scheinadresse missbraucht hatten.
Das am Donnerstagabend verabschiedete
"Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens" umfasst
zahlreiche Einzelmaßnahmen, die teilweise sehr
umstritten sind. So dürfen die Meldedaten künftig für
Werbezwecke genutzt werden, wenn der jeweilige Bürger
nicht ausdrücklich widerspricht.
Datenschützer
kritisieren Gesetz
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter
Schaar sieht dies äußerst kritisch. "Damit geht ein
Stück Selbstbestimmung für die Bürgerinnen und Bürger
verloren", sagte Schaar der "Neuen Osnabrücker Zeitung".
Gestoppt wurden hingegen die ursprünglich
geplanten Erleichterungen für Soldaten. Ursprünglich
sollten sie von der Meldepflicht ausgenommen werden,
wenn sie neben ihrem eigentlichen Wohnsitz noch in einer
Kaserne oder einer Dienstwohnung leben.
Diese Regelung soll jetzt jedoch nur für
einen Übergangszeitraum von sechs Monaten gelten, was
beim Bundeswehrverband auf deutliche Kritik stößt.
Verbandschef Ulrich Kirsch beklagte: "Damit hat die
Koalition im Bundestag eine Chance vertan, die
Rechtslage den Realitäten der Pendlerarmee Bundeswehr
anzupassen."
dpa/cat>
Kommentar:
Vermieterbescheinigung nützt doch nichts
Ein Vermieter kann eine Bescheinigung ausstellen, und dann
wohnt der Mieter da 3 Monate, und dann bleibt noch ein
Briefkasten. Und so überwindet jeder auch eine
Vermieterbescheinigung... ohne Probleme.
Michael Palomino, 29.6.2012
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Deutschland 2.7.2012:
Der Hausgang ist nicht mitvermietet
aus: n-tv online: Müllsäcke und FahrradWas
nicht im Hausflur stehen darf; 2.7.2012;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Was-nicht-im-Hausflur-stehen-darf-article6629006.html
<Die schmutzigen Schuhe schnell noch
neben der Fußmatte ausziehen, die Mülltüten vor der
Wohnungstür parken - viele Mieter benutzen den Hausflur
als Abstellkammer. Erlaubt ist das aber nicht, denn der
Flur ist nicht mitvermietet.
An manchen
Mietshäusern kann man schon im Hausflur viel über seine
Bewohner erfahren. Von den Familien stehen die
Kinderwagen im Gang, die Sportlichen lüften ihre
Joggingschuhe vor der Wohnungstür, und die
Pflanzenliebhaber schmücken den Flur mit Blumen. Erlaubt
ist das aber in der Regel nicht. Grundsätzlich gilt:
"Der Hausflur ist nicht Bestandteil des
Mietverhältnisses", sagt Claus Deese vom
Mieterschutzbund in Recklinghausen. "Daher muss der
Eigentümer in den meisten Fällen nicht dulden, dass
etwas abgestellt wird."
Im Gegenteil: "Der Vermieter hat für
die Verkehrssicherungspflicht im Hausflur Sorge zu
tragen", erklärt Jörn-Peter Jürgens vom
Interessenverband Mieterschutz. "Deshalb kann er in der
Hausordnung die Nutzung der Gemeinschaftsflächen, also
auch des Hausflures, einschränken." Frank Luckhardt,
Vorsitzender des Verbands deutscher Hausverwalter,
ergänzt: "Flur und Treppenhaus sind Fluchtwege, daher
darf prinzipiell eigentlich nichts abgestellt werden."
Doch keine Regel ohne Ausnahme. So
dürfen laut Rechtsprechung Kinderwagen und Rollatoren
meistens im Hausflur stehen. "Da sich sowohl kleine
Kinder als auch Menschen, die einen Rollator benötigen,
in einer hilfsbedürftigen Situation befinden, dulden die
Gerichte das Abstellen im Hausflur", erklärt Deese.
"Allerdings nur, wenn der Hausflur groß genug ist und
der Fluchtweg nicht behindert wird." Dem stimmt auch
Jürgens zu: "Ein Durchgang von etwa einem Meter muss
gewährleistet sein." Zudem sollte das Abstellen von
Kinderwagen nur vorübergehend sein. "Wenn das Kind acht
Jahre alt ist und die Mutter den Kinderwagen für ein
Geschwisterchen aufbewahren möchte, kann sie das nicht
im Hausflur tun", sagt er.
Fahrräder gehören nicht in den
Hausflur
Gar nicht im Hausflur stehen dürfen
Fahrräder. "Sie sind ein Transportmittel und gehören in
die Wohnung oder in den Keller", erklärt Deese. "Manche
Vermieter haben auch bestimmte Stellflächen dafür
vorgesehen, nur in den Hausflur dürfen sie nicht."
Doch nicht nur Gegenstände im Flur
können Ärger heraufbeschwören, sondern auch Gerüche. So
stellt manch ein Mieter beim Ausprobieren exotischer
Rezepte seine Nachbarn auf eine harte Probe, weiß
Jörn-Peter Jürgens. "Die mir bekannten Fälle, in denen
das erträgliche Maß überschritten wurde, betrafen das
mehrmals wöchentliche Auskochen von Knochen und die
Zubereitung von Sauerkraut." In einem Fall sei eine
Wohnung in eine heimliche asiatische Garküche verwandelt
worden. "Da wurde der Wohnraum umfunktioniert für
Bringdienste und ein Sushi-Lokal, welches beim
Transportieren von Abfällen in den Hinterhof häufig
Fischreste verlor." In solchen Fällen können andere
betroffene Mieter die Miete kürzen, der Vermieter kann
abmahnen.
Doch nicht immer ist eine Beschwerde
angebracht. Was andere Mieter kochen oder auch wann,
können sie selbst entscheiden. Vermieter oder auch
Nachbarn müssen das meistens hinnehmen. Denn in einer
vielschichtigen Gesellschaft essen, schlafen und
arbeiten die Menschen unterschiedlich. Entsprechend viel
Toleranz werde auch von den Mietern und Vermietern
erwartet, so die Mietrechtsexperten.
Toleranz wird von Mietern und
Vermietern erwartet
Natürlich muss sich alles in
bestimmten Grenzen bewegen. Wer nicht nur einen Hund,
sondern gleich zehn Hunde in seiner Wohnung hält, der
kann wegen einer eventuellen Geruchsbelästigung laut
Experten durchaus Ärger bekommen. Wer ab und zu ein paar
nasse Schuhe zum Trocknen vor die Wohnungstür stellt,
wird sich in der Regel keine Probleme einhandeln. Wer
allerdings ganze Schuhschränke in den Hausflur
verlagert, schon.
Mieter sollten sich
daher an die Regeln halten, die für ihr Haus gelten.
"Hält man sich daran nicht, stört man den Hausfrieden",
erklärt Frank Luckhardt. Bei nachhaltiger Störung könne
man den entsprechenden Mieter abmahnen und wenn sich
nichts ändert, sogar kündigen. Einen Rat geben alle drei
Experten: "Verhalten Sie sich tolerant, rücksichtsvoll
und versuchen Sie, Probleme gütlich miteinander zu
regeln."