Hartes
Wasser ist erlaubt - keine Entschädigung von der
Gemeinde wegen Kalkablagerungen -- Eigentümer darf nur
auf einem Balkon rauchen, wenn er zwei hat -- 4R:
Mieter zum Streichen einer Wohnung zwingen geht nicht
-- 4R: Keine Mietkürzung bei Schimmelgefahr -- 4R:
Fällige Wohnung renovieren geht Halbe-Halbe --
Schweiz: Haustiere, die nicht stören, sind erlaubt --
Grüne in 4R-Berlin haben eine Idee: der
"Vermieterführerschein" --
Ein Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine
Gemeinde Trinkwasser in einem bestimmten Härtegrad
liefert. Diesen Versuch hatte ein Grundstücksbesitzer
unternommen, dem ein Härtegrad von 24,4 nicht zusagte.
Doch das ist nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS durchaus noch im Bereich des Zumutbaren.
Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer ärgerte sich schon
lange über das Wasser, das bei ihm zu Hause aus der
Leitung kam. Es war mit einem Härtegrad von 24,4 so
hart, dass er um eine Schädigung seiner Rohrleitungen
fürchtete. Er sei außerdem gezwungen, seine
Haushaltsgeräte ständig zu entkalken. Das koste Zeit
und Geld. Der Gemeinderat lehnte die Beimischung
weicheren Wassers ab, ähnlich hatte das auch die
Mehrheit bei einem Bürgerentscheid gesehen. Trotzdem
beharrte der Bürger auf seinen Vorstellungen und
wollte die Stadt nun auf gerichtlichem Wege dazu
zwingen.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger
einen Korb. Die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde
gewähre einen Anspruch auf Trinkwasser, das den
geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspreche. Mehr aber
nicht. Der vorhandene Härtegrad widerspreche dem
nicht. Ein gewisser Mehraufwand wegen des härteren
Wassers sei den Bürgern zuzumuten. Der Kläger habe ja
immer noch die Möglichkeit, auf politischem Wege für
seine Ziele zu kämpfen.
(Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 1 K
2092/11)
Gehören
zu einer Eigentumswohnung zwei Balkone, ist es dem
Eigentümer zumutbar, nur auf einem der beiden zu
rauchen. Dies entschied nach einer D.A.S. Mitteilung
das Landgericht Frankfurt a.M. Ein Nachbar hatte
erfolgreich auf Unterlassung geklagt, weil der Rauch
von einem der Balkone in sein Schlafzimmer zog.
Das Rauchen in den eigenen vier
Wänden gilt bei den Gerichten als ein Ausdruck des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Vermieter
können es nur mit einer individuellen Vereinbarung
unterbinden. Nachbarn allerdings haben auch Rechte
– und können ggf. gegen störende Immissionen
einschreiten.
Der Fall:
Ein Wohnungseigentümer fühlte
sich durch Zigarettenrauch gestört, der durch sein
Schlafzimmerfenster eindrang. Der Übeltäter war
schnell ermittelt: Sein Nachbar, der auf dem
Balkon seiner Wohnung rauchte. Der Nichtraucher
verlangte nun vom Raucher, seinen Tabakgenuss doch
auf den anderen Balkon von dessen Wohnung zu
beschränken – denn immerhin hätte er zwei Balkone
und der Rauch vom anderen würde nicht stören. Der
rauchende Nachbar blieb jedoch unnachgiebig: Um
auf dem Zweitbalkon zu rauchen, müsse er erst
durch das Gästezimmer. Dies sei ihm nicht
zuzumuten. Es kam zum Prozess.
Das Urteil:
Das Landgericht Frankfurt a.M.
entschied nach Mitteilung der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung, dass der
Nichtraucher-Nachbar einen Unterlassungsanspruch
habe. Dessen Wohnungseigentum werde durch den
ständigen Zigarettenrauch von nebenan
beeinträchtigt, er könne eine Unterlassung dieser
Störung fordern. Dem Raucher wiederum sei es
zuzumuten, zum Rauchen durch sein Gästezimmer den
Zweitbalkon zu betreten. Er habe über die
Einteilung seiner Zimmer selbst entschieden,
daraus dürften den anderen Wohnungseigentümern im
Haus keine Nachteile entstehen. Sei das
Gästezimmer von Gästen bewohnt, müsse der
Wohnungsinhaber eben nachts bei offenem Fenster
rauchen oder vor die Tür gehen.
Landgericht Frankfurt a.M.,
Hinweisbeschluss vom 28.01.2014, Az. 2-09 S
71/13
Quelle: D.A.S.
Rechtsschutzversicherung>
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Celle (Deutschland) 22.8.2018:
Vermieter darf Mieter nicht zum Streichen einer
Wohnung verpflichten Wegweisendes Urteil: Bundesgerichtshof stärkt
Rechte von Mietern
https://deutsch.rt.com/inland/74902-wegweisendes-urteil-bundesgerichtshof-starkt-mieter/
<Um
Schönheitsreparaturen gibt es beim Auszug oft
Streit. Was im Mietvertrag steht, muss nicht
rechtens sein. Ein Urteil schafft etwas mehr
Klarheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die
Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen.
Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshof
entschieden am Mittwoch in Karlsruhe, dass Mieter
eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann
nicht beim Auszug streichen müssen, wenn sie das
dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben.
Eine solche Abmachung habe keinen Einfluss auf die
Verpflichtungen von Mieter und Vermieter aus dem
Mietvertrag (Az. VIII ZR 277/16).
Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der
Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu
Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser
eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst
müsste er die Räume womöglich schöner
hinterlassen, als er sie vorgefunden hat.
Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind
unwirksam. Mit dem neuen Urteil in einem Streit
aus Celle (Niedersachsen) wird deutlich, dass
daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts
ändert.
Der Mieter in dem Fall hatte seine Wohnung beim
Auszug selbst gestrichen. Das Ergebnis entsprach
nicht der Zufriedenheit der
Wohnungsbaugenossenschaft. Diese engagierte einen
Maler und setze die Kosten von 800 Euro dem Mieter
in Rechnung. Dieser weigerte sich zu zahlen, weil
er die Wohnung unrenoviert übernommen hatte.
Der Streit beschäftigte die Gerichte bis in die
letzte Instanz, weil es neben dem Mietvertrag eine
Abmachung mit der Vormieterin gab. Ihr hatte der
Mann unter anderem den Teppichboden abgekauft und
in diesem Zusammenhang zugesagt, die
Renovierungsarbeiten zu übernehmen.
Eine Vereinbarung zwischen Mieter und
Vormieter bleibt in ihrer Wirkung auf die beiden
Beteiligten beschränkt
Das Berufungsgericht in Lüneburg hatte deshalb
geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei,
als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert
übergeben. Der Mann hätte also den Maler bezahlen
müssen. Das sieht der BGH anders. Eine
Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter bleibe
in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligten
beschränkt. Die Vorsitzende Richterin Karin Milger
merkte allerdings an, dass die Sache
möglicherweise anders aussehe, wenn der Vermieter
bei der Abmachung mit im Boot ist. Das war hier
aber nicht der Fall.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte die
Entscheidung. Damit müsse der Mieter in Zukunft
einzig in seinen Vertrag schauen, sagte Justiziar
Stefan Bentrop auf Anfrage. Der Präsident des
Eigentümerverbandes Haus & Grund, Kai
Warnecke, sprach dagegen von einem "Urteil, das
niemandem weiterhilft". Absprachen zwischen altem
und neuem Mieter seien für beide eine wunderbare
Lösung gewesen. Künftig könne man Vermietern nicht
mehr raten, sich auf so etwas einzulassen.
(dpa/rt deutsch)>
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Merkel-Deutschland 5.11.2018:
Keine Mietkürzung bei Schimmelgefahr
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/keine-mietkuerzung-bei-schimmelgefahr-a2730243.html
<Allein das Risiko von Schimmelbildung in
älteren und nicht gedämmten Gebäuden berechtigt
nicht dazu, die Miete zu kürzen.
Allein die Gefahr von Schimmelbildung in einer
Wohnung führt noch nicht dazu, dass ein Mieter
weniger zahlen muss. Wärmebrücken an Außenwänden
und das damit verbundene Schimmelrisiko seien
nicht als Sachmangel anzusehen, entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch.
Voraussetzung ist demnach lediglich, dass die zum
Zeitpunkt des Baus bestehenden Vorschriften
eingehalten wurden. (Az. VIII ZR 271/17 und VIII
ZR 67/18)
Zwei Mieter aus dem schleswig-holsteinischen
Glinde bei Hamburg hatten auf eine Mietminderung
geklagt, weil die Wohnungen aus ihrer Sicht Mängel
aufwiesen. Sie verlangten zudem einen
Kostenvorschuss, um diese zu beheben. Vor dem
Landgericht Lübeck hatten ihre Klagen Erfolg. Das
Gericht sah Gründe für eine Mietminderung und
bestätigte in einem Fall auch die Verurteilung des
Vermieters zur Zahlung von 12.000 Euro unter
anderem für eine Innendämmung.
Der Bundesgerichtshof hob die Urteile weitgehend
auf. Ansprüche auf Mietminderung oder einen
Kostenvorschuss aufgrund einer Schimmelpilzgefahr
stünden den Klägern nicht zu, entschied der
zuständige Zivilsenat. Die Wohnungen aus den
Jahren 1968 und 1971 entsprächen dem damals
geltenden Maßstäben. Es habe keine Verpflichtung
bestanden, die Häuser mit Wärmedämmung
auszustatten. Wärmebrücken seien deshalb in
Gebäuden aus dieser Zeit üblich. Es liege also in
den Wohnungen der Kläger kein Sachmangel vor.
(afp)>
<Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch
auf seiner offiziellen Webseite seine
Entscheidung zu sogenannten
Schönheitsreparaturen bei unrenoviert
übergebenen Mietwohnungen publik gemacht.
Langjährige Mieter
können demnach den
Eigentümer zum Renovieren verpflichten.
Voraussetzung sei, dass eine „wesentliche
Verschlechterung des Dekorationszustandes“ seit
Einzug eingetreten sei.
Der Mieter soll aber „nach Treu und Glauben“ einen
Teil der Kosten übernehmen, in der Regel die
Hälfte. Denn durch die Renovierung würden auch
Gebrauchsspuren aus der Mietzeit
beseitigt, weshalb der Mieter eine bessere Wohnung
als zu Mietbeginn bekomme, so die Richter.
Reaktionen auf die Kompromiss-Lösung
Das Urteil stieß bei vielen Eigentümer- und bei
Mieterverbänden auf harsche Kritik. Aus der
Sicht des Deutschen Mieterbunds ist die
Gerichtsentscheidung unverständlich. Keine
Anforderungen dürften für den Vermieter gelten,
wenn „die Abwälzung seiner Pflicht zur
Instandhaltung der Wohnung auf den Mieter
gescheitert“ sei. Darüber hinaus werde das
Urteil zu weiterem Streit über die
Kostenaufteilung führen.
Laut dem Berliner Mieterverein ist die
Entscheidung „nicht nachvollziehbar, ungerecht
und lebensfremd“. Am Ende werde der Mieter
„doch den unrenovierten Zustand bei Einzug durch
Eigeninitiative beseitigen, da ihn dies
billiger“ komme.
Auch der Eigentümerverband Haus & Grund
Deutschland befürchtet „große Probleme bei der
praktischen Umsetzung“ und „wachsendes
Misstrauen zwischen Mietern und Vermietern“,
die sich während des Mietverhältnisses nun immer
im Einzelfall verständigen müssten.
Allein der Spitzenverband der
Wohnungswirtschaft GdW teilte mit, die
Entscheidung sei „ein ausgewogener Kompromiss“.
Der Mieter erhalte „mehr als vertraglich
geschuldet“.
Seit einem BGH-Urteil von 2015 dürfen Mieter nicht
auf eigene Kosten zu Schönheitsreparaturen wie
Streichen oder Tapezieren verpflichtet werden,
wenn die Wohnung unrenoviert bezogen wurde.
Entsprechende Klauseln im Mietvertrag konnten
seither ignoriert werden. Bisher war jedoch
ungeklärt, ob in solchen Fällen stattdessen der
Vermieter
einspringen muss.
Alina Murano von Emilia
Rechtsschutz beantwortet auf Social-Media Fragen
aus der Community. - zVg
Hamster, Fische und eingesperrte Hauskatzen sind
immer erlaubt.
Der Artikel:
Der Vermieter verbietet das Büsi, obwohl
Haustiere gemäss Mietvertrag erlaubt sind. Was
jetzt wirklich gilt, erklärt Rechtsanwältin Alina
Murano.
Dein Mietvertrag erlaubt
Haustiere ausdrücklich.
Der Vermieter entscheidet jedoch
nachträglich, dass Haustiere nicht erlaubt sind.
Wer hat den nun recht? Die
Rechtsanwältin Alina Murano klärt auf.
Du bist frisch in eine neue Wohnung gezogen und
bringst deine zwei Katzen mit. Kurz nach dem Einzug
teilt dir der Vermieter mit: Haustiere sind in der
Wohnung nicht erlaubt. Verwirrt schaust du im
Mietvertrag nach – dort steht klipp und klar, dass
Haustiere erlaubt sind. Was gilt nun?
Was tun, wenn nichts im Mietvertrag steht?
In vielen Fällen ist das Thema Haustiere im
Mietvertrag nicht explizit geregelt. Falls der
Mietvertrag keine Regelung dazu enthält, gelten
grundsätzlich alle Haustiere als erlaubt. Ausnahmen
bilden Haustiere, die andere Mieter erheblich
stören könnten, wie beispielsweise ein
lauter Papagei. In solchen Fällen kann der Vermieter
berechtigt sein, Haustiere zu verbieten.
Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters?
Häufig findet sich im Mietvertrag jedoch die
Klausel, dass Haustiere nur mit Zustimmung des
Vermieters erlaubt sind. Wichtig zu wissen:
Kleintiere wie Hamster, Fische oder auch
nicht-freilaufende Katzen sind von dieser
Regelung in der Regel ausgenommen. Das
bedeutet, dass du solche Tiere auch ohne Zustimmung
des Vermieters halten darfst.
Freigängerkatzen: Hier ist Zustimmung
erforderlich
Bei Katzen muss zwischen Wohnungskatzen und
Freigängern unterschieden werden. Katzen, die nur in
der Wohnung gehalten werden, gelten in der Regel
ebenfalls als Kleintiere und können ohne besondere
Erlaubnis gehalten werden. Anders sieht es jedoch
aus, wenn deine Katzen Freigänger sind.
Was gilt, wenn Haustiere im Mietvertrag erlaubt
sind?
Im beschriebenen Fall hast du einen klaren Vorteil:
Dein Mietvertrag erlaubt Haustiere ausdrücklich.
Sollte der Vermieter nachträglich seine Meinung
ändern und dir mitteilen, dass Katzen doch nicht
erlaubt sind, gilt das, was im Mietvertrag
steht. Die Vereinbarungen im
Vertrag haben Vorrang, und der Vermieter kann
dies nicht einfach einseitig ändern.
***
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia
Rechtsschutz.
Kanton Aargau (Schweiz) am
28.9.2024: Deutsche Frau (22) macht Ero-Business
mit Baby (1) nebendran - die schweizer Nachbarn
ERFINDEN 1000 Sachen gegen sie und
Hausverwaltung droht mit Kündigung: Aargauer Vermieter droht
Erotikmodel (22) mit Kündigung: Wegen
angeblicher Pornodrehs – «Nachbarn haben mich
angeschwärzt»
https://www.blick.ch/schweiz/mittelland/aargau/wegen-angeblicher-pornodrehs-nachbarn-haben-mich-angeschwaerzt-aargauer-vermieter-droht-erotikmodel-22-mit-kuendigung-id20177471.html
Janine Enderli - Redaktorin
News - Aufgrund angeblicher
Pornodrehs droht der Vermieter einem jungen
Erotikstar mit der Kündigung. Das Model will
jedoch nicht aufgeben – und gibt sich
selbstbewusst.
Die Aargauerin Tamy (22) hat einen ungewöhnlichen
Beruf. Sie arbeitet in der Erotikbranche und
verdient mit Videos, Fotos und Softpornos den
Lebensunterhalt für sich und ihre kleine Tochter
(1). Unter dem Namen Tamy Tation betreibt die
gebürtige Deutsche eine eigene Homepage, auf der
sie Live-Webcam-Shows anbietet und sich mit ihren
Kunden unterhält.
«Mein Job ist meine grösste Leidenschaft»,
beschreibt die junge Frau ihr Metier
selbstbewusst. «Ich kann ich selbst sein und mich
richtig ausleben.» Der Beruf der jungen Mutter
gefällt jedoch nicht jedem, wie sie im Gespräch
mit Blick offenbart. Im Netz schlägt der jungen
Mutter viel Unverständnis und heftige Kritik
entgegen. «Ich höre viel, dass mich meine
Tätigkeit in der Erotikbranche zu einer schlechten
Mutter mache. Da frage ich mich echt, was in der
Gesellschaft los ist.» Bisher habe sich die Kritik
jedoch vor allem im virtuellen Raum ereignet. Bis
jetzt.
«Meine Nachbarn haben mich angeschwärzt»
Den Nachbarn von Tamy scheint ihre Tätigkeit sauer
aufzustossen. «Ich vermute, dass sie mich bei
meiner Hausverwaltung angeschwärzt haben.» Der
Vorwurf der Nachbarn: Die Erotik-Influencerin
drehe vor dem Fenster und im Garten Pornos.
In einem Schreiben der Verwaltung, das Blick
vorliegt, heisst es: «Wir wurden darüber
informiert, dass Filme/Bilder mit pornografischem
Inhalt in ihrer Wohnung produziert werden.»
Mehrere Mieter der Liegenschaft hätten sich
diesbezüglich bei der Hausverwaltung gemeldet. Die
Vorwürfe weist Tamy entschieden zurück: «Da stimmt
rein gar nichts. Ich bin ja fast nie zu Hause.»
Wenn sie zu Hause drehe, dann im Badezimmer oder
im abgedunkelten Schlafzimmer, dies sei aber sehr
selten der Fall. Angst vor Kündigung
Im Juli erreichte die 22-Jährige ein zweiter Brief
der Hausverwaltung. Diesmal war das Schreiben
eingeschrieben. Neben den Porno-Vorwürfen wurden
weitere Anschuldigungen gegen Tamy erhoben. Diese
umfassten das angebliche Konsumieren von Cannabis
auf der Terrasse, das Fliegen einer Drohne über
der Liegenschaft sowie Lärmbelästigungen. «Falls
keine Besserung eintritt, sehen wir uns gezwungen,
rechtliche Schritte einzuleiten und die fristlose
Kündigung einzuleiten», steht am Ende des
Schreibens. Eine belastende Situation für die
junge Mutter. «Ich habe jeden Tag Angst, die
fristlose Kündigung zu erhalten.» Ihr gefällt es
in ihrer jetzigen Wohnung und sie möchte einfach
ein friedliches Leben neben ihren Nachbarn
verbringen.
Trotz des starken Gegenwindes bleibt Tamy
standhaft: «Mein Ziel ist es, andere Mädels dazu
zu ermutigen, sie selbst zu sein. Auch Mütter
sollen frei leben können und ihren Job frei von
Vorurteilen wählen können. «Unser Beruf ist
schliesslich ein ganz normaler Beruf – wie jeder
andere auch.»
Die Verwaltung teilt auf Blick-Anfrage mit, dass
man «keine Auskünfte über die von uns betreuten
Liegenschaften und deren Bewohner» erteile.
Jerome Wnuk
- Die Berliner
Grünen haben auf ihrem Parteitag am Samstag
die Einführung eines „Vermieterführerscheins“
gefordert. Dieser soll Vermieter nur dann
ausgestellt werden, wenn sie bestimmten
staatlichen Verpflichtungen zur Vermietung
zustimmen. Tun sie dies nicht, dann „muss
dieser Vermieter eben vom Markt“, so
Landesparteichef Ghirmai.
Die Grünen in Berlin haben auf ihrem
Landesparteitag am Samstag die Forderung nach
einem „Vermieterführerschein“ aufgestellt.
Vermieter mit mehr als 100 Wohnungen sollen
demnach eine „Lizenz zum Vermieten“ innehalten
müssen, damit sie ihre Wohnungen in der Hauptstadt
vermieten dürfen. Solch einen
Vermieterführerschein würden die Vermieter nur
dann ausgestellt bekommen, wenn sie mehrere
wesentliche Daten, etwa die Höhe ihrer Mieten,
transparent einsehbar machen würden und sich
zusätzlich dazu verpflichten würden, Wohnraum
sozial verantwortlich zu verwenden.
Das bedeutet, dass ein Teil der Wohnungen an
Mieter mit niedrigen und mittleren Einkommen
vermietet werden müsste. „Falls Auflagen vom
Vermieter über eine Dauer nicht erfüllt werden,
muss dieser Vermieter eben vom Markt. Dann ist
Ende Gelände“, so der Landesparteichef der Grünen,
Philmon Ghirmai.
Mit diesen Regulierungen glauben die Grünen die
Wohnungsnot in der Hauptstadt zu bekämpfen und
mehr bezahlbare Wohnungen zu schaffen – eines der
wesentlichsten Probleme der Hauptstadt, die 2026
ihr Abgeordnetenhaus wählen wird. Das Thema Mieten
und Wohnen wird dabei offenbar ein wichtiges
Kernthema der Wahl werden – auch schon für die
nach dem Aus der Ampel-Koalition anstehende
Bundestagswahl im Frühjahr 2025. Der
Vermieterführerschein soll dabei gemeinsam mit
weiteren Forderungen Hauptbestandteil des
Wahlprogramms der Grünen sein.
„Wohnungswirtschaftsgesetz“ nennen die Grünen ihre
Gesetzesvorhaben.
Kritik von Grüner
Jugend und der FDP
50 Prozent der Wohnungen in Berlin sollen aus
Sicht der Grünen zukünftig bezahlbarer Wohnraum
sein und daher etwa in der Hand von landeseigenen
Wohnungsunternehmen, Genossenschaften oder
sozialen Trägern sein. Hochhäuser wolle man aber
nicht bauen, hieß es am Samstag klar von der
Berliner Grünen-Spitze. Es sei zu teuer, mehr
Hochhäuser zu bauen, so Ghirmai, zu den Plänen,
die der Regierende Bürgermeister der CDU, Kai
Wegner, zuletzt mehrfach formuliert hatte.
Insgesamt warf man dem Berliner Senat aus CDU und
SPD in der Wohnungspolitik Versagen in jeder
Hinsicht vor.
Kritik an den grünen Vorhaben kommt unter anderem
aus der eigenen Parteijugend. Die Sprecherin der
Grünen Jugend, Marie Graser, verlangte noch viel
radikalere Änderungen in der grünen
Wohnungspolitik. „Da geht noch was“, so Graser.
Die Grüne Jugend spricht sich unter anderem für
die Vergesellschaftung also Enteignung von großen
Wohnungsunternehmen aus. 2021 stimmten die
Berliner in einem Volksentscheid für die
Enteignung großer Wohnungsunternehmen, wie etwa
der Deutsche Wohnen GmbH.
Bereits im August hatte die FDP die Forderung
nach einem Vermieterführerschein heftig
kritisiert. Damals hatten die Grünen das erste Mal
diesen Gedanken öffentlich ins Spiel gebracht.
Peter Langer, Generalsekretär der FDP Berlin,
schrieb damals in einem Statement: „Die Forderung
der Grünen nach einem Vermieterführerschein ist
nicht nur verfassungsrechtlich fragwürdig, sondern
zeigt auch, dass die Funktionäre dieser Partei in
Berlin sich zunehmend von der Realität entfernen.“
Problem sei der Mangel an Wohnungen. „Jetzt ein
neues Bürokratiemonster inklusive neuem Landesamt
aufbauen zu wollen, anstatt den Wohnungsbau
konsequent zu vereinfachen und zu beschleunigen,
ist völlig absurd“, so Langer.