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Der Vermieter. Meldungen (Teil 3)

Hartes Wasser ist erlaubt - keine Entschädigung von der Gemeinde wegen Kalkablagerungen -- Eigentümer darf nur auf einem Balkon rauchen, wenn er zwei hat -- 4R: Mieter zum Streichen einer Wohnung zwingen geht nicht -- 4R: Keine Mietkürzung bei Schimmelgefahr -- 4R: Fällige Wohnung renovieren geht Halbe-Halbe -- Schweiz: Haustiere, die nicht stören, sind erlaubt -- Grüne in 4R-Berlin haben eine Idee: der "Vermieterführerschein" --

Meldungen

präsentiert von Michael Palomino

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7.5.2014:
<Hartes Wasser ist erlaubt> - keine Entschädigung von der Gemeinde wegen Kalkablagerungen in Haushaltsgeräten

aus: Extremnews online; 7.5.2014;
http://www.extremnews.com/ratgeber/recht/f77b14da72a95b0

<Thorsten Schmitt

Ein Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Gemeinde Trinkwasser in einem bestimmten Härtegrad liefert. Diesen Versuch hatte ein Grundstücksbesitzer unternommen, dem ein Härtegrad von 24,4 nicht zusagte. Doch das ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durchaus noch im Bereich des Zumutbaren.

Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer ärgerte sich schon lange über das Wasser, das bei ihm zu Hause aus der Leitung kam. Es war mit einem Härtegrad von 24,4 so hart, dass er um eine Schädigung seiner Rohrleitungen fürchtete. Er sei außerdem gezwungen, seine Haushaltsgeräte ständig zu entkalken. Das koste Zeit und Geld. Der Gemeinderat lehnte die Beimischung weicheren Wassers ab, ähnlich hatte das auch die Mehrheit bei einem Bürgerentscheid gesehen. Trotzdem beharrte der Bürger auf seinen Vorstellungen und wollte die Stadt nun auf gerichtlichem Wege dazu zwingen.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger einen Korb. Die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde gewähre einen Anspruch auf Trinkwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Mehr aber nicht. Der vorhandene Härtegrad widerspreche dem nicht. Ein gewisser Mehraufwand wegen des härteren Wassers sei den Bürgern zuzumuten. Der Kläger habe ja immer noch die Möglichkeit, auf politischem Wege für seine Ziele zu kämpfen.

(Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 1 K 2092/11)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)>


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Extremnews online,
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Landgericht Frankfurt 15.5.2014: <Wohnung mit zwei Balkonen: Eigentümer darf nur auf einem rauchen>

aus: Extremnews online; 15.5.2014;
http://www.extremnews.com/ratgeber/recht/a92d14dccb44ef8

<Doris Oppertshäuser

Gehören zu einer Eigentumswohnung zwei Balkone, ist es dem Eigentümer zumutbar, nur auf einem der beiden zu rauchen. Dies entschied nach einer D.A.S. Mitteilung das Landgericht Frankfurt a.M. Ein Nachbar hatte erfolgreich auf Unterlassung geklagt, weil der Rauch von einem der Balkone in sein Schlafzimmer zog.

Das Rauchen in den eigenen vier Wänden gilt bei den Gerichten als ein Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Vermieter können es nur mit einer individuellen Vereinbarung unterbinden. Nachbarn allerdings haben auch Rechte – und können ggf. gegen störende Immissionen einschreiten.

Der Fall:

Ein Wohnungseigentümer fühlte sich durch Zigarettenrauch gestört, der durch sein Schlafzimmerfenster eindrang. Der Übeltäter war schnell ermittelt: Sein Nachbar, der auf dem Balkon seiner Wohnung rauchte. Der Nichtraucher verlangte nun vom Raucher, seinen Tabakgenuss doch auf den anderen Balkon von dessen Wohnung zu beschränken – denn immerhin hätte er zwei Balkone und der Rauch vom anderen würde nicht stören. Der rauchende Nachbar blieb jedoch unnachgiebig: Um auf dem Zweitbalkon zu rauchen, müsse er erst durch das Gästezimmer. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Es kam zum Prozess.

Das Urteil:

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Nichtraucher-Nachbar einen Unterlassungsanspruch habe. Dessen Wohnungseigentum werde durch den ständigen Zigarettenrauch von nebenan beeinträchtigt, er könne eine Unterlassung dieser Störung fordern. Dem Raucher wiederum sei es zuzumuten, zum Rauchen durch sein Gästezimmer den Zweitbalkon zu betreten. Er habe über die Einteilung seiner Zimmer selbst entschieden, daraus dürften den anderen Wohnungseigentümern im Haus keine Nachteile entstehen. Sei das Gästezimmer von Gästen bewohnt, müsse der Wohnungsinhaber eben nachts bei offenem Fenster rauchen oder vor die Tür gehen.

Landgericht Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 28.01.2014, Az. 2-09 S 71/13

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung>

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RT
                                Deutsch online, Logo

Celle (Deutschland) 22.8.2018: Vermieter darf Mieter nicht zum Streichen einer Wohnung verpflichten
Wegweisendes Urteil: Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Mietern
https://deutsch.rt.com/inland/74902-wegweisendes-urteil-bundesgerichtshof-starkt-mieter/

<Um Schönheitsreparaturen gibt es beim Auszug oft Streit. Was im Mietvertrag steht, muss nicht rechtens sein. Ein Urteil schafft etwas mehr Klarheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen.

Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshof entschieden am Mittwoch in Karlsruhe, dass Mieter eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen müssen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Eine solche Abmachung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter aus dem Mietvertrag (Az. VIII ZR 277/16).

Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er die Räume womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat.

Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) wird deutlich, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Der Mieter in dem Fall hatte seine Wohnung beim Auszug selbst gestrichen. Das Ergebnis entsprach nicht der Zufriedenheit der Wohnungsbaugenossenschaft. Diese engagierte einen Maler und setze die Kosten von 800 Euro dem Mieter in Rechnung. Dieser weigerte sich zu zahlen, weil er die Wohnung unrenoviert übernommen hatte. 

Der Streit beschäftigte die Gerichte bis in die letzte Instanz, weil es neben dem Mietvertrag eine Abmachung mit der Vormieterin gab. Ihr hatte der Mann unter anderem den Teppichboden abgekauft und in diesem Zusammenhang zugesagt, die Renovierungsarbeiten zu übernehmen.

Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter bleibt in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligten beschränkt

Das Berufungsgericht in Lüneburg hatte deshalb geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei, als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert übergeben. Der Mann hätte also den Maler bezahlen müssen. Das sieht der BGH anders. Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter bleibe in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligten beschränkt. Die Vorsitzende Richterin Karin Milger merkte allerdings an, dass die Sache möglicherweise anders aussehe, wenn der Vermieter bei der Abmachung mit im Boot ist. Das war hier aber nicht der Fall.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. Damit müsse der Mieter in Zukunft einzig in seinen Vertrag schauen, sagte Justiziar Stefan Bentrop auf Anfrage. Der Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund, Kai Warnecke, sprach dagegen von einem "Urteil, das niemandem weiterhilft". Absprachen zwischen altem und neuem Mieter seien für beide eine wunderbare Lösung gewesen. Künftig könne man Vermietern nicht mehr raten, sich auf so etwas einzulassen.

(dpa/rt deutsch)>

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Epoch Times online, Logo

Merkel-Deutschland 5.11.2018: Keine Mietkürzung bei Schimmelgefahr
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/keine-mietkuerzung-bei-schimmelgefahr-a2730243.html

<Allein das Risiko von Schimmelbildung in älteren und nicht gedämmten Gebäuden berechtigt nicht dazu, die Miete zu kürzen.

Allein die Gefahr von Schimmelbildung in einer Wohnung führt noch nicht dazu, dass ein Mieter weniger zahlen muss. Wärmebrücken an Außenwänden und das damit verbundene Schimmelrisiko seien nicht als Sachmangel anzusehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Voraussetzung ist demnach lediglich, dass die zum Zeitpunkt des Baus bestehenden Vorschriften eingehalten wurden. (Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)

Zwei Mieter aus dem schleswig-holsteinischen Glinde bei Hamburg hatten auf eine Mietminderung geklagt, weil die Wohnungen aus ihrer Sicht Mängel aufwiesen. Sie verlangten zudem einen Kostenvorschuss, um diese zu beheben. Vor dem Landgericht Lübeck hatten ihre Klagen Erfolg. Das Gericht sah Gründe für eine Mietminderung und bestätigte in einem Fall auch die Verurteilung des Vermieters zur Zahlung von 12.000 Euro unter anderem für eine Innendämmung.

Der Bundesgerichtshof hob die Urteile weitgehend auf. Ansprüche auf Mietminderung oder einen Kostenvorschuss aufgrund einer Schimmelpilzgefahr stünden den Klägern nicht zu, entschied der zuständige Zivilsenat. Die Wohnungen aus den Jahren 1968 und 1971 entsprächen dem damals geltenden Maßstäben. Es habe keine Verpflichtung bestanden, die Häuser mit Wärmedämmung auszustatten. Wärmebrücken seien deshalb in Gebäuden aus dieser Zeit üblich. Es liege also in den Wohnungen der Kläger kein Sachmangel vor. (afp)>

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Sputnik-Ticker online, Logo

Deutschland BGH Karslruhe 9.7.2020: Nicht renovierte Wohnung nach einer gewissen Mietzeit renovieren geht Halbe-Halbe:
Streitfrage bei Renovierungsarbeiten in Mietwohnungen: Bundesgerichtshof fällt salomonisches Urteil

https://de.sputniknews.com/deutschland/20200708327473345-renovierungsarbeiten-mietwohnungen-urteil/

<Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch auf seiner offiziellen Webseite seine Entscheidung zu sogenannten Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Mietwohnungen publik gemacht.

Langjährige Mieter können demnach den Eigentümer zum Renovieren verpflichten. Voraussetzung sei, dass eine „wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes“ seit Einzug eingetreten sei.

Der Mieter soll aber „nach Treu und Glauben“ einen Teil der Kosten übernehmen, in der Regel die Hälfte. Denn durch die Renovierung würden auch Gebrauchsspuren aus der Mietzeit beseitigt, weshalb der Mieter eine bessere Wohnung als zu Mietbeginn bekomme, so die Richter.

Reaktionen auf die Kompromiss-Lösung

Das Urteil stieß bei vielen Eigentümer- und bei Mieterverbänden auf harsche Kritik. Aus der Sicht des Deutschen Mieterbunds ist die Gerichtsentscheidung unverständlich. Keine Anforderungen dürften für den Vermieter gelten, wenn „die Abwälzung seiner Pflicht zur Instandhaltung der Wohnung auf den Mieter gescheitert“ sei. Darüber hinaus werde das Urteil zu weiterem Streit über die Kostenaufteilung führen.

Laut dem Berliner Mieterverein ist die Entscheidung „nicht nachvollziehbar, ungerecht und lebensfremd“. Am Ende werde der Mieter „doch den unrenovierten Zustand bei Einzug durch Eigeninitiative beseitigen, da ihn dies billiger“ komme.

Auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland befürchtet „große Probleme bei der praktischen Umsetzung“ und „wachsendes Misstrauen zwischen Mietern und Vermietern“, die sich während des Mietverhältnisses nun immer im Einzelfall verständigen müssten.

Allein der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW teilte mit, die Entscheidung sei „ein ausgewogener Kompromiss“. Der Mieter erhalte „mehr als vertraglich geschuldet“.

Seit einem BGH-Urteil von 2015 dürfen Mieter nicht auf eigene Kosten zu Schönheitsreparaturen wie Streichen oder Tapezieren verpflichtet werden, wenn die Wohnung unrenoviert bezogen wurde. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag konnten seither ignoriert werden. Bisher war jedoch ungeklärt, ob in solchen Fällen stattdessen der Vermieter einspringen muss.

mo/mt/dpa>





Darf Vermieter nachträglich Haustiere verbieten?

https://www.nau.ch/lifestyle/gesellschaft/rechtsschutz-darf-der-vermieter-nachtraglich-haustiere-verbieten-66824216

Alina Murano von Emilia Rechtsschutz beantwortet auf Social-Media Fragen aus der Community. - zVg

Hamster, Fische und eingesperrte Hauskatzen sind immer erlaubt.

Der Artikel:

Der Vermieter verbietet das Büsi, obwohl Haustiere gemäss Mietvertrag erlaubt sind. Was jetzt wirklich gilt, erklärt Rechtsanwältin Alina Murano.

    Dein Mietvertrag erlaubt Haustiere ausdrücklich.
    Der Vermieter entscheidet jedoch nachträglich, dass Haustiere nicht erlaubt sind.
    Wer hat den nun recht? Die Rechtsanwältin Alina Murano klärt auf.

Du bist frisch in eine neue Wohnung gezogen und bringst deine zwei Katzen mit. Kurz nach dem Einzug teilt dir der Vermieter mit: Haustiere sind in der Wohnung nicht erlaubt. Verwirrt schaust du im Mietvertrag nach – dort steht klipp und klar, dass Haustiere erlaubt sind. Was gilt nun?

Was tun, wenn nichts im Mietvertrag steht?
In vielen Fällen ist das Thema Haustiere im Mietvertrag nicht explizit geregelt. Falls der Mietvertrag keine Regelung dazu enthält, gelten grundsätzlich alle Haustiere als erlaubt. Ausnahmen bilden Haustiere, die andere Mieter erheblich stören könnten, wie beispielsweise ein lauter Papagei. In solchen Fällen kann der Vermieter berechtigt sein, Haustiere zu verbieten.

Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters?
Häufig findet sich im Mietvertrag jedoch die Klausel, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt sind. Wichtig zu wissen: Kleintiere wie Hamster, Fische oder auch nicht-freilaufende Katzen sind von dieser Regelung in der Regel ausgenommen. Das bedeutet, dass du solche Tiere auch ohne Zustimmung des Vermieters halten darfst.

Freigängerkatzen: Hier ist Zustimmung erforderlich
Bei Katzen muss zwischen Wohnungskatzen und Freigängern unterschieden werden. Katzen, die nur in der Wohnung gehalten werden, gelten in der Regel ebenfalls als Kleintiere und können ohne besondere Erlaubnis gehalten werden. Anders sieht es jedoch aus, wenn deine Katzen Freigänger sind.
Was gilt, wenn Haustiere im Mietvertrag erlaubt sind?
Im beschriebenen Fall hast du einen klaren Vorteil: Dein Mietvertrag erlaubt Haustiere ausdrücklich. Sollte der Vermieter nachträglich seine Meinung ändern und dir mitteilen, dass Katzen doch nicht erlaubt sind, gilt das, was im Mietvertrag steht. Die Vereinbarungen im Vertrag haben Vorrang, und der Vermieter kann dies nicht einfach einseitig ändern.

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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.




Kanton Aargau (Schweiz) am 28.9.2024: Deutsche Frau (22) macht Ero-Business mit Baby (1) nebendran - die schweizer Nachbarn ERFINDEN 1000 Sachen gegen sie und Hausverwaltung droht mit Kündigung:
Aargauer Vermieter droht Erotikmodel (22) mit Kündigung: Wegen angeblicher Pornodrehs – «Nachbarn haben mich angeschwärzt»
https://www.blick.ch/schweiz/mittelland/aargau/wegen-angeblicher-pornodrehs-nachbarn-haben-mich-angeschwaerzt-aargauer-vermieter-droht-erotikmodel-22-mit-kuendigung-id20177471.html

Janine Enderli - Redaktorin News - Aufgrund angeblicher Pornodrehs droht der Vermieter einem jungen Erotikstar mit der Kündigung. Das Model will jedoch nicht aufgeben – und gibt sich selbstbewusst.
Die Aargauerin Tamy (22) hat einen ungewöhnlichen Beruf. Sie arbeitet in der Erotikbranche und verdient mit Videos, Fotos und Softpornos den Lebensunterhalt für sich und ihre kleine Tochter (1). Unter dem Namen Tamy Tation betreibt die gebürtige Deutsche eine eigene Homepage, auf der sie Live-Webcam-Shows anbietet und sich mit ihren Kunden unterhält.
«Mein Job ist meine grösste Leidenschaft», beschreibt die junge Frau ihr Metier selbstbewusst. «Ich kann ich selbst sein und mich richtig ausleben.» Der Beruf der jungen Mutter gefällt jedoch nicht jedem, wie sie im Gespräch mit Blick offenbart. Im Netz schlägt der jungen Mutter viel Unverständnis und heftige Kritik entgegen. «Ich höre viel, dass mich meine Tätigkeit in der Erotikbranche zu einer schlechten Mutter mache. Da frage ich mich echt, was in der Gesellschaft los ist.» Bisher habe sich die Kritik jedoch vor allem im virtuellen Raum ereignet. Bis jetzt.

«Meine Nachbarn haben mich angeschwärzt»
Den Nachbarn von Tamy scheint ihre Tätigkeit sauer aufzustossen. «Ich vermute, dass sie mich bei meiner Hausverwaltung angeschwärzt haben.» Der Vorwurf der Nachbarn: Die Erotik-Influencerin drehe vor dem Fenster und im Garten Pornos.
In einem Schreiben der Verwaltung, das Blick vorliegt, heisst es: «Wir wurden darüber informiert, dass Filme/Bilder mit pornografischem Inhalt in ihrer Wohnung produziert werden.» Mehrere Mieter der Liegenschaft hätten sich diesbezüglich bei der Hausverwaltung gemeldet. Die Vorwürfe weist Tamy entschieden zurück: «Da stimmt rein gar nichts. Ich bin ja fast nie zu Hause.» Wenn sie zu Hause drehe, dann im Badezimmer oder im abgedunkelten Schlafzimmer, dies sei aber sehr selten der Fall.
Angst vor Kündigung
Im Juli erreichte die 22-Jährige ein zweiter Brief der Hausverwaltung. Diesmal war das Schreiben eingeschrieben. Neben den Porno-Vorwürfen wurden weitere Anschuldigungen gegen Tamy erhoben. Diese umfassten das angebliche Konsumieren von Cannabis auf der Terrasse, das Fliegen einer Drohne über der Liegenschaft sowie Lärmbelästigungen. «Falls keine Besserung eintritt, sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten und die fristlose Kündigung einzuleiten», steht am Ende des Schreibens. Eine belastende Situation für die junge Mutter. «Ich habe jeden Tag Angst, die fristlose Kündigung zu erhalten.» Ihr gefällt es in ihrer jetzigen Wohnung und sie möchte einfach ein friedliches Leben neben ihren Nachbarn verbringen.
Trotz des starken Gegenwindes bleibt Tamy standhaft: «Mein Ziel ist es, andere Mädels dazu zu ermutigen, sie selbst zu sein. Auch Mütter sollen frei leben können und ihren Job frei von Vorurteilen wählen können. «Unser Beruf ist schliesslich ein ganz normaler Beruf – wie jeder andere auch.»
Die Verwaltung teilt auf Blick-Anfrage mit, dass man «keine Auskünfte über die von uns betreuten Liegenschaften und deren Bewohner» erteile.




Grüne in 4R-Berlin haben eine Idee am 1.12.2024: Der "Vermieterführerschein" - und wer nicht spurt, soll "vom Markt":
Grüne fordern „Vermieterführerschein“ mit strengen staatlichen Auflagen

https://apollo-news.net/gruene-fordern-vermieterfuehrerschein-mit-strengen-staatlichen-auflagen/

Die Berliner Grünen haben auf ihrem Parteitag am Samstag die Einführung eines „Vermieterführerscheins“ gefordert. Dieser soll Vermieter nur dann ausgestellt werden, wenn sie bestimmten staatlichen Verpflichtungen zur Vermietung zustimmen. Tun sie dies nicht, dann „muss dieser Vermieter eben vom Markt“, so Landesparteichef Ghirmai.

Die Grünen wollen die Wohnungssituation in der Hauptstadt verbessern - mithilfe neuer Regulierungen.

Die Grünen in Berlin haben auf ihrem Landesparteitag am Samstag die Forderung nach einem „Vermieterführerschein“ aufgestellt. Vermieter mit mehr als 100 Wohnungen sollen demnach eine „Lizenz zum Vermieten“ innehalten müssen, damit sie ihre Wohnungen in der Hauptstadt vermieten dürfen. Solch einen Vermieterführerschein würden die Vermieter nur dann ausgestellt bekommen, wenn sie mehrere wesentliche Daten, etwa die Höhe ihrer Mieten, transparent einsehbar machen würden und sich zusätzlich dazu verpflichten würden, Wohnraum sozial verantwortlich zu verwenden.

Das bedeutet, dass ein Teil der Wohnungen an Mieter mit niedrigen und mittleren Einkommen vermietet werden müsste. „Falls Auflagen vom Vermieter über eine Dauer nicht erfüllt werden, muss dieser Vermieter eben vom Markt. Dann ist Ende Gelände“, so der Landesparteichef der Grünen, Philmon Ghirmai.

Mit diesen Regulierungen glauben die Grünen die Wohnungsnot in der Hauptstadt zu bekämpfen und mehr bezahlbare Wohnungen zu schaffen – eines der wesentlichsten Probleme der Hauptstadt, die 2026 ihr Abgeordnetenhaus wählen wird. Das Thema Mieten und Wohnen wird dabei offenbar ein wichtiges Kernthema der Wahl werden – auch schon für die nach dem Aus der Ampel-Koalition anstehende Bundestagswahl im Frühjahr 2025. Der Vermieterführerschein soll dabei gemeinsam mit weiteren Forderungen Hauptbestandteil des Wahlprogramms der Grünen sein. „Wohnungswirtschaftsgesetz“ nennen die Grünen ihre Gesetzesvorhaben.

Kritik von Grüner Jugend und der FDP

50 Prozent der Wohnungen in Berlin sollen aus Sicht der Grünen zukünftig bezahlbarer Wohnraum sein und daher etwa in der Hand von landeseigenen Wohnungsunternehmen, Genossenschaften oder sozialen Trägern sein. Hochhäuser wolle man aber nicht bauen, hieß es am Samstag klar von der Berliner Grünen-Spitze. Es sei zu teuer, mehr Hochhäuser zu bauen, so Ghirmai, zu den Plänen, die der Regierende Bürgermeister der CDU, Kai Wegner, zuletzt mehrfach formuliert hatte. Insgesamt warf man dem Berliner Senat aus CDU und SPD in der Wohnungspolitik Versagen in jeder Hinsicht vor.

Kritik an den grünen Vorhaben kommt unter anderem aus der eigenen Parteijugend. Die Sprecherin der Grünen Jugend, Marie Graser, verlangte noch viel radikalere Änderungen in der grünen Wohnungspolitik. „Da geht noch was“, so Graser. Die Grüne Jugend spricht sich unter anderem für die Vergesellschaftung also Enteignung von großen Wohnungsunternehmen aus. 2021 stimmten die Berliner in einem Volksentscheid für die Enteignung großer Wohnungsunternehmen, wie etwa der Deutsche Wohnen GmbH.

Bereits im August hatte die FDP die Forderung nach einem Vermieterführerschein heftig kritisiert. Damals hatten die Grünen das erste Mal diesen Gedanken öffentlich ins Spiel gebracht. Peter Langer, Generalsekretär der FDP Berlin, schrieb damals in einem Statement: „Die Forderung der Grünen nach einem Vermieterführerschein ist nicht nur verfassungsrechtlich fragwürdig, sondern zeigt auch, dass die Funktionäre dieser Partei in Berlin sich zunehmend von der Realität entfernen.“ Problem sei der Mangel an Wohnungen. „Jetzt ein neues Bürokratiemonster inklusive neuem Landesamt aufbauen zu wollen, anstatt den Wohnungsbau konsequent zu vereinfachen und zu beschleunigen, ist völlig absurd“, so Langer.






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